Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZB 175/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 34

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[X.][X.]/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 58 Bleibt der Insolvenzverwalter einem vom Insolvenzgericht angeordneten Termin zu seiner Anhörung unentschuldigt fern, kann gegen ihn nur Zwangsgeld festgesetzt werden. Eine Inhaftnahme ist unzulässig. [X.], [X.]uss vom 17. Dezember 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juli 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit [X.] des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] in [X.]bestellt. Mit [X.] vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: [X.]) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter [X.] zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des 1 - 3 - [X.]s wurde mit [X.]üssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 und vom 11. Februar 2008 erweitert. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 beantragte der [X.] die Anberaumung eines Termins zur Anhörung des Insolvenzverwalters und legte hierzu einen umfangreichen Fragenkatalog vor. Ferner regte er an, der [X.] möge die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an [X.] statt versichern. Hierauf bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Anhö-rung des Insolvenzverwalters auf den 22. April 2008. Weder zu diesem noch zu dem hierauf bestimmten Termin am 13. Juni 2008 erschien der [X.]. Zu dem auf den 17. Juni 2008 anberaumten Termin ordnete das Insol-venzgericht die zwangsweise Vorführung des Insolvenzverwalters durch den Gerichtsvollzieher an, was ohne Erfolg blieb. Auch zu diesem Termin erschien der Insolvenzverwalter nicht. 2 Hierauf hat das Insolvenzgericht mit [X.]uss vom 19. Juni 2008 gegen den Insolvenzverwalter Haftbefehl erlassen. Das [X.] hat der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters mit [X.]uss vom 3. Juli 2008 stattgege-ben (veröffentlicht in [X.], 1933) und die Haftanordnung aufgehoben. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der [X.] gegen diesen [X.]. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 4 - 4 - 1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen [X.] statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass auch eine entsprechende sofortige Beschwerde des Rechtsmittelführers statthaft gewesen wäre (vgl. [X.], [X.]. v. 25. Juni 2009 - [X.] ZB 161/08, [X.], 553 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem [X.] hätte, falls das Insolvenzgericht einen Antrag auf Verhaftung des [X.] abgelehnt hätte, hiergegen ein Beschwerderecht selbst dann nicht zugestanden, wenn man - mit dem Insolvenzgericht - den Insolvenzverwalter hier "in der Rolle des Schuldners" gesehen hätte (vgl. [X.]/Schilken, [X.] § 98 Rn. 33; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl. § 98 Rn. 31). 5 2. Im Übrigen ist dem Beschwerdegericht darin Recht zu geben, dass eine Inhaftnahme des Insolvenzverwalters im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die in § 98 [X.] genannte Anordnung von Haft richtet sich, wie die Systematik der §§ 97-99 [X.] zeigt, nur gegen den Schuldner. Eine analoge Anwendung der Haftbestimmung des § 98 [X.] auf den Insolvenzverwalter scheidet entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde aus, weil gegen den Insolvenzverwalter ge-richtete Zwangsmaßnahmen ausschließlich nach § 58 [X.] zu beurteilen sind und in dieser Bestimmung lediglich die Verhängung von Zwangsgeld angespro-chen wird. Eine Haftanordnung gegen den Insolvenzverwalter in analoger An-wendung von §§ 97, 98 [X.] erweist sich mithin als nicht statthaft (HmbKomm-[X.]/Frind, 3. Aufl., § 58 Rn. 10; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 58 Rn. 20; [X.] Z[X.] 2008, 1130, 1132). Das [X.] hat die Haftanord-nung daher im angegriffenen [X.]uss zu Recht als unzulässig beurteilt. 6 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.06.2008 - 74 IN 11/01 - [X.], Entscheidung vom 03.07.2008 - 10 T 73/08 -

Meta

IX ZB 175/08

17.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZB 175/08 (REWIS RS 2009, 34)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 34

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