Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2018, Az. III ZR 133/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12636

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:080318BIIIZR133.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 133/17
vom

8. März 2018

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. März
2018
durch den
Vorsitzenden
Richter Dr. [X.], die Richter
Tombrink,
Dr. Remmert
und Reiter
sowie die Richterin
Pohl

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin
gegen das Ur-teil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 2. März 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss [X.].

Die
Klägerin
erhält Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

I.

Die
Klägerin
verlangt von der [X.] Auskunft über die Mittelverwen-dungskontrolle im Zusammenhang mit ihrer
Beteiligung an einem geschlosse-nen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 8. November
2005 beteiligte sie
sich in Höhe von 20.000 Euro
zuzüglich 3 % Agio als mittelbare
Kommanditistin
an der E.

P.

Medienfonds GmbH & Co. KG IV ([X.]). Zu-gleich bot
sie
der [X.], die
als Treuhandkommanditistin der [X.] fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fonds-gesellschaft nahm das Angebot
unter dem 11. November 2005
an.
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Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 11. März 2005, in dem der [X.]svertrag ([X.]), der [X.] ([X.]) und der [X.] (S. 117-116) jeweils vollständig abgedruckt waren.

Der zwischen der
[X.] und der [X.] abgeschlossene [X.]
([X.])
enthält unter anderem folgende Re-gelungen:

"§ 1 Vorbemerkung

Die [X.]urin wird zu Gunsten aller sich unmittel-bar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der [X.] beteiligenden Personen eine [X.] nach Maßgabe dieses Vertrages durchführen.

§ 2 [X.]

(1)
Die [X.] beauftragt die [X.]urin mit der [X.] zu Gunsten der an der [X.] un-mittelbar beteiligten [X.]er und mittelbar beteiligten Treugeber gemäß nachstehenden Bestimmungen.

§ 3 Durchführung der [X.]

(1)
Die [X.] kann über das auf dem in
der
Beitrittserklärung ([X.]) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf welches die Einzahlungen der Treugeber gemäß § 6 Abs. 3 des [X.] und die Einzahlungen
der der [X.] neu beitreten-den [X.] (§ 6 Abs. 2 des [X.]svertrages) erfol-gen, ("Mittelverwendungskontrollkonto") ausgewiesene Bankguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der [X.]urin verfü-gen.
Die [X.] wird das Kreditinstitut, bei dem das [X.] für die [X.] geführt wird, unwiderruflich an-weisen, Verfügungen der [X.]
über dieses Konto nur dann aus-zuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mittel-verwendungskontrolleurin unterzeichnet oder in anderer banküblicher "
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§ 3 Abs.
2 [X.]
legt die Voraussetzungen fest, unter denen die
Mittel-verwendungskontrolleurin
die Verwendung von auf dem Mittelverwendungskon-trollkonto ausgewiesenen [X.]n freigeben darf. Nach § 3 Abs. 3 [X.] ist die [X.]urin jederzeit zur Kontrolle verpflichtet, wobei sich die Prüfung "auf Übereinstimmung der Anforderungen der [X.] und der vorzulegenden Nachweise"
beschränkt (§ 3 Abs. 4 [X.]).

Mit Ablauf des 31. Juli 2011
endete die Tätigkeit der [X.] als Mittel-verwendungskontrolleurin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhand-kommanditistin aus.

Die
Klägerin
hat
beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die [X.] bei der E.

P.

Medienfonds GmbH &
Co.
KG IV zu verurteilen, und zwar durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags
des Mittelver-wendungskontrollkontos (Klageantrag zu
a), durch Vorlage der unwiderruflichen Anweisung gegenüber der kontoführenden Bank, wonach Verfügungen über das Mittelverwendungskontrollkonto nur im Zusammenwirken mit der [X.] möglich waren (Klageantrag zu
b), durch Übergabe der Kontoauszüge bezüg-lich der
auf dem Mittelverwendungskontrollkonto
gebuchten Umsätze
in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis
zum
31. Juli 2011 (Klageantrag zu c) sowie durch Abgabe von
Erklärungen, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsan-trag bis zum 31. Juli 2011 nicht geändert (Klageantrag zu d)
und bei der Mittel-freigabe die Voraussetzungen des § 3 [X.] eingehalten worden seien (Klage-antrag zu e).
Darüber hinaus hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verur-teilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu
a) bis e) an Eides statt zu versichern (Klageantrag
zu f). Sie
hat geltend ge-macht, der [X.] sei als echter Vertrag zugunsten 4
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-

der Anleger anzusehen. Danach sei die Beklagte ihr
gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die verlangten Auskünfte
dienten zur Klärung von etwaigen [X.].

