Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2018, Az. III ZR 114/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12618

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:080318BIIIZR114.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 114/17
vom

8. März 2018

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. März
2018
durch den
Vorsitzenden
Richter Dr. [X.], die Richter
Tombrink,
Dr. Remmert
und Reiter
sowie die Richterin
Pohl

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 2. März 2017 ge-mäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss [X.].

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Mittelverwen-dungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlosse-nen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 11. November
2005 beteiligte er sich in Höhe von 50.000 Euro
zuzüglich 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an der E.

P.

Medienfonds GmbH & Co. KG IV ([X.]). [X.] bot er der Beklagten, die
als Treuhandkommanditistin der [X.] fungierte, den Abschluss eines [X.] an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der [X.] nahm das Angebot an.
1
-

3

-

Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 11. März 2005, in dem der [X.]svertrag ([X.]), der [X.] ([X.]) und der [X.] (S. 117-116) jeweils vollständig abgedruckt waren.

Der zwischen der [X.] und der Beklagten abgeschlossene [X.]
([X.])
enthält unter anderem folgende Re-gelungen:

"§ 1 Vorbemerkung

Die [X.]urin wird zu Gunsten aller sich unmittel-bar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der [X.] beteiligenden Personen eine [X.] nach Maßgabe dieses Vertrages durchführen.

§ 2 [X.]

(1)
Die [X.] beauftragt die [X.]urin mit der [X.] zu Gunsten der an der [X.] un-mittelbar beteiligten [X.]er und mittelbar beteiligten Treugeber gemäß nachstehenden Bestimmungen.

§ 3 Durchführung der [X.]

(1)
Die [X.] kann über das auf dem in
der
Beitrittserklärung ([X.]) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf welches die Einzahlungen der Treugeber gemäß § 6 Abs. 3 des [X.] und die Einzahlungen
der der [X.] neu beitreten-den [X.] (§ 6 Abs. 2 des [X.]svertrages) erfol-gen, ("Mittelverwendungskontrollkonto") ausgewiesene Bankguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der [X.]urin verfü-gen.
Die [X.] wird das Kreditinstitut, bei dem das [X.] für die [X.] geführt wird, unwiderruflich an-weisen, Verfügungen der [X.]
über dieses Konto nur dann aus-zuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mittel-verwendungskontrolleurin unterzeichnet oder in anderer banküblicher ."
2
3
-

4

-

§ 3 Abs.
2 [X.]
legt die Voraussetzungen fest, unter denen die
Mittel-verwendungskontrolleurin
die Verwendung von auf dem [X.] ausgewiesenen [X.]n freigeben darf. Nach § 3 Abs. 3 [X.] ist die [X.]urin jederzeit zur Kontrolle verpflichtet, wobei sich die Prüfung "auf Übereinstimmung der Anforderungen der [X.] und der vorzulegenden Nachweise"
beschränkt (§ 3 Abs. 4 [X.]).

Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklagten als Mittel-verwendungskontrolleurin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhand-kommanditistin aus.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Mit-telverwendungskontrolle bei der E.

P.

Medienfonds GmbH &
Co.
KG IV zu verurteilen, und zwar durch Vorlage des [X.]s
des Mit-telverwendungskontrollkontos (Antrag a), durch Vorlage der unwiderruflichen Anweisung gegenüber der kontoführenden Bank, wonach Verfügungen über das Mittelverwendungskontrollkonto nur im Zusammenwirken mit der Beklagten möglich waren (Antrag b), durch Übergabe einer geordneten Zusammenstel-lung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis 31. Juli 2011 (Antrag
c) sowie durch Abgabe der Erklärung, dass die Angaben in dem [X.] bis zum 31. Juli 2011 nicht geändert worden seien (Antrag d). Er hat geltend gemacht, der [X.] sei als echter Vertrag zugunsten der Anleger anzusehen. Danach sei die Beklagte ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die verlangten Auskünfte
seien zur Kontrolle der Tätigkeit der [X.] erforderlich.

4
5
6
-

5

-

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.]
hat
keinen Erfolg
gehabt. Mit seiner vom [X.] zugelassenen [X.] verfolgt der
Kläger sein Auskunftsbegehren weiter.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel im
Er-gebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.

