Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. 2 StR 378/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2562

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 378/12
vom
9.
Oktober 2012

in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9.
Oktober 2012
gemäß §§
349 Abs.
2 und 4, 354 Abs.
1 [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]s [X.] vom 2.
Mai 2012
a)
im Schuldspruch dahin
abgeändert
und neu gefasst, dass der Angeklagte im Fall II.2 der [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Sichverschaffen und mit Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waffen,
und im Fall II.4 der Urteilsgründe des vorsätzli-chen unerlaubten Besitzes eines Schlagringes schuldig ist,
b)
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

aa) im Strafausspruch,

bb) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des

Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben

ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere [X.] des [X.].
3.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten schuldig gesprochen "des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Handeltreiben, wobei er jeweils einen Gegenstand mit sich führte, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des vorsätzlichen Besitzes eines verbotenen tragbaren Gegenstandes entgegen §
2 Abs.
3 [X.] i.V.m. Anlage II Abschnitt 1 Nr.
1.3.2"
und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen
ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 [X.].
1. Dem Antrag des [X.] folgend ändert der [X.] im Fall
II.2 der Urteilsgründe den Schuldspruch
und stellt ihn zugleich klar, um auch das Unrecht zu erfassen, das beim Rauschgiftkauf in
den [X.] durch das Sichverschaffen der zum Eigenverbrauch bestimmten Heroinmenge verwirklicht worden ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Februar 2000 -
3
StR 22/00). Der Korrektur des Schuldspruchs steht §
265 Abs.
1 [X.] nicht entge-gen, da sich der geständige Angeklagte dagegen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Weiterhin
fasst der
[X.] den Schuldspruch im Fall
II.4 der Urteilsgründe entsprechend der zutreffenden rechtlichen Bewertung der [X.] dahin 1
2
3
-
4
-
neu, dass der Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines Schlag-ringes schuldig ist.
2. Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass
das [X.] nicht erörtert hat, ob der
Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unter-zubringen ist (§
64 StGB). Der [X.] hat dazu ausgeführt:
"Nach den Feststellungen des [X.]s konsumiert der Angeklagte seit langem regelmäßig Drogen, seit 2002 auch Heroin. Vor seiner [X.] konsumierte er zuletzt ein bis eineinhalb Gramm Heroin täglich, hinzu kam der [X.] von etwa fünf Gramm Haschisch pro Woche und etwa einem Gramm Amphetamin an den Wochenenden (UA S.
4). Der Angeklagte beging die verfahrensgegenständlichen Taten, bei denen es um Betäubungsmittel ging, um Drogen für den Eigenkonsum zu [X.] beziehungsweise durch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung [X.] gezeigt (UA S.
15).
Diese Feststellungen drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §
64 StGB gege-ben sind. Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in [X.] muss deshalb -
unter Hinzuziehung eines Sach-verständigen (§
246a [X.])
-
neu verhandelt und entschieden werden."
Dem schließt sich der [X.] an.
3. Dies führt -
entgegen der Ansicht des [X.]
-
auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass
4
5
6
-
5
-
das [X.] bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Becker

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 378/12

09.10.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. 2 StR 378/12 (REWIS RS 2012, 2562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2562

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