Das
Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu a) bis e) durch Teilurteil stattgegeben. Auf die Berufung der [X.]
hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision strebt
die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel im Er-gebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.

1.
Das Berufungsgericht hat
im Wesentlichen ausgeführt,
die Klägerin kön-ne von der [X.] weder die Vorlage der geforderten
Unterlagen oder die Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben noch die Abgabe der begehrten Erklärungen verlangen.
Da bereits der geltend
gemachte Auskunftsanspruch nicht bestehe, komme eine Versicherung der Richtigkeit der Angaben an Eides statt (Klageantrag zu f)
nicht mehr in [X.].
Die Klage sei insgesamt abzuweisen.

Einen [X.]ur treffe zwar die Verpflichtung zu [X.], ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle gegeben seien. Die
Beklagte
habe sich
vergewissern müssen, dass nur mit ih-rer vorherigen Zustimmung über die auf dem [X.] befindli-7
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chen [X.] -
wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehen -
habe ver-fügt werden
können.
Sie sei
nach dem [X.]
jedoch
nicht verpflichtet gewesen, sich
Kopien der Bankunterlagen (z.B. Kontoeröff-nungsantrag, Kontoauszüge)
zu verschaffen. Da die Beklagte lediglich die rich-tige Verwendung der eingezahlten Gelder habe überprüfen müssen, könne die Klägerin weder die Vorlage der in den [X.] zu a) und b) genannten Unterlagen noch die Erstellung einer Übersicht zu den Buchungen (Klageantrag zu c) verlangen. Die Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Unterlagen [X.] sich auch nicht aus §
666 BGB. Weder mache die
Klägerin
einen Auskunfts-anspruch im Sinne dieser Bestimmung geltend noch könne sie ihr
Begehren auf den Gesichtspunkt der Rechenschaftslegung stützen. Vorliegend gehe es
nicht -
wie es §
259 BGB
voraussetze -
um eine Abrechnung im Zusammenhang mit Einnahmen und Ausgaben, sondern um die Prüfung von Zahlungsflüssen. Die
Klägerin
könne sich auch nicht auf das zwischen ihr
als Anlegerin
und der [X.] als Treuhandkommanditistin bestehende Treuhandverhältnis stützen. Der Treuhandvertrag räume den mittelbaren Kommanditisten das Kontrollrecht nach §
166 HGB
ein. Dieses sei gegenüber der [X.] auszuüben. Die
Klägerin
könne sich ferner nicht auf einen aus Treu und Glauben abzulei-tenden Auskunftsanspruch berufen.
Denn auch dieser hätte nicht die Verpflich-tung der [X.] zur Vorlage von Unterlagen zum Gegenstand. Es könne offenbleiben, ob der [X.] ein echter Vertrag zu-gunsten Dritter sei, weil selbst bei eigenen Ansprüchen des [X.] diese nicht den hier geltend gemachten Inhalt hätten.

Hinsichtlich des Klageantrags zu d)
sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte nicht allgemein verpflichtet gewesen sei, Änderungen des [X.] zu verhindern. In Betracht komme allenfalls eine Erklärung der 11
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[X.], ob ihr eine Änderung im Rahmen der [X.] bekannt geworden sei. Diese Auskunft verlange
die
Klägerin
aber gerade nicht.

Ein Anspruch der Klägerin auf Abgabe einer eidesstattlichen Versiche-rung dahingehend, dass bei der [X.] alle Vorgaben eingehalten [X.] seien (Klageantrag zu e), bestehe ebenfalls nicht. Die allgemeine Erklä-rung, die Vertragspflichten eingehalten zu haben, stelle eine juristische Wertung dar und könne nicht zum Gegenstand eines Auskunftsverlangens gemacht werden.

Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf
vergleichbare Fall-gestaltungen betreffende
abweichende Entscheidungen des [X.] (Urteil vom 26. August 2015 -
5 [X.]) sowie des 20. und 28. Zivilsenats des [X.] (Urteile vom 26. Januar 2017 -
20 U 65/15 bzw.
vom 30. April 2014 -
28 U 17/13), in denen Auskunftsansprüche der
Kläger jeweils bejaht wurden, zugelassen.

II.

