Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. III ZR 610/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2595

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:091117UIIIZR610.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 610/16

Verkündet am:

9. November 2017

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 666, § 675 Abs. 1

Zur Auskunfts-
und Rechenschaftspflicht eines Mittelverwendungskontrol-leurs gegenüber den Anlegern eines geschlossenen Filmfonds.

[X.], Urteil vom 9. November 2017 -
III ZR 610/16 -
[X.] Berlin

[X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2017 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. [X.], [X.] Remmert
und Reiter
sowie die Richterinnen
Pohl
und Dr. Arend

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 22. Zivilsenats
des [X.] vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der [X.] Auskunft über die Mittelverwen-dungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlosse-nen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 4. Mai 2005 beteiligte er sich in Höhe von 20.000 Euro
zuzüglich 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an der E.

P.

M.

GmbH & Co. [X.] IV ([X.]). Zugleich bot er der [X.], die
als Treuhandkommanditistin der [X.] und [X.]urin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der [X.] nahm das Angebot an.

1
-

3

-

Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 11. März 2005, in dem der [X.]svertrag ([X.]), der [X.] ([X.]) und der [X.] (S. 117-116) jeweils vollständig abgedruckt sind.

§ 11 Abs. 1 des [X.]svertrags ("Kontrollrechte, [X.]") lautet:

"Jedem [X.] stehen die Informations-
und [X.] gemäß § 166 HGB sowie zusätzlich die Rechte nach § 118 HGB mit der Maßgabe zu,
diese durch einen von Berufs wegen zur Verschwie-e-ü-ben möchte, kann dies dadurch erfolgen, dass
er die [X.] anweist, für ihn durch einen Einsichtsberechtigten die Rechte ge-mäß dieses Absatzes auszuüben und ihn über das Ergebnis zu unter-richten."

Der zwischen den mittelbar beteiligten Anlegern (Treugeber), der [X.] und der [X.] abzuschließende Treuhandvertrag bestimmt in §
5 Abs. 6 ("Rechte des Treugebers"):

"Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des [X.]svertrages stehen dem [X.] die Kontrollrechte gemäß § 11 Abs. 1 des [X.]svertrages für die Dauer des Treuhandverhältnisses zu."

Der zwischen der [X.] und der [X.] abgeschlossene [X.]
([X.])
enthält unter anderem folgende Re-gelungen:

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4
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-

4

-

"§ 1 Vorbemerkung

Die [X.]urin wird zu Gunsten aller sich unmittel-bar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der [X.] beteiligenden Personen eine [X.] nach Maßgabe dieses Vertrages durchführen.

§ 2 [X.]

(1)
Die [X.] beauftragt die [X.]urin mit der [X.] zu Gunsten der an der [X.] un-mittelbar beteiligten [X.]er und mittelbar beteiligten Treugeber gemäß nachstehenden Bestimmungen.

§ 3 Durchführung der [X.]

(1)
Die [X.] kann über das auf dem in
der
Beitrittserklärung ([X.]) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf welches die Einzahlungen der Treugeber gemäß § 6 Abs. 3 des [X.] und die Einzahlungen
der der [X.] neu beitreten-den [X.] (§ 6 Abs. 2 des [X.]svertrages) erfol-gen, ("Mittelverwendungskontrollkonto") ausgewiesene Bankguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der [X.]urin verfü-gen.
Die [X.] wird das Kreditinstitut, bei dem das [X.] für die [X.] geführt wird, unwiderruflich an-weisen, Verfügungen der [X.] über dieses Konto nur dann aus-zuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mittel-verwendungskontrolleurin unterzeichnet oder in anderer banküblicher "

§ 3 Abs.
2 [X.]
legt die Voraussetzungen fest, unter denen die
Mittel-verwendungskontrolleurin
die Verwendung von auf dem [X.] ausgewiesenen [X.]n freigeben darf (Ablauf von Wider-rufsfristen, Freigabeanforderung durch die Komplementärin der Fondsgesell-schaft unter Mitteilung des Verwendungszwecks, Vorlage bestimmter schriftli-cher Nachweise). Nach § 3 Abs. 3 [X.] ist die [X.]urin jederzeit zur Kontrolle verpflichtet, wobei sich die Prüfung "auf [X.]
-

5

-

mung der Anforderungen der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise"
beschränkt (§ 3 Abs. 4 [X.]).

Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der
[X.] als Mittel-verwendungskontrolleurin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhand-kommanditistin aus.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die [X.] bei der E.

