Bundessozialgericht, Urteil vom 25.05.2011, Az. B 12 R 14/09 R

12. Senat | REWIS RS 2011, 6284

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. April 2008 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 4. Mai 2006 wird zurückgewiesen, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht anbelangt.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Tagesmutter in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und insoweit Beiträge zu zahlen hat.

2

Die Klägerin war in der [X.] vom 22.2.1999 bis September 2006 als Tagesmutter regelmäßig mehr als 15 Wochenstunden selbstständig tätig. Sie betreute in dieser [X.] eine wechselnde Anzahl von Kindern ganz- bzw halbtags. Für diese [X.] erhielt sie nach dem insoweit maßgebenden Recht des [X.] Zahlungen. Diese betrugen [X.] insgesamt 403 Euro je Kind bei einer Ganztagsbetreuung und 242 Euro je Kind bei einer Halbtagsbetreuung. Die Zahlungen erfolgten zu [X.] aus öffentlichen Mitteln (durch das Land zu [X.], durch die Wohnsitzgemeinde zu [X.] und durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu [X.], so insgesamt im Jahr 2002 282 Euro bzw 169 Euro je Kind monatlich) sowie zu [X.] (so im Jahr 2002 121 Euro bzw 73 Euro) als "Elternbeitrag" von den Eltern auf der Grundlage eines privatrechtlichen Betreuungsvertrags.

3

Mit Bescheid vom [X.] stellte die [X.] fest, dass die Klägerin als Tagesmutter ab 22.2.1999 nach § 2 Satz 1 [X.]B VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei, und setzte die von der Klägerin - bezogen auf den [X.]raum vom 22.2.1999 bis [X.] - zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 7582,32 Euro fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück. Eine erwerbsmäßig ausgeübte, die Rentenversicherungspflicht begründende Tätigkeit als Tagesmutter liege - in Anlehnung an die einkommensteuerrechtliche Behandlung - nur dann vor, wenn ausschließlich steuerfrei gestellte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln bezogen würden. Werde eine Vergütung ausschließlich oder - wie hier die Elternbeiträge - auch auf privatrechtlicher Grundlage gezahlt, sei im Hinblick auf die Steuerpflichtigkeit der Vergütung Erwerbsmäßigkeit der Tätigkeit anzunehmen und damit auch Rentenversicherungspflicht.

4

Nach Klageerhebung hat der beklagte Rentenversicherungsträger ([X.]) festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Tagesmutter vom [X.] an wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei ist (Bescheid vom [X.]). Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage auf den [X.]raum vom 22.2.1999 bis 31.3.2003 beschränkt. Das [X.] hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4.5.2006 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das L[X.] mit Urteil vom [X.] die erstinstanzliche Entscheidung und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Als Tagesmutter sei die Klägerin selbstständig tätige Erzieherin und damit grundsätzlich nach § 2 Satz 1 Nr 1 [X.]B VI rentenversicherungspflichtig gewesen, weil sie ihre Tätigkeit im streitigen [X.]raum in mehr als geringfügigem Umfang ausgeübt habe. Eine solchermaßen anzunehmende Versicherungspflicht bestehe jedoch nicht, wenn die selbstständige Tätigkeit nicht erwerbsmäßig betrieben werde. Dies sei im Hinblick auf das Urteil des B[X.] vom 22.6.2005 (B 12 RA 12/04 R - [X.] 4-2600 § 2 [X.]) anzunehmen, wenn ein ausschließlicher oder überwiegender Bezug von gemäß § 3 [X.] Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder ein (bloßer) Aufwendungs- und Kostenersatz vorliege, weil dann die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht entfalle. So liege der Fall hier. Auch wenn die Tätigkeit aus Sicht der Tagesmutter mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt worden sei, sei aus "landesrechtlicher normativer" Sicht hier zumindest ein überwiegender Bezug steuerfreier Leistungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger zu bejahen, der als bloßer Aufwendungsersatz eine Gewinnerzielungsabsicht entfallen lasse.

