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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:050418BVIZR167.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 167/16
vom
5. April 2018
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
5. April 2018
durch den [X.] [X.], den
Richter Wellner, die Richterinnen von [X.], Dr.
Oehler und [X.] Klein
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 2. Februar 2018 gegen den Senatsbe-schluss vom 9. Januar 2018 wird auf Kosten des [X.] zurück-gewiesen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht
begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu be-scheiden (BVerfGE
96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005
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III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge-brauch gemacht.
1
2
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3
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Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang ge-prüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen [X.].
Galke
Wellner
von [X.]
Oehler
Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.10.2015 -
19
O 45/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.04.2016 -
1 [X.] -
3
Meta
05.04.2018
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2018, Az. VI ZR 167/16 (REWIS RS 2018, 11242)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11242
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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