P.

M.

GmbH &
Co.
[X.] IV zu verurteilen, und zwar durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags
des Mit-telverwendungskontrollkontos (Antrag a), durch Vorlage der unwiderruflichen Anweisung gegenüber der kontoführenden Bank, wonach Verfügungen über das Mittelverwendungskontrollkonto nur im Zusammenwirken mit der [X.] möglich waren (Antrag b), durch Übergabe einer geordneten Zusammenstel-lung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis 31. Juli 2011 (Antrag c) sowie durch Abgabe der Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag bis zum 31. Juli 2011 nicht geändert worden seien (Antrag d). Er hat geltend gemacht, der [X.] sei als echter Vertrag zugunsten der Anleger anzusehen. Danach sei die Beklagte ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die verlangten Angaben und Nachweise seien zur Kontrolle der Tätigkeit der [X.] erforderlich.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.]
hat
keinen Erfolg
gehabt. Mit seiner vom [X.] zugelassenen [X.] verfolgt der
Kläger sein Auskunftsbegehren weiter.

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-

Entscheidungsgründe

Die zulässige
Revision
des [X.] ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt:

Ein Anspruch auf Vorlage oder Übergabe der verlangten Unterlagen ([X.]) bestehe nicht. Einen [X.]ur treffe zwar die Verpflichtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle gegeben seien. Die
Beklagte
habe sich
vergewissern müssen, dass nur mit ihrer vorherigen Zustimmung über die auf dem [X.] befindlichen [X.] -
wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehen
-
habe verfügt werden
können.
Darüber hinaus sei sie zur Prüfung der richtigen Verwendung der eingezahlten Gelder verpflichtet gewesen. Darin erschöpfe sich aber auch ihre Verpflichtung. Insbesondere habe sie
nach dem Vertrag keine Kopien der Bankunterlagen (z.B. Kontoeröffnungsantrag, Konto-auszüge)
anfertigen
müssen. Eine Beschaffungspflicht bestehe nicht. [X.] zur Vorlage der verlangten Unterlagen ergebe sich auch nicht aus §
666 [X.]. Weder mache der Kläger einen Auskunftsanspruch im Sinne dieser Bestimmung geltend noch könne er sein Begehren auf den Gesichtspunkt der Rechenschaftslegung stützen. Vorliegend gehe es nicht -
wie es §
259 [X.] jedoch voraussetze -
um eine Abrechnung im Zusammenhang mit Einnahmen und Ausgaben, sondern um die Prüfung von Zahlungsflüssen. Der Kläger kön-ne sich auch nicht auf das zwischen ihm als Anleger und der [X.] als Treuhandkommanditistin bestehende Treuhandverhältnis stützen. Der Treu-10
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7

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handvertrag räume den mittelbaren Kommanditisten das Kontrollrecht nach §
166 HGB
ein. Dieses sei gegenüber der [X.] auszuüben. Der Kläger könne sich ferner nicht auf einen aus Treu und Glauben abzuleitenden Auskunftsanspruch berufen.
Denn auch dieser hätte nicht die Verpflichtung der [X.] zur Vorlage von Unterlagen zum Gegenstand. Es könne offenblei-ben, ob der [X.] ein echter Vertrag zugunsten [X.] sei, weil selbst bei eigenen Ansprüchen des [X.] diese nicht den hier geltend gemachten Inhalt hätten.

Hinsichtlich des Antrags d)
sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte nicht allgemein verpflichtet gewesen sei, Änderungen des Kontoeröffnungsan-trags zu verhindern. In Betracht komme allenfalls eine Erklärung der [X.], ob ihr eine Änderung im Rahmen der [X.] bekannt ge-worden sei. Diese Auskunft verlange
der Kläger aber gerade nicht.

II.

Diese Ausführungen halten
der rechtlichen Nachprüfung
stand. Die vom
Kläger gegenüber der [X.] geltend gemachten Auskunftsansprüche be-stehen nicht.
Etwaige aus dem [X.] folgende [X.] des [X.] gegen die Beklagte erfassen unter Berücksichti-gung der ihr
obliegenden Hauptleistungspflichten dem Inhalt nach nicht die Überlassung der begehrten Unterlagen und die Abgabe der verlangten Erklä-rung.

