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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung wegen Divergenz; Restitutionsausschluss; Einziehung von Vermögenswerten
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Urteilen des [X.] vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - (BVerwGE 101, 201 = [X.] 428 § 1 VermG Nr. 77) und vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - ([X.] 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34) ab und beruht auf dieser Abweichung, soweit es einen Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG für in [X.] belegene Vermögenswerte, die Gegenstand der auf der Grundlage des [X.]er (Magistrats-)Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 ([X.] für Groß-[X.] 1949 I, 34) am 2. Dezember 1949 veröffentlichten Enteignungsliste 3 ([X.] für Groß-[X.] 1949 I, 429) waren, auch dann annimmt, wenn "nicht festgestellt werden" kann, dass "der Ausnahmefall fehlender Beschlagnahme vor dem 8. Februar 1949 vorliegt". Dies haben die Kläger entsprechend den in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO enthaltenen Anforderungen sinngemäß dargelegt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
8 B 55/11, 8 B 55/11 (8 C 4/12)
24.01.2012
Bundesverwaltungsgericht 8. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend VG Berlin, 31. März 2011, Az: 4 K 321.09, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 1 Abs 8 Buchst a VermG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 8 B 55/11, 8 B 55/11 (8 C 4/12) (REWIS RS 2012, 9906)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9906
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
8 C 4/12 (Bundesverwaltungsgericht)
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