1.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr)
vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). [X.] ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2015 -
III ZR 363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und vom 30. November 2017 -
III ZR 622/16, BeckRS 2017, 135558 Rn. 8; [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2005 -
I [X.], NJW-RR 2005, 650 f
jew. [X.]). Die im Streitfall entscheidungserhebli-12
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chen Rechtsfragen sind durch die in parallel gelagerten Sachen ergangenen Urteile des Senats vom 9. November 2017 ([X.], [X.], 2296) und vom 8. Februar 2018 ([X.]/17, zur [X.] vorgesehen), die [X.] Beklagte und in einem Fall ([X.]) sogar denselben Fonds und denselben [X.] betrafen,
inzwischen höchstrichter-lich -
zum Nachteil der Klägerin
-
geklärt.

2.
Danach hat die Revision der Klägerin
keine Aussicht auf Erfolg. Sie
kann weder nach § 675 Abs. 1,
§ 666
i.[X.]. § 328 Abs. 1
BGB noch auf der [X.] von § 242 BGB die begehrte Auskunft verlangen.
Etwaige aus dem Mittel-verwendungskontrollvertrag folgende Auskunftsansprüche der Klägerin
erfas-sen unter Berücksichtigung der der [X.]
obliegenden Hauptleistungs-pflichten dem Inhalt nach jedenfalls nicht die Überlassung der begehrten [X.] und die Abgabe der verlangten Erklärungen. Es kann deshalb [X.], ob der [X.] als Vertrag zugunsten der [X.] im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB, wofür Wortlaut und Zweck
des Vertrags sprechen könnten, oder lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger zu bewerten ist.

a) Vorlage des Kontoeröffnungsantrags für das
Mittelverwendungskon-trollkonto
(Klageantrag zu a)
und der unwiderruflichen Anweisung der Bank hin-sichtlich der Mitzeichnungsbefugnis der [X.]
(Klageantrag zu b)

aa)
Auch wenn eine Auskunftspflicht der [X.] nach § 666 i.[X.]. §
328 Abs. 1 BGB
nicht voraussetzt, dass die
Klägerin
die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt, muss berücksichtigt werden, dass der Auskunftsanspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient, und er 15
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dementsprechend
durch das konkrete Geschäft, auf das sich der [X.], begrenzt
wird (Senatsurteile vom 16. Juni 2016 -
III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29 und vom 9. November 2017 -
III ZR 620/16, [X.], 2296 Rn. 23). Danach scheidet eine Auskunftspflicht der [X.] gemäß § 666 i.[X.]. § 328 Abs. 1 BGB aus.

Bei dem Konto, auf das die Einlagen der Anleger einzuzahlen waren und über das die Beklagte die [X.] ausüben sollte, handelte es sich um ein solches
der [X.]. Die Errichtung und Eröffnung dieses Kontos gehörte nicht zum [X.] der [X.]. Diese traf ledig-lich die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des [X.]s mit den in § 3 Abs. 1 [X.] genannten Kriterien
überein-stimmten und die auf dem Konto ausgewiesenen [X.] entspre-chend den vertraglichen Vorgaben (§ 3 Abs. 2 [X.]) verwendet wurden.
Die Beklagte
hatte
bei Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nicht die Pflicht, sich Doppel der Kontoeröffnungsunterlagen geben zu lassen und aufzubewahren.
Erst recht
ergibt
sich aus dem mit der [X.] geschlossenen Mittel-verwendungskontrollvertrag
keine Pflicht zur Beschaffung und Vorlage der [X.]
(Senatsurteil vom 9. November 2017 -
[X.], [X.], 2296 Rn. 27).

bb) Aus den vorgenannten
Gründen -
Begrenzung der Auskunftspflicht auf die konkrete Geschäftsbesorgung -
besteht
ein derartiger Anspruch auch
nicht unter dem Gesichtspunkt
von Treu und Glauben (§
242 BGB). Die Kläge-rin hat darüber hinaus
keine Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der [X.] vor-getragen, was zur Begründung eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsbe-gehrens
erforderlich ist, wenn dieses -
wie hier
-
einen vertraglichen Schadens-18
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-

ersatzanspruch belegen soll (Senatsurteile
vom 9. November 2017 aaO Rn. 28
und vom 8. Februar 2018 aaO
Umdruck [X.]). Der bloße Hinweis darauf, dass bei einem [X.] hinsichtlich eines bestimmten Filmprojekts ("[X.]") die [X.] "nicht funktioniert"
habe
(Klageschrift vom 29. Oktober 2014, [X.], ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung und vermag insbesondere nicht den Verdacht einer konkreten Pflichtverletzung der [X.] zu begründen.
Für eine etwaige Pflichtverlet-zung der [X.]urin ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB, das allenfalls auf bloße Mutmaßungen der Klägerin
"ins Blaue hinein"
gestützt wird,
allein der unzulässigen Ausforschung
(Senatsurteile vom 9. November 2017 aaO
und vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck [X.] f).

