Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZB 177/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 56

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 177/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juni 2008 - 10 T 69/08 - wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit [X.] des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.]in [X.]bestellt. Mit [X.] vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: [X.]) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter [X.] zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des 1 - 3 - [X.]s wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 und vom 11. Februar 2008 konkretisiert. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 beantragte der [X.] die Anberaumung eines Termins zur Anhörung des Insolvenzverwalters und legte hierzu einen umfangreichen Fragenkatalog vor. Ferner regte er an, der [X.] möge die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an [X.] statt versichern. Hierauf bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Anhö-rung des Insolvenzverwalters auf den 22. April 2008. Zu diesem Termin ist der Insolvenzverwalter nicht erschienen. 2 Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2005 [X.], der Insolvenzverwalter habe die eidesstattliche Versicherung ab-zugeben. Hiergegen hat der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde einge-legt. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juni 2008 als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der In-solvenzverwalter gegen diesen Beschluss. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 4 1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen [X.] statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war ([X.], 5 - 4 - Beschl. v. 25. Juni 2009 - [X.] ZB 161/08, [X.], 553 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. 2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das [X.] hat sie daher im angegriffenen Beschluss (veröffentlicht in [X.], 1144) zutreffend als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen des [X.] unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht (§ 6 [X.]). Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Entscheidung nicht vor. 6 Der von der Rechtsbeschwerde gezogene "[X.]" aus § 58 Abs. 2 Satz 3 [X.] (Beschwerde gegen die Verhängung von Zwangsgeld) ist nicht berechtigt. Zum einen steht das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 [X.] einer Analogie entgegen (MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 6a). Eine Durchbrechung des Enumerationsprinzips wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung des Insolvenzgerichts in den grundrechtlich geschützten Bereich eingriffe ([X.]Z 158, 212, 214 ff; MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO § 6 Rn. 71b). Davon kann hier - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - keine Rede sein. Zum andern handelt es sich bei der eidesstattlichen Ver-sicherung im Allgemeinen nicht einmal um ein (dem Zwangsgeld [X.]) Zwangsmittel; vielmehr besteht darauf ein materiellrechtlicher Anspruch dessen, der Auskunft verlangen kann (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 259 Rn. 12). Schon deswegen versagt das Postulat der Rechtsbeschwerde, "dass sich der Insolvenzverwalter, wenn gegen ihn ein Zwangsmittel ergriffen wird, dagegen immer mit der sofortigen Beschwerde wehren kann". 7 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 8 [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.06.2008 - 74 IN 11/01 - [X.], Entscheidung vom 23.06.2008 - 10 T 69/08 -

Meta

IX ZB 177/08

17.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZB 177/08 (REWIS RS 2009, 56)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 56

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