1.
Der
in dem Emissionsprospekt abgedruckte
Mittelverwendungskontroll-vertrag
zwischen der [X.] und der [X.] hat eine Geschäfts-13
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besorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 [X.] zum
Gegenstand. Geschäftsbesor-gung ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung frem-der Vermögensinteressen ([X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 675 Rn. 2 mwN). Eine solche hat die Beklagte hier übernommen.

a) Gemäß § 1 und §
2 Abs. 1 [X.] sollte sie die Verwendung der auf dem [X.] der [X.] ausgewiesenen [X.] "nach Maßgabe dieses Vertrags"
kontrollieren. Konkret bestand die Aufgabe der [X.] darin, die Anleger durch das Erfordernis ihrer Mitzeich-nung (§ 3 Abs. 1 [X.]) davor zu schützen, dass Zahlungen von dem [X.] geleistet wurden, ohne dass die in § 3 Abs. 2 [X.] ge-nannten Voraussetzungen (ausschließliche Verwendung der Gelder
zu gesell-schaftsvertraglichen Zwecken) vorlagen. Insbesondere sollten die Anleger ge-gen missbräuchliche Maßnahmen der [X.] beziehungsweise ih-res geschäftsführenden Organs geschützt werden. Dementsprechend oblagen der [X.]
bereits vorvertragliche Pflichten gegenüber den (künftigen) Anle-gern. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats
muss
ein
Mittelverwen-dungskontrolleur, bevor die Anleger Beteiligungen zeichnen und Zahlungen auf ihre Einlagen leisten, sicherstellen, dass sämtliche [X.] von Anfang
an
in seine (Mit-)Verfügungsgewalt gelangen, da er ansonsten nicht in der Lage ist, deren
Verwendung zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken auftragsgerecht zu gewährleisten. Hierzu gehört es, das [X.] darauf zu untersuchen, ob ihm [X.] vorenthalten und damit seiner [X.] entzogen werden können. Diese Überprüfung hat zu erfolgen, sobald das Anla-gemodell "einsatzbereit"
ist (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 -
III ZR 390/02, NJW-RR 2003, 1342, 1343
und vom 19. November 2009 -
[X.], [X.], 1279 Rn. 22 ff).

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-

b) Da gewährleistet sein muss, dass der
[X.]ur die ihm obliegende Kontrolle über den Mittelabfluss auch tatsächlich ausüben kann, kommt einem Konto, über das nur unter Mitwirkung des [X.] verfügt werden kann, eine zentrale Bedeutung zu, zumal die effektive [X.] in dem Emissionsprospekt regelmäßig als ein die Sicherheit und Seriosität der Anlage [X.], [X.] Merkmal des Fonds hervorgehoben wird. Der [X.]ur darf nicht ohne eigene Vergewisserung
darauf vertrauen, dass die für das Sonder-konto bestehenden Zeichnungsbefugnisse den Anforderungen des [X.] (hier: § 3 Abs. 1 [X.]) entsprechen (Senatsurteil
vom 19. November 2009 aaO Rn. 24).

c) Ist die vertragsgemäße Verwendung der Anlegergelder -
für den [X.]ur bei gehöriger Prüfung erkennbar -
nicht gesichert,
darf er nicht untätig bleiben. Er muss nicht nur gegenüber der [X.] der festgestellten Mängel hinwirken, sondern hat [X.] auch die Anleger in geeigneter Weise zu unterrichten (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 aaO Rn. 24 und vom 19. November 2009 aaO Rn. 29).

2.
Der mit einem
nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrol-leur geschlossenen [X.] bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der [X.] kommt regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 [X.] ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung zu [X.] ist. Eine allgemeine Aussage dahin, dass es sich bei einem Mittelver-17
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wendungskontrollvertrag grundsätzlich um einen echten Vertrag zugunsten [X.] handele (so aber [X.], [X.] 2011, 553), wäre verfehlt. Maßgebend ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall. Diese Auffassung liegt auch der bis-herigen Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. nur Urteile vom 19. November 2009 -
III ZR 108/08, [X.]Z 183, 220 Rn. 2, 12 und [X.], [X.], 1279 Rn. 2, 16; vom 21. März 2013 -
III ZR
260/11, [X.]Z 197, 75 Rn.
3, 20 sowie
vom 11. April 2013 -
III ZR 79/12, [X.], 1016 Rn. 24 und -
III ZR 80/12, BeckRS 2013, 07847
Rn. 22).

