Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. VI ZR 112/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7009

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 112/10 vom 5. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Mai 2011 durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], den Rich-ter Pauge und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 8. April 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 29. März 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Ent-scheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des [X.]es, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse-hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des [X.] 2 - 3 - als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. 3 Der Senat hat sich zu den Unterschieden im Verschuldenserfordernis in den §§ 104, 105 SGB [X.]I und in § 110 SGB [X.]I in mehreren Urteilen geäußert (Senat, Urteil vom 11. Februar 2003 - [X.] ZR 34/02, [X.]Z 154, 1, 18 f.; Urteile vom 25. Juli 2008 - [X.] ZR 212/07, [X.], 1407 Rn. 31 ff. und vom 30. Januar 2001 - [X.] ZR 49/00, [X.], 985 Rn. 11 ff.). Zweifel an der [X.] der unterschiedlichen Regelungen vermag auch der vorlie-gende Fall nicht zu begründen. Das Berufungsurteil beruht auch weder auf einer Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör noch auf einem Verstoß gegen das [X.]. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 1 ledig-lich grob fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt habe, indem er den Kläger trotz seines Körpergewichts von 110 kg Arbeiten auf dem Dach verrichten ließ, ist noch vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Gerade der Umstand, dass der Beklagte zu 1 auf einer Vielzahl von Baustellen zusammen mit dem Kläger Dacharbeiten durchgeführt hat, ohne dass es zu einem Unfall gekom-men wäre, spricht dafür, dass aufgrund der Üblichkeit des Arbeitseinsatzes des [X.] die damit verbundene Gefahr vom [X.] zu 1 nicht erkannt worden ist. 4 Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der [X.] zu 2 wegen Verletzung einer vertraglichen oder einer deliktischen Verkehrssiche-rungspflicht verneint. Nachdem die Beklagte zu 2 die primäre Verkehrssiche-rungspflicht auf den [X.] zu 1 übertragen hatte, war sie für die [X.] der Baustelle nicht mehr unmittelbar verantwortlich. Anhaltspunkte dafür, dass offensichtliche Sicherheitsmängel auf der Baustelle der [X.] zu 2 Anlass für ein Eingreifen geben mussten, sind nicht festgestellt. Der Schluss 5 - 4 - der Nichtzulassungsbeschwerde, dass die Beklagte zu 2 aufgrund der - im Üb-rigen bestrittenen - Herabsenkung des [X.] davon hätte ausgehen müssen, dass der Beklagte zu 1 minderwertiges Material verwenden würde, ist schon fern liegend. Dass die Beklagte zu 2 im Weiteren daraus auf eine Ge-fährdung der Arbeitssicherheit schließen musste, überspannt jedenfalls die An-forderungen an den Sorgfaltsmaßstab des Generalunternehmers bei der [X.]. In nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht auch die Haftung der [X.] zu 3 verneint. Selbst wenn der [X.] zu 3 die [X.] zur Bestellung eines Sicherungskoordinators nach den §§ 3 ff. [X.] als öffentlicher Auftraggeber bekannt gewesen sein müsste, wäre nach den Umständen des Streitfalls ein Ursachenzusammenhang zwi-schen der Verletzung einer solchen Pflicht und dem Unfall des [X.] nicht gegeben. Die Frage, inwieweit die entsprechenden Vorschriften der Baustellen- 6 - 5 - verordnung Unfallschutzvorschriften zu Gunsten des einzelnen Arbeitnehmers darstellen, wirft der Streitfall mithin nicht in entscheidungserheblicher Weise auf. [X.] Zoll [X.]
Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.03.2008 - 5 O 532/06 - [X.], Entscheidung vom 18.03.2010 - 4 U 52/08 -

Meta

VI ZR 112/10

05.05.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. VI ZR 112/10 (REWIS RS 2011, 7009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7009

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