5

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision sinngemäß eine Verletzung von § 2 Satz 1 Nr 1 [X.]B VI. Das für eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit erforderliche Merkmal der Erwerbsmäßigkeit bzw Gewinnerzielungsabsicht liege vor. Entscheidend dafür sei allein, ob eine Tagesmutter überhaupt Einkünfte erziele, die der Besteuerung unterlägen. Es komme nicht darauf an, ob neben steuerpflichtigen auch steuerfreie Zahlungen erfolgten.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 23. April 2008 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 4. Mai 2006 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie habe ihre Tätigkeit als Tagesmutter ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Die aus öffentlichen Mitteln gezahlten steuerfreien Kostenerstattungen und die privatrechtlichen Zahlungen stellten lediglich Aufwandsentschädigungen dar.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ([X.]) ist begründet. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die von der Klägerin eingelegte Berufung, soweit sie die Klage gegen die Feststellung der Rentenversicherungspflicht betrifft, zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 [X.] Satz 2 [X.]G).

Zutreffend hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 27.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2002 festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Tagesmutter ab dem 22.2.1999 nach § 2 Satz 1 [X.] der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Ob die Beklagte die darüber hinaus bei der Klägerin angeforderten Rentenversicherungsbeiträge in zutreffender Höhe festgesetzt hat, kann auf der Grundlage der vom [X.] festgestellten Tatsachen allerdings nicht abschließend entschieden werden.

1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen ist in Bezug auf die Versicherungspflicht nur noch der [X.]raum vom 22.2.1999 bis 31.3.2003, nachdem die Beklagte für die [X.] festgestellt hat und die Klägerin ihre Anfechtungsklage nur noch - bezogen auf den genannten [X.]raum - weiterverfolgt hat. Weiterhin zu entscheiden ist über die in den Bescheiden erfolgte Festsetzung der von der Klägerin für den [X.]raum vom 22.2.1999 bis [X.] zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 7582,32 Euro.

2. Die Klägerin war in ihrer Tätigkeit als Tagesmutter als "Erzieherin" nach § 2 Satz 1 [X.] rentenversicherungspflichtig (vgl zur Unterscheidung der Versicherungspflicht als Erzieherin von der Versicherungspflicht der in der Kinderpflege tätigen Pflegeperson nach § 2 Satz 1 [X.] im Einzelnen B[X.] Urteil vom [X.], [X.] 4-2600 § 2 [X.] Rd[X.] 7 f, 12, mwN). Sie war ausgehend von den hierzu im angegriffenen Urteil des [X.] getroffenen Feststellungen, an die der [X.] gebunden ist (§ 163 [X.]G), selbstständig tätig (vgl zur selbstständigen Ausübung einer Tätigkeit als Tagesmutter etwa B[X.] [X.] 3-4100 § 101 [X.], zur - alternativ - ebenso bestehenden Möglichkeit der Ausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung vgl andererseits B[X.] [X.] 3-2200 § 539 [X.] f) und beschäftigte im Zusammenhang hiermit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Die Klägerin war in der [X.] vom 22.2.1999 bis 31.3.2003 nicht etwa nach § 5 [X.] Satz 1 [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, weil sie eine geringfügige selbstständige Tätigkeit (§ 8 Abs 3 [X.]) ausgeübt hätte. Nach den im streitigen [X.]raum (noch) geltenden Fassungen des § 8 [X.] war für die Annahme einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit nach dessen Absatz 1 [X.] neben der Geringfügigkeit des Entgelts nämlich erforderlich, dass diese Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde (vgl erst die Änderung des § 8 Abs 1 [X.] [X.] durch Gesetz vom [X.], [X.]). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war diese - seinerzeit kumulativ zu erfüllende - zeitliche Voraussetzung bei der Klägerin nicht gegeben, sodass es für die Beurteilung der Geringfügigkeit hier auf die Höhe des aus der selbstständigen Tätigkeit als Tagesmutter erzielten Arbeitseinkommens nicht (mehr) ankommt.

