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PDF anzeigen[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 11/10 vom 23. März 2011 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der [X.], [X.], hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]eschwerdeführers durch den Präsidenten des [X.]s Prof. Dr. [X.], die [X.]ichterin [X.]oggenbuck, [X.], die [X.]echtsanwältin [X.] und den [X.]echtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 23. März 2011 einstimmig beschlossen: 1. Die sofortige [X.]eschwerde des [X.]echtsanwalts gegen den [X.]e-schluss des 2. Senats des [X.]randenburgischen Anwaltsgerichts-hofs vom 29. März 2010 wird als unzulässig verworfen. 2. Die [X.]evision des [X.]echtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des [X.]randenburgischen [X.]s vom 4. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen. 3. Der [X.]echtsanwalt hat die Kosten beider [X.]echtsmittel zu tragen. Gründe:Das Anwaltsgericht hat dem [X.]echtsanwalt wegen Verletzung seiner [X.]e-rufspflichten verboten, für die Dauer von drei Jahren auf den Gebieten des Zivil-rechts - einschließlich des Familien- und Arbeitsrechts - als Vertreter und [X.] tätig zu werden. Wegen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens in der [X.]erufungshauptverhandlung hat der [X.] die [X.]erufung des [X.]echtsanwalts ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 143 Abs. 4 Satz 2 [X.][X.]AO verworfen. Gegen dieses Urteil hat der [X.]echts-anwalt [X.]evision eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen 1 - 3 - Stand gegen die Versäumung der [X.]erufungshauptverhandlung gestellt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat der [X.] als unbegründet verwor-fen. Gegen diesen [X.]eschluss hat der [X.]echtsanwalt sofortige [X.]eschwerde ein-gelegt. 1. Die sofortige [X.]eschwerde ist unstatthaft. 2 Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die [X.] keine eigenen [X.]egeln enthält, die Vorschriften der Strafprozess-ordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 [X.][X.]AO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] ist die [X.]eschwerde gegen [X.]eschlüsse des [X.], die nicht im ersten [X.]echtszug erlassen worden sind, generell ausge-schlossen. [X.]eschlüsse des [X.]s stehen insoweit Entscheidun-gen des [X.] gleich ([X.], [X.]eschlüsse vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 27/90, [X.]St 37, 356, 357 und vom 12. Februar 2001 - [X.] ([X.]) 2/00, [X.][X.]AK-Mitt. 2001, 139 m.w.N.). Der angegriffene [X.]eschluss ist daher un-anfechtbar. 3 2. Die [X.]evision ist unbegründet. Die Überprüfung auf die allein zulässig erhobene allgemeine Sachrüge hat in dem beschränkten [X.]ahmen, in dem diese [X.]üge in der besonderen Verfahrenssituation nach Verwerfung einer [X.]erufung gemäß § 329 Abs. 1 [X.] eine Überprüfung eröffnet (vgl. [X.], [X.]e- 4 - 4 - schlüsse vom 13. Dezember 2000 - 2 St[X.] 56/00, [X.]St 46, 230 und vom 11. April 1979 - 2 St[X.] 306/78, [X.]St 28, 384, 386; [X.], [X.], 53. Aufl., § 329 [X.]n. 49; [X.]/[X.], [X.][X.]AO, 7. Aufl., § 143 [X.]n. 25 a.E.), keinen [X.]echtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 146 Abs. 3 [X.][X.]AO). [X.] [X.]oggenbuck [X.] [X.] Stüer Vorinstanzen: Anwaltsgericht [X.]randenburg, Entscheidung vom 17.04.2009 - 2 [X.] 4/08 - AGH [X.]randenburg, Entscheidung vom 04.12.2009 - [X.] 2/09 - Entscheidung vom 29.03.2010
Meta
23.03.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2011, Az. AnwSt (R) 11/10 (REWIS RS 2011, 8376)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8376
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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