Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2010, Az. AnwSt (B) 7/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 411

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[X.][X.]ESCHLUSS AnwSt ([X.]) 7/10 vom 14. Dezember 2010 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der anwaltlichen [X.]erufspflichten hier: Anhörungsrüge - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 14. Dezember 2010 beschlossen: Die Rüge der [X.]eschwerdeführerin, durch den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Die [X.]eschwerdeführerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe: [X.] Das Anwaltsgericht für den [X.]ezirk der [X.] hat gegen die [X.]eschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften [X.]erufsausübung sowie gegen die Verpflichtung, sich innerhalb ihres [X.]erufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung als Rechtsanwalt erfordert, nicht unwürdig zu erweisen und sich bei ihrer [X.]erufsausübung nicht unsachlich zu verhalten, einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße in Höhe von 1.500 • verhängt. Der [X.] hat ihre [X.]erufung gegen dieses Urteil verworfen. Der Senat hat durch [X.]eschluss vom 19. Oktober 2010 die [X.]eschwerde der Rechtsanwältin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.]s zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die [X.]eschwerdeführerin mit ihrer Gehörsrüge. 1 - 3 - I[X.] Die nach § 356a StPO i.V.m. § 116 Satz 2 [X.]RAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 2 Eine Verletzung des Anspruchs der [X.]eschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der [X.]eschluss über die Nichtzulassung der Revision bedarf nach § 145 Abs. 5 Satz 2 [X.]RAO keiner [X.]egründung, wenn die [X.]eschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Soweit die [X.]eschwerdeführerin die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht sie keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 356a StPO. 3 [X.] [X.] [X.] Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanzen: Anwaltsgericht [X.], Entscheidung vom 03.01.2008 - 3 EV 183/06 - [X.] Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom [X.] - 2 AGH 16/08 -

Meta

AnwSt (B) 7/10

14.12.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2010, Az. AnwSt (B) 7/10 (REWIS RS 2010, 411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 411

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