1.
Das Berufungsgericht hat
im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Vorlage oder Übergabe der verlangten Unterlagen (Anträge a bis c) bestehe nicht. Einen [X.]ur treffe zwar die Verpflichtung zu [X.], ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle gegeben seien. Die
Beklagte
habe sich
vergewissern müssen, dass nur mit ih-rer vorherigen Zustimmung über die auf dem [X.] befindli-chen [X.] -
wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehen -
habe ver-fügt werden
können.
Darüber hinaus sei sie zur Prüfung der richtigen Verwen-dung der eingezahlten Gelder verpflichtet gewesen. Darin erschöpfe sich aber auch ihre Verpflichtung. Insbesondere habe sie
nach dem Vertrag keine Kopien der Bankunterlagen (z.B. [X.], Kontoauszüge)
anfertigen
müssen. Eine Beschaffungspflicht bestehe nicht. Die Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Unterlagen ergebe sich auch nicht aus §
666 BGB. Weder [X.] der Kläger einen Auskunftsanspruch im Sinne dieser Bestimmung geltend noch könne er sein Begehren auf den Gesichtspunkt der Rechenschaftslegung stützen. Vorliegend gehe es nicht -
wie es §
259 BGB jedoch voraussetze -
um eine Abrechnung im Zusammenhang mit Einnahmen und Ausgaben, sondern 7
8
9
-

6

-

um die Prüfung von Zahlungsflüssen. Der Kläger könne sich auch nicht auf das zwischen ihm als Anleger und der Beklagten als Treuhandkommanditistin be-stehende Treuhandverhältnis stützen. Der Treuhandvertrag räume den mittel-baren
Kommanditisten das Kontrollrecht nach §
166 HGB
ein. Dieses sei ge-genüber der [X.] auszuüben. Der Kläger könne sich ferner nicht auf einen aus Treu und Glauben abzuleitenden Auskunftsanspruch berufen.
Denn auch dieser hätte nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage von Unterlagen zum Gegenstand. Es könne offenbleiben, ob der [X.] ein echter Vertrag zugunsten Dritter sei, weil selbst bei eigenen Ansprüchen des [X.] diese nicht den hier geltend gemachten Inhalt hätten.

Hinsichtlich des Antrags d)
sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte nicht allgemein verpflichtet gewesen sei, Änderungen des Kontoeröffnungsan-trags zu verhindern. In Betracht komme allenfalls eine Erklärung der Beklagten, ob ihr eine
Änderung im Rahmen der [X.] bekannt ge-worden sei. Diese Auskunft verlange
der Kläger aber gerade nicht.

Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf vergleichbare Fallgestaltungen betreffende abweichende Entscheidungen des [X.] (Urteil vom 26. August 2015 -
5 [X.]) sowie des 20. und 28. Zivilsenats des [X.] (Urteile vom 26. Januar 2017 -
20 U 65/15 bzw.
vom 30. April 2014 -
28 U 17/13), in denen Auskunftsansprüche der Kläger jeweils bejaht wurden, zugelassen.

10
11
-

7

-

II.

1.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr)
vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). [X.] ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2015 -
III ZR 363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und
vom 30. November 2017 -
III ZR 622/16, BeckRS 2017, 135558 Rn. 8; [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2005 -
I [X.], NJW-RR 2005, 650 f
jew. [X.]). Die im Streitfall entscheidungserhebli-chen Rechtsfragen sind durch die in parallel gelagerten Sachen ergangenen Urteile des Senats vom 9. November 2017 ([X.], [X.], 2296) und vom 8.
Februar 2018 ([X.]/17, zur [X.] vorgesehen), die [X.] Beklagte und in einem Fall ([X.]) sogar denselben Fonds und denselben [X.] betrafen,
inzwischen höchstrichter-lich -
zum Nachteil des [X.] -
geklärt.

2.
Danach hat die Revision des [X.] keine Aussicht auf Erfolg. Er kann weder nach § 675 Abs. 1,
§ 666
i.[X.]. § 328 Abs. 1
BGB noch auf der [X.] von § 242 BGB die begehrte Auskunft verlangen.
Etwaige aus dem Mittel-verwendungskontrollvertrag folgende Auskunftsansprüche des [X.] gegen die Beklagte erfassen unter Berücksichtigung der ihr
obliegenden Hauptleis-tungspflichten dem Inhalt nach jedenfalls nicht
die Überlassung der begehrten Unterlagen und die Abgabe der verlangten Erklärung. Es kann deshalb dahin-stehen, ob der [X.] als Vertrag zugunsten der [X.] im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB, wofür Wortlaut und Zweck des Vertrags 12
13
-

8

-

sprechen könnten, oder lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger zu bewerten ist.

a) Vorlage des [X.]s für das
[X.]
(Antrag a)
und der unwiderruflichen Anweisung der Bank hinsichtlich der Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten
(Antrag b)

aa)
Auch wenn eine Auskunftspflicht der Beklagten nach § 666 i.[X.]. §
328 Abs. 1 BGB
nicht voraussetzt, dass der Kläger
die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt, muss berücksichtigt werden, dass der Auskunftsanspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient, und er dementsprechend
durch das konkrete Geschäft, auf das sich der [X.], begrenzt wird (Senatsurteile vom 16. Juni 2016 -
III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29 und vom 9. November 2017 -
III ZR 620/16, [X.], 2296 Rn. 23). Danach scheidet eine Auskunftspflicht der Beklagten gemäß § 666 i.[X.]. § 328 Abs. 1 BGB aus.