Auch im vorliegenden Fall ist der drittschützende Charakter des [X.] nicht zweifelhaft. Sein Zweck bestand darin, die Anleger vor einer nicht vertragskonformen Verwendung der eingezahlten Gel-der zu schützen
(§ 3 Abs. 1, 2 [X.]). Dementsprechend wird bereits in der Vorbemerkung (§ 1 [X.]) darauf hingewiesen, dass die Mittelverwendungs-kontrolle
"zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der [X.] beteiligenden Personen"
durchgeführt wird. Nach § 2 Abs. 1 [X.] beauftragte die [X.] die Beklagte mit der [X.] "zu Gunsten der an der [X.] unmittelbar be-teiligten [X.]er und mittelbar beteiligten Treugeber".
In dem Emissions-prospekt (S. 58) wird in einem eigenen Abschnitt hervorgehoben, die [X.] achte darauf, dass die Mittel der [X.] nur bei Erfüllung der wesentlichen Investitionsgrundsätze freigegeben würden.
Die Tätigkeit der [X.] diente somit in erster Linie den Vermögensinteressen der Anleger. Angesichts des Wortlauts und des Zwecks des Mittelverwen-dungskontrollvertrags liegt die Annahme eines Vertrags zugunsten der Anleger (§ 328 [X.]) nahe. Es
kann offenbleiben,
ob auch die Auslegung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht kommt,
da die
streitgegenständli-20
-

11

-

chen Auskunftsansprüche unter beiden
Gesichtspunkten unbegründet sind
(siehe unten 4.).

3.
a) Den [X.]ur treffen gemäß § 675 Abs. 1 i.[X.]. §
666 [X.]
-
vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Gestaltung -
Infor-mationspflichten gegenüber dem [X.]n. Während der gesamten [X.] des
Geschäftsbesorgungsverhältnisses schuldet er auf Verlangen des Ge-schäftsherrn jederzeit Auskunft über den jeweiligen Stand des Geschäfts (§
666 [X.]. 2 [X.]). Nach Ausführung der [X.] [X.] nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist er auf Verlangen zur [X.] verpflichtet (§ 666 [X.]. 3
i.[X.]. § 259
[X.]). Die Auskunfts-
und Rechenschaftspflicht setzt dabei nicht voraus, dass der [X.] die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Vielmehr genügt sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers zu kontrollieren (Senatsurteile vom 8. Februar 2007 -
III ZR 148/06, NJW 2007, 1528 Rn. 6; vom 3. November 2011 -
III ZR 105/11, [X.], 58 Rn.
12
f und vom 1. Dezember 2011 -
III ZR 71/11, [X.]Z 192, 1 Rn. 15).

b) Auskunfts-
und Rechenschaftsansprüche der Anleger, die nicht Ver-tragspartei des [X.]s sind, können unter dem Ge-sichtspunkt des Vertrags zugunsten Dritter gegeben sein
(MüKo[X.]/[X.], 7.
Aufl., § 260 Rn. 14; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 666 Rn. 16). Denn nach §
328 Abs. 1 [X.] steht dem begünstigten [X.] (Anleger) ein aus dem [X.] zwischen dem Schuldner ([X.]ur) und dem Versprechensempfänger ([X.]) abgespaltenes Forderungs-recht zu
(Senatsurteil vom 19. November 2009 -
III ZR 108/08, [X.]Z 183, 220 Rn. 12). Er rückt zwar nicht in die Stellung eines Vertragschließenden ein
(Pa-landt/[X.], [X.], 76. Aufl., § 328 Rn. 5), erwirbt aber das Recht, den ver-21
22
-

12

-

traglichen Leistungsanspruch (hier: Kontrolle der Mittelverwendung) geltend zu machen. Dazu gehören auch die [X.] aus § 666 [X.] ([X.], [X.] 2011, 553).

Auch wenn die Auskunftspflicht nach § 666 [X.] nicht voraussetzt, dass der [X.] die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprü-che benötigt, kann hieraus nicht gefolgert werden, dass die Verpflichtung ohne Einschränkungen besteht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der [X.] nach § 666 [X.] lediglich eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht darstellt (Senatsurteile
vom 1. Dezember 2011
-
III
ZR 71/11, [X.]Z 192, 1 Rn. 15
und vom 16. Juli 2016 -
III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29). Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht müssen sich stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und haben sich auf die-ser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren (Senatsurteil vom 16. Juli 2016 aaO; MüKo[X.]/
[X.] aaO § 666 Rn. 7; [X.]/[X.] aaO § 666 Rn. 1).

