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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:310117B2STR413.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
31. Januar
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerde-führers
und des [X.]
zu 2. auf dessen Antrag
am 31.
Januar
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] vom 30. Mai 2016 im Straf-ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s
zurückver-wiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in neun Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verlet-zung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
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1. Der Schuldspruch weist
wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des [X.] ergibt
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] auf.
2. Demgegenüber hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
Das [X.] hat schon bei der Annahme, dass jeweils kein minder schwerer Fall vorliegt, neben anderen Zumessungserwägungen zu Lasten des [X.] sich nach Abwägung aus primär finanziellen Erwägungen entschieden hat, Betäubungsmittel in erheblichem Umfang zu verkaufen. Es ging ihm also nicht um die Finanzierung des eigenen Konsums; die Ermöglichung des eige-nen Konsums wegen der nunmehr vorhandenen Betäubungsmittel war lediglich
Diese Formulierungen lassen
besorgen, dass die Kammer entgegen
§
46 Abs.
3 StGB mit dem
Gewinnstreben
einen bereits zum Tatbestand des [X.] mit Betäubungsmitteln gehörenden Umstand verwertet hat (vgl.
[X.], Beschluss
vom 29.
April 2014
2
StR 616/13,
BGHR StGB §
46 Abs.
3 Handeltreiben
7). Der [X.] kann letztlich nicht sicher ausschließen, dass das [X.] bei richtiger Würdigung trotz der großen Mengen der gehandelten
Betäubungsmittel angesichts zahlreicher zu Gunsten wirkender Umstände zur 2
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Annahme eines oder mehrerer
minder
schwerer Fälle
oder bei Anwendung des Normalstrafrahmens jedenfalls zu (noch) niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre und hebt daher den gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] auf.
[X.]Krehl Zeng
Wimmer
Grube
Meta
31.01.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2017, Az. 2 StR 413/16 (REWIS RS 2017, 16382)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16382
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 413/16 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung: Berücksichtigung des Gewinnstreben des Angeklagten bei der Strafzumessung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
2 StR 378/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 427/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 224/08 (Bundesgerichtshof)
2 StR 130/18 (Bundesgerichtshof)