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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS AnwSt ([X.]) 4/10 vom 26. Oktober 2010 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten - 2 - Der [X.], [X.], hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsi-denten des [X.]s Prof. Dr. [X.], die [X.]ichterin [X.]oggenbuck, [X.] [X.], den [X.]echtsanwalt Dr. Frey und die [X.]echtsanwältin [X.] am 26. Oktober 2010 gemäß § 146 Abs. 3 B[X.]AO, § 349 Abs. 2 StPO einstim-mig beschlossen: Die [X.]evision des [X.]echtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] vom 16. März 2010 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.]evisionsrechtfertigung keinen [X.]echtsfehler zum Nachteil des [X.]echtsanwalts ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des [X.]echtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat: 1 1. Der [X.] hat die Dauer des Verfahrens bei der [X.] bedacht. Die Beanstandung eines Verstoßes gegen Art. 6 M[X.]K dringt im [X.]ahmen der allein erhobenen Sachrüge nicht durch. Da sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung nicht ergibt, hätte der Beschwerdeführer insoweit eine Verfahrensrüge erheben müssen. 2 - 3 - 2. Der [X.] hat das Verhalten des Beschwerdeführers - auch mit Blick auf die neuere [X.]echtsprechung des Bundesverfassungsge-richts und des [X.]s - zutreffend als Untreue gewürdigt. Die [X.] Verwendung des auf dem [X.] befindlichen Guthabens zu privaten Zwecken stellt eine Verletzung der dem Beschwerdeführer oblie-genden Treuepflicht dar, die im maßgebenden Zeitpunkt der Entziehung des jeweiligen [X.] von dem [X.] zu einer Minderung des Vermögens der Geschädigten führte. 3 3. Der [X.] hat bei der Bemessung der Sanktion die [X.] Gesichtspunkte in seine Abwägung einbezogen und sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. 4 [X.] [X.]oggenbuck [X.] Frey Hauger Vorinstanzen: Anwaltsgericht [X.], Entscheidung vom 15.03.2009 - 1. EG 10/05 - [X.] Celle, Entscheidung vom 16.03.2010 - [X.] 27/09 ([X.]) -
Meta
26.10.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. AnwSt (R) 4/10 (REWIS RS 2010, 2029)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2029
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