c) Soweit der [X.] lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ausgestaltet ist, steht diesen zwar kein primärer vertraglicher Leistungsanspruch zu, so dass auch keine Auskunfts-
und Rechenschaftsansprüche
nach § 666 [X.] gegeben sind. Bei Verletzung der Pflicht zur [X.]
kommt jedoch ein eigener vertragli-cher Schadensersatzanspruch der Anleger in Betracht, zu dessen
Vorbereitung Auskunfts-
und Rechenschaftsansprüche
aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) geltend gemacht werden
können (MüKo[X.]/[X.] aaO § 259 Rn. 6, § 260 Rn. 12 ff; [X.]/[X.] aaO § 259 Rn. 5, § 260 23
24
-

13

-

Rn.
4
ff).
Dies setzt voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht und die konkrete Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berech-tigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit [X.] Auskünfte unschwer geben kann ([X.], Urteile vom 17. Mai 1994
-
X [X.], [X.]Z 126, 109, 113; vom 17. Juli 2002 -
VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 und vom 6. Februar 2007 -
X [X.], NJW 2007, 1806 Rn. 13). Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Anspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen.
Vielmehr genügt der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung ([X.], Urteil vom 17. Juli 2002 aaO). Die Auskunft ist auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des [X.] begrenzt (vgl. [X.], Urteil vom 25. November 2010 -
Xa [X.], NJW 2011, 1438 Rn. 33 ff; [X.]/[X.] aaO § 260 Rn. 14).

4.
Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch gegen die [X.] auf Erteilung der begehrten Auskünfte.

a) Vorlage des Kontoeröffnungsantrags für das
[X.]
(Antrag a)
und der unwiderruflichen Anweisung der Bank hinsichtlich der Mitzeichnungsbefugnis der [X.]
(Antrag b)

aa) Eine Auskunftspflicht
der [X.]
nach § 666 [X.] in Verbindung mit dem [X.] scheidet aus. Bei dem Konto, auf das die Einlagen der Anleger einzuzahlen waren und über das die Beklagte die [X.] ausüben sollte, handelte es sich um ein solches
der [X.] (siehe § 3 Abs. 1 [X.] sowie die
Angaben in der
Beitritts-erklärung des [X.]). Die Errichtung und Eröffnung dieses Kontos gehörte nicht zum [X.] der [X.]. Diese traf lediglich die Verpflichtung zu 25
26
27
-

14

-

überprüfen, ob die Konditionen des [X.] mit den in § 3 Abs. 1 [X.] genannten Kriterien (Mitzeichnungsbefugnis der [X.] und insoweit unwiderrufliche Anweisung der Bank durch die [X.]) übereinstimmten und die auf dem Konto ausgewiesenen [X.] ent-sprechend den vertraglichen Vorgaben (§ 3 Abs. 2 [X.]) verwendet wurden.
Demgegenüber hatte die Beklagte bei Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nicht die Pflicht, sich Doppel der Kontoeröffnungsunterlagen geben zu lassen und aufzubewahren.
Da -
wie dargelegt -
die Auskunfts-
und Rechenschaftspflicht nach § 675 Abs. 1 i.[X.]. § 666 [X.] durch
das konkrete Geschäft, auf das sich der Vertrag bezieht, begrenzt wird, ergibt
sich aus dem mit der Fondsgesell-schaft geschlossenen [X.] im Rahmen der den Anlegern geschuldeten Auskünfte
erst recht keine Pflicht zur Beschaffung
und Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen.

bb) Aus den vorgenannten
Gründen -
Begrenzung der Auskunfts-
und Rechenschaftspflicht auf die konkrete Geschäftsbesorgung -
besteht
ein derar-tiger Anspruch auch
nicht unter dem Gesichtspunkt
von Treu und Glauben (§
242 [X.]). Der Kläger hat darüber hinaus bereits keine Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der [X.] vorgetragen.
Für eine etwaige Pflichtverletzung der [X.]urin ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 [X.], das allenfalls auf blo-ße Mutmaßungen des [X.] "ins Blaue hinein"
gestützt wird,
allein der unzu-lässigen Ausforschung
(vgl. MüKo[X.]/[X.] aaO § 260 Rn. 37).

cc) Entgegen der Auffassung des [X.] (Teil-urteil vom 26. August 2015 -
5 [X.]) folgt die Pflicht der [X.] zur [X.] auch nicht aus § 5 Abs. 6 des Treuhandvertrags i.[X.]. § 11 28
29
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15

