Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2010, Az. AnwSt (B) 1/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 5120

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[X.][X.]ESCHLUSS AnwSt ([X.]) 1/10 vom 6. Juli 2010 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
hier: Anhörungsrüge - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 6. Juli 2010 beschlossen: Die Rüge des [X.]eschwerdeführers, durch den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ver-letzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tra-gen. Gründe:[X.] Das Anwaltsgericht für den [X.]ezirk der

Rechtsanwalts-kammer [X.]. hat den [X.]eschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Ver-pflichtung zur gewissenhaften [X.]erufsausübung und wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, sich bei seiner [X.]erufsausübung nicht unsachlich zu verhalten, zu einer Geldbuße von 500 • verurteilt. Der [X.] hat seine [X.]erufung gegen dieses Urteil verworfen. Der Senat hat durch [X.]eschluss vom 14. Mai 2010 die [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der [X.] - 3 - on im Urteil des [X.]s zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der [X.]eschwerdeführer mit seiner Gehörsrüge. I[X.] 2 Die nach § 356a StPO i.V.m. § 116 Satz 2 [X.]RAO statthafte Anhörungs-rüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Eine Verletzung des Anspruchs des [X.]eschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der [X.]eschluss über die Nichtzulassung der Revision [X.] nach § 145 Abs. 5 Satz 2 [X.]RAO keiner [X.]egründung, wenn die [X.]eschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Soweit der [X.]eschwerdeführer die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat 3 - 4 - angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 356a StPO. [X.] Ernemann [X.]

Stüer

[X.] Vorinstanzen: Anwaltsgericht [X.]remen, Entscheidung vom 16.03.2009 - [X.] - [X.] [X.]remen, Entscheidung vom 17.09.2009 - 1 [X.] 3/09 -

Meta

AnwSt (B) 1/10

06.07.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2010, Az. AnwSt (B) 1/10 (REWIS RS 2010, 5120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5120

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