Entgegen der vom [X.] vertretenen Auffassung steht der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit der Klägerin als einer der Voraussetzungen ihrer Rentenversicherungspflicht nicht entgegen, dass sie im streitigen [X.]raum aus ihrer Tätigkeit als Tagesmutter im Umfang von [X.] - und damit überwiegend - von der Finanzverwaltung als steuerfrei angesehene Einnahmen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht des [X.] erhielt. Der [X.] folgt dem Berufungsgericht nicht, soweit es unter Hinweis auf eine Formulierung im Urteil des [X.]s vom [X.] ([X.] 4-2600 § 2 [X.] Rd[X.] 8) die Meinung vertritt, die Klägerin habe ihre (gesamte) Tätigkeit mit Blick auf diese Fallgestaltung deshalb ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt (vgl ebenso Urteil des [X.]s vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Der [X.] hält es zunächst durchaus für überprüfungswürdig, ob es in diesem Zusammenhang für die Annahme der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger - im Hinblick auf die Voraussetzung "selbstständige Tätigkeit" - überhaupt auf das Vorliegen eines ungeschriebenen (Tatbestands)Merkmals der "Gewinnerzielungsabsicht" ankommen kann (dazu a). Jedoch braucht er sich in diesem Punkt nicht abschließend festzulegen, weil eine solche Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin - wenn man sie weiter fordern will - auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] hier jedenfalls zu bejahen ist (dazu b).

a) Der [X.] hat allerdings in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in der freiwilligen Krankenversicherung (Urteil vom [X.] - 12 RK 46/95 - [X.], 133 = [X.] 3-2500 § 240 [X.]7), mit der Antragspflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (Urteil vom 25.2.1997 - 12 RK 33/96 - [X.] 3-2200 § 1227 [X.] 8), mit der Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger ([X.] 4-2600 § 2 [X.]) und mit dem Ausschluss hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger von der Familienversicherung (Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 3/08 R - [X.] 4-2500 § 10 [X.] 9) für die Annahme selbstständiger (Erwerbs)Tätigkeit stets als unerlässlich angesehen, dass die Tätigkeit (auch) auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet war. Er hat dies zum Teil - bezogen auf die jeweilige gesetzliche Regelung - mit der Entstehungsgeschichte, dem Zweck und dem Wortlaut dieser Regelung begründet (vgl zB [X.] 3-2200 § 1227 [X.] 8 S 10). Zur Erläuterung hat der [X.] ausgeführt, dass es nicht zum Begriff der selbstständigen (Erwerbs)Tätigkeit gehöre, dass Einkünfte, dh Arbeitseinkommen iS von § 15 [X.], tatsächlich erzielt werden. Die Tätigkeit müsse lediglich (subjektiv) darauf gerichtet sein, positive Einkünfte zu erzielen; das sei etwa ausgeschlossen, wenn sie der Liebhaberei diene ([X.] 3-2200 § 1227 [X.] 8 S 10 f).

Gegen das Erfordernis einer Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung einer die Rentenversicherungspflicht begründenden selbstständigen Tätigkeit könnte vor allem sprechen, dass das Gesetz mit den auch für selbstständig Tätige geltenden Regelungen über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen (Entgelt)Geringfügigkeit (§ 5 [X.] Satz 1 [X.] iVm § 8 Abs 1 [X.], Abs 3 [X.]) schon ein sozialversicherungsrechtliches Instrument und Korrektiv bereithält, um für die Zuordnung zum Kreis der Rentenversicherungspflichtigen relevante von irrelevanten selbstständigen Tätigkeiten zu unterscheiden. Dem - einer genaueren Betrachtung bedürfenden - Regelungskontext des § 2 Satz 1 [X.] könnte möglicherweise zu entnehmen sein, dass es für die Annahme von Rentenversicherungspflicht ohne Rücksicht auf subjektive Vorstellungen allein auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes selbstständiger Tätigkeit ankommen soll, dies mit der Folge, dass dann alle selbstständig Tätigen iS von § 2 Satz 1 [X.] - unter den weiteren, für die einzelnen Personengruppen in [X.] bis 10 der Vorschrift geregelten Voraussetzungen - der Rentenversicherungspflicht unterliegen; die Frage, ob mit dieser Tätigkeit des Betroffenen Arbeitseinkommen erzielt werden "soll", hätte dann grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung mehr und die Frage, ob (tatsächlich) Arbeitseinkommen erzielt worden ist, nur insoweit, als wegen dessen Höhe Versicherungsfreiheit wegen (Entgelt)Geringfügigkeit nach § 5 [X.] Satz 1 [X.] bestehen kann.