-

Abs.
1 des [X.]svertrags.
Nach dieser Regelung stehen dem mittel-baren Kommanditisten (Treugeber) die Informations-
und Kontrollrechte der [X.] gemäß § 166 HGB sowie zusätzlich die Rechte nach §
118 HGB zu. Daraus kann kein Auskunftsanspruch gegenüber der [X.] abgeleitet werden. Die genannten Bestimmungen gewähren ausschließlich Auskunftsrechte gegenüber der [X.], nicht jedoch gegenüber der [X.]urin.

b) Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem [X.] gebuchten Einnahmen und Ausgaben
(Antrag c)

Für das geltend gemachte Auskunfts-
und Rechenschaftsbegehren fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 666 [X.].
3 i.[X.]. § 259 [X.]. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Verwaltung der Gelder auf dem Mittelverwendungskontrollkonto nicht Inhalt des zwischen der [X.] und der [X.] bestehenden [X.] war. Die Beklagte war weder Kontoinhaberin noch war sie an der Einrichtung des [X.] unmittel-bar beteiligt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf sicherzustellen, dass die Freigabe der auf dem Konto ausgewiesenen [X.] nur unter den in
§ 3 Abs. 2 [X.] im
Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen erfolgte.
Nur [X.] ist sie auskunfts-
und rechenschaftspflichtig.
Eine darüber hinausgehen-de Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 259 [X.] war nicht geschuldet. Die der [X.] obliegende Kontrollpflicht erforderte es
ins-besondere
nicht, Ablichtungen von Buchungen, die Einnahmen
betrafen, anzu-fertigen.

30
31
-

16

-

Aus den oben (Buchst. [X.]) ausgeführten Gründen kann der Kläger auch seinen mit dem Antrag c)
verfolgten Auskunftsanspruch nicht auf § 242 [X.] stützen.

Nach alledem kann dahinstehen, ob die Geltendmachung des Auskunfts-
und Rechenschaftsanspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, weil der Klä-ger die schriftlichen und mündlichen Berichte der [X.] über die [X.], die
sie auf den jährlichen [X.]erversammlungen erstattet hatte, während der gesamten Vertragsdauer (bis zum 31. Juli 2011) jahrelang unbeanstandet hingenommen hatte und erstmals mit [X.] vom 30. Januar 2013 Auskunft über die auf dem [X.] gebuchten Einnahmen und Ausgaben verlangte (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2011 -
III ZR 105/11, [X.], 58 Rn. 23; [X.], Urteil vom 31.
Januar 1963
-
VII [X.], [X.]Z 39, 87, 92 f; [X.]/[X.] aaO § 666 Rn. 1; jeweils
mwN).

c) Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während der [X.] nicht geändert worden sind
(Antrag d)

Die Vorinstanzen haben einen Anspruch des [X.] auf Abgabe der verlangten Erklärung zu Recht abgelehnt. Wie bereits ausgeführt, gehörte die Einrichtung des [X.] nicht zum Pflichtenprogramm der [X.]. Dementsprechend oblag es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] al-lein der [X.], das Kreditinstitut, bei dem das [X.] geführt wurde, unwiderruflich anzuweisen, Verfügungen über das Konto nur mit Zustimmung der [X.] auszuführen. Da die nach § 666 i.[X.]. § 260 [X.] geschuldete Auskunft eine Wissenserklärung darstellt (vgl. Müko[X.]/[X.] aaO § 260 Rn. 40; [X.]/[X.] aaO § 260 Rn.
14), 32
33
34
35
-

17

-

kommt, worauf
die Beklagte in der Revisionserwiderung zutreffend hinweist, allenfalls ein Anspruch auf Auskunft dahingehend in Betracht, ob im Rahmen der [X.] eine Änderung der Angaben in dem [X.] festgestellt wurde. Diese Erklärung verlangt der Kläger aber nicht.

Dessen ungeachtet ergibt sich
der mit dem Antrag d) verfolgte Aus-kunftsanspruch
aus den oben (Buchst. [X.]) ausgeführten Gründen
auch
nicht aus § 242 [X.].

[X.]
Remmert

Reiter

Pohl

Ahrend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.08.2015 -
11 O 284/14 -

[X.] Berlin, Entscheidung vom 26.05.2016 -
22 [X.] -

36

Meta

III ZR 610/16

09.11.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. III ZR 610/16 (REWIS RS 2017, 2595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2595

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