Es kommt hinzu, dass die
Klägerin
nicht einmal geltend macht,
[X.] den Versuch unternommen zu haben,
die begehrten Informationen die Ein-richtung des [X.] betreffend mittels der ihr
gegen-über der [X.] zustehenden -
vorrangigen -
Informations-
und Ein-sichtsrechte
nach §§ 116, 118 HGB i.[X.]. § 7 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 des [X.]svertrags und § 5 Abs. 6 des
Treuhandvertrags zu erlangen (Se-natsurteil
vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 14 ff).
Mit Anwaltsschreiben vom 30. April 2014 wurde allein die Beklagte zur Auskunft aufgefordert.

b) Übergabe der Kontoauszüge
bezüglich der auf dem [X.] gebuchten Umsätze in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. Juli 2011
(Klageantrag zu c)

Für das geltend gemachte Auskunfts-
und Rechenschaftsbegehren fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 666
20
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11

-

Var.
3 i.[X.]. §§
259, 328 Abs. 1
BGB. Zutreffend ist das Berufungsgericht
da-von ausgegangen, dass die Verwaltung der Gelder auf dem [X.] nicht Inhalt des zwischen der [X.] und der [X.] bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses war. Die Beklagte war weder Kontoinhaberin noch war sie an der Einrichtung des [X.]s unmittelbar beteiligt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf,
sicherzustellen, dass die Freigabe der auf dem Konto ausgewiesenen [X.] nur unter den in
§ 3 Abs. 2 [X.] im Einzelnen aufgeführten [X.] erfolgte.
Nur insoweit ist sie auskunfts-
und rechenschaftspflich-tig.
Eine darüber hinausgehende Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 259 BGB war nicht geschuldet
(Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO Rn. 31). Die lückenlose Dokumentation sämtlicher Kontobewegun-gen
gehörte
nicht zum [X.] der [X.].
Von ihr kann auch nicht verlangt werden, die Originale oder Kopien der jeweils eingesehenen Papiere lückenlos aufzubewahren beziehungsweise zu beschaffen (siehe Senatsurteil
vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 17).

Aus den oben (Buchst. [X.]) ausgeführten Gründen kann die
Klägerin auch ihren
mit dem Klageantrag zu c)
verfolgten Auskunftsanspruch nicht auf §
242 BGB stützen.

c)
Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während der [X.] nicht geändert worden sind
(Klageantrag zu d)

Die Vorinstanzen haben
einen Anspruch der Klägerin
auf Abgabe
der verlangten Erklärung zu Recht abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf das Senatsurteil vom 9. November 2017 (aaO Rn. 35 f) Bezug genommen.

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d) Erklärung, dass bei der [X.] die Voraussetzungen des § 3 [X.] eingehalten worden sind
(Klageantrag zu e)

Das Berufungsgericht hat eine diesbezügliche Auskunftspflicht
der [X.]
zu Recht abgelehnt. Außerdem hat
die Beklagte nach den nicht ange-griffenen Feststellungen des [X.] die ordnungsgemäße
Mittelverwen-dung im Rahmen ihrer jährlichen Berichte über die [X.] bereits erklärt.
Ein Anspruch auf Abgabe dieser Erklärung in bestimmter Form (eidesstattliche Versicherung) besteht nicht.

e) Da die Klägerin keinen Auskunftsanspruch hat, kann sie auch nicht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
verlangen
(Klageantrag zu f).

[X.]
Tombrink

Remmert

Reiter

Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2015 -
3 O 308/14 -

KG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2017 -
22 [X.] -

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Meta

III ZR 133/17

08.03.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2018, Az. III ZR 133/17 (REWIS RS 2018, 12636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12636

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Voraussetzungen eines auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruchs; Zugriff auf andere Erkenntnismöglichkeiten


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III ZR 610/16

III ZR 65/17

III ZR 282/14

5 U 82/15

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