b) Einer abschließenden Festlegung des [X.]s zu der geschilderten Problematik bedarf es vorliegend indessen nicht, weil den Feststellungen des [X.] jedenfalls zu entnehmen ist, dass die Tätigkeit der Klägerin als Tagesmutter in der [X.] vom 22.2.1999 bis 31.3.2003 auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet war. Denn eine - ggf weiterhin erforderliche - Gewinnerzielungsabsicht kann bereits daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielen wollte, von dem jedenfalls Teile - nämlich die von den Eltern bzw Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder an sie geleisteten Zahlungen - einkommensteuerpflichtig waren (dazu aa). Dass und in welchem Verhältnis aus dieser Tätigkeit neben steuerpflichtigen Einkünften auch solche erzielt werden sollten, die steuerfrei waren oder einen (bloßen) Aufwendungs- und Kostenersatz darstellten, ist für die Annahme der Gewinnerzielungsabsicht ohne Bedeutung (dazu bb).

aa) Die von den Eltern auf der Grundlage des privatrechtlichen Betreuungsvertrags an die Klägerin geleisteten Zahlungen ("Elternbeiträge") waren nach § 18 Abs 1 [X.] 3 EStG als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit einkommensteuerpflichtig. Sie waren nicht nach § 3 [X.]1 EStG (oder § 3 [X.]6 EStG) steuerfrei. Wie sich aus dem vom [X.] herangezogenen und angewandten einschlägigen Landesrecht ebenfalls ergibt, stellten die Zahlungen auch keinen (bloßen) Aufwendungs- und Kostenersatz dar.

Nach § 10 Abs 5 und [X.] zur Änderung des [X.] ([X.]) des [X.] vom 11.12.1995 ([X.] 1995, 603) hatten sich die Personensorgeberechtigten an der Erstattung der [X.] zu beteiligen und durfte die Höhe dieser Beteiligung [X.] der der Tagesmutter zur erstattenden [X.] nicht übersteigen. Die Höhe der monatlichen Beteiligung der Personensorgeberechtigten regelte § 4 Abs 1 und [X.] der im maßgebenden [X.]raum geltenden, aufgrund des § 10 Abs 4 Satz 3 und des § 16 Abs 1 des [X.] zur Änderung des [X.] erlassenen Betriebskostenlandesverordnungen vom 15.12.1998 ([X.] 1998, 935), 16.11.1999 ([X.] 1999, 636), 20.11.2000 ([X.] 2000, 546), [X.] ([X.] 2002, 148) und 29.1.2003 ([X.] 2003, 104). So hatten sich die Personensorgeberechtigten für Kinder bis zum Schuleintritt an den [X.] einer Ganztagsbetreuung im Jahr 1999 mit höchstens 223 DM, im Jahr 2000 mit höchstens 228 DM, im Jahr 2001 mit höchstens 231,90 DM, im Jahr 2002 mit höchstens 121 Euro und im Jahr 2003 mit höchstens 123,80 Euro monatlich zu beteiligen. § 4 Abs 1 und 2 der oben genannten Betriebskostenlandesverordnungen regelte darüber hinaus die - geringeren - Höchstbeträge für die Beteiligung der Personensorgeberechtigten bei einer Teilzeitbetreuung sowie der Ganztags- bzw Teilzeitbetreuung von Kindern im Grundschulalter. Nach den Feststellungen des [X.] stellten sich die von den Eltern der betreuten Kinder auf privatrechtlicher Grundlage als "Elternbeitrag" an die Klägerin geleisteten Zahlungen als Beteiligung der Personensorgeberechtigten an der [X.]erstattung im Sinne dieser Vorschriften dar, die der [X.] - als Landesrecht und damit im Sinne von § 162 [X.]G nicht revisibel - sowohl in der Feststellung des genannten Inhalts als auch in ihrer Auslegung durch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.

Private Zahlungen für die Betreuung, Versorgung und Erziehung eines Kindes in einer fremden Familie wurden in den Jahren 1999 bis 2003, um die es hier geht, nach einer Verwaltungsanweisung des [X.] ([X.]) vom 20.1.1984 ([X.] 2248-2/84, [X.], 134) als solche aus einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit iS des § 18 Abs 1 [X.] 3 EStG und damit als einkommensteuerpflichtig angesehen. Die in der Anweisung vom 20.1.1984 vertretene Auffassung des [X.], dass die - für das aus öffentlichen Mitteln gezahlte Pflegegeld im engeren Sinne und das Erziehungsgeld geltende (vgl die Verwaltungsanweisung des [X.] vom 16.11.1982 <[X.] 2121-85/82, [X.], 133>; später Verwaltungsanweisung des [X.] vom 7.2.1990 ) - Steuerbefreiung nach § 3 [X.]1 EStG auf Zahlungen aus privaten Mitteln nicht entsprechend anzuwenden war, wurde weder in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl etwa [X.], 361 = BStBl II 1990, 1018) noch in der steuerrechtlichen Literatur (vgl zB Wacker in [X.], EStG, 21. Aufl 2002, § 18 Rd[X.]55 - Tagesmutter -; [X.] in [X.], EStG, 2. Aufl 2002, § 18 Rd[X.]51, 25) in Zweifel gezogen.

Die von den Eltern geleisteten Zahlungen stellten auch keinen (bloßen) Aufwendungs- und Kostenersatz dar. Das ist auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] zum einschlägigen Landesrecht aus § 10 Abs 4 Satz 3 des bereits erwähnten [X.] zur Änderung des [X.] vom 11.12.1995 des [X.] und aus § 1 Abs 5 der maßgebenden Betriebskostenlandesverordnungen zu entnehmen. Danach setzten sich die [X.] aus den Kosten für angemessene Sachaufwendungen (Sachkosten) und den Kosten der Erziehung zusammen und teilten sich die Kosten für angemessene Aufwendungen und diejenigen für Erziehung im Verhältnis [X.] zu [X.] auf (vgl im Übrigen - zu dem Abzug einer Betriebsausgabenpauschale bei von privater Seite vorgenommenen Zahlungen - die Verwaltungsanweisung des [X.] vom 1.8.1988 <[X.] 2248-10/88, BStBl I 1988, 329>).

bb) War die Tätigkeit der Klägerin als Tagesmutter mithin nicht schon (von vornherein) darauf gerichtet, ausschließlich nach § 3 EStG steuerfreie Einnahmen zu erzielen oder einen (bloßen) Aufwendungs- und Kostenersatz zu erhalten - nur dann könnte eine ggf erforderliche Gewinnerzielungsabsicht entfallen -, so kann offen bleiben, ob und inwieweit der an die Klägerin aus öffentlichen Mitteln vom Land, der Wohnsitzgemeinde und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlte Anteil der [X.]erstattung einkommensteuerrechtlich zu behandeln war. Denn darauf, in welchem Verhältnis aus der Tätigkeit als Tagesmutter bezogene steuerpflichtige zu steuerfreien Einkünften standen, kommt es für die Annahme einer - ggf erforderlichen - Gewinnerzielungsabsicht nicht an. Insbesondere war es nicht notwendig, dass der steuerpflichtige Anteil der Zahlungen als steuerfrei zu behandelnde Einkünfte "überwog".

Dem [X.] ist nicht zu folgen, soweit es einer Formulierung im Urteil des [X.]s vom [X.] ([X.] 4-2600 § 2 [X.] Rd[X.] 8) entnommen hat, es komme für die Annahme einer - sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen - Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin und damit für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit als einer der Voraussetzungen ihrer Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 [X.] allgemein darauf an, dass der steuerpflichtige Anteil der (privaten) Zahlungen als steuerfrei zu behandelnde Einkünfte (aus öffentlichen Mitteln) "überwogen" haben muss. Der [X.] stellt insoweit vielmehr klar, dass sich ein solches generelles Erfordernis des "[X.]" weder aus dem Sozialversicherungsrecht noch aus dem Einkommensteuerrecht und den dazu ergangenen ministeriellen Verwaltungsanweisungen ausdrücklich oder mittelbar herleiten lässt