Bei dem Konto, auf das die Einlagen der Anleger einzuzahlen waren und über das die Beklagte die [X.] ausüben sollte, handelte es sich um ein solches
der [X.]. Die Errichtung und Eröffnung dieses Kontos gehörte nicht zum [X.] der Beklagten. Diese traf ledig-lich die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des [X.]s mit den in § 3 Abs. 1 [X.] genannten Kriterien
überein-stimmten und die auf dem Konto ausgewiesenen [X.] entspre-chend den vertraglichen Vorgaben (§ 3 Abs. 2 [X.]) verwendet wurden.
Die Beklagte
hatte
bei Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nicht die Pflicht, sich Doppel der Kontoeröffnungsunterlagen geben zu lassen und aufzubewahren.
14
15
16
-

9

-

Erst recht
ergibt
sich aus dem mit der [X.] geschlossenen Mittel-verwendungskontrollvertrag
keine Pflicht zur Beschaffung und Vorlage der [X.]
(Senatsurteil vom 9. November 2017 -
[X.], [X.], 2296 Rn. 27).

bb) Aus den vorgenannten
Gründen -
Begrenzung der Auskunftspflicht auf die konkrete Geschäftsbesorgung -
besteht
ein derartiger Anspruch auch
nicht unter dem Gesichtspunkt
von Treu und Glauben (§
242 BGB). Der Kläger hat darüber hinaus
keine Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der [X.] vor-getragen, was zur Begründung eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsbe-gehrens erforderlich ist, wenn dieses -
wie hier
-
einen vertraglichen [X.] belegen soll (Senatsurteile
vom 9. November 2017 aaO Rn. 28
und vom 8. Februar 2018 aaO
Umdruck [X.]). Für eine etwaige Pflichtverlet-zung der [X.]urin ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB, das allenfalls auf bloße Mutmaßungen des [X.] "ins Blaue hinein"
gestützt wird,
allein der unzulässigen Ausforschung
(Senatsurteile vom 9. November 2017 aaO
und vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck [X.] f).

Es kommt hinzu, dass der Kläger nicht einmal geltend macht,
wenigstens den Versuch unternommen zu haben,
die begehrten Informationen die Einrich-tung des [X.] betreffend mittels der ihm
gegenüber der [X.] zustehenden -
vorrangigen -
Informations-
und Einsichts-rechte
nach §§ 116, 118 HGB i.[X.]. § 7 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 des [X.] und § 5 Abs. 6 des
Treuhandvertrags zu erlangen (Senatsurteil
vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 14 ff).

17
18
-

10

-

b) Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem [X.] gebuchten Einnahmen und Ausgaben
(Antrag c)

Für das geltend gemachte Auskunfts-
und Rechenschaftsbegehren fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 666 Var.
3 i.[X.]. §§
259, 328 Abs. 1
BGB. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Verwaltung der Gelder auf dem [X.] nicht Inhalt des zwischen der [X.] und der Beklagten bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses war. Die Beklagte war weder Kontoinhaberin noch war sie an der Einrichtung des Mittelverwendungskontroll-kontos unmittelbar beteiligt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf,
sicherzustel-len, dass die Freigabe der auf dem Konto ausgewiesenen [X.] nur unter den in
§ 3 Abs. 2 [X.] im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen er-folgte.
Nur insoweit ist sie auskunfts-
und rechenschaftspflichtig.
Eine darüber hinausgehende Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 259 BGB war nicht geschuldet
(Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO Rn. 31). Die lückenlose Dokumentation der im Rahmen der [X.] eingesehenen Nachweise gehörte
nicht zum [X.] der Beklagten.
Es war insbesondere nicht erforderlich, die Originale oder Kopien der jeweils ein-gesehenen Papiere lückenlos aufzubewahren (Senatsurteil
vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 17).

Aus den oben (Buchst. [X.]) ausgeführten Gründen kann der Kläger auch seinen mit dem Antrag c)
verfolgten Auskunftsanspruch nicht auf § 242 BGB stützen.

19
20
21
-

11

-

c) Erklärung, dass die Angaben in dem [X.] während der [X.] nicht geändert worden sind
(Antrag d)

Die Vorinstanzen haben
einen Anspruch des [X.] auf Abgabe der verlangten Erklärung zu Recht abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf das Senatsurteil vom 9. November 2017 (aaO Rn. 35 f) Bezug genommen.

[X.]
Tombrink

Remmert

Reiter

Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.01.2016 -
11 [X.]/14 -

KG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2017 -
22 [X.] -

22
23

Meta

III ZR 114/17

08.03.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2018, Az. III ZR 114/17 (REWIS RS 2018, 12618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12618

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 133/17 (Bundesgerichtshof)


III ZR 610/16 (Bundesgerichtshof)


III ZR 610/16 (Bundesgerichtshof)

Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber den Kapitalanlegern


III ZR 65/17 (Bundesgerichtshof)


III ZR 65/17 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzungen eines auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruchs; Zugriff auf andere Erkenntnismöglichkeiten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 610/16

III ZR 65/17

III ZR 282/14

5 U 82/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.