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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 16/10 vom 15. November 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 15. November 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen [X.]eschwerde zu tragen. Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Die Kostenentscheidung stützt sich auf die [X.]estimmung des § 201 Abs. 1 [X.]RAO a.F., die nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO auf das vorliegende Verfahren an-wendbar bleibt. Den Geschäftswert (§ 202 Abs. 2 [X.]RAO a.F.) hat der Senat in der in [X.] üblichen Höhe festgesetzt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 50/07, juris [X.]. 1 m.w.N.). 1 [X.] [X.] [X.] [X.] Hauger Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2010 - [X.] 6/09 ([X.]) -
Meta
15.11.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2010, Az. AnwZ (B) 16/10 (REWIS RS 2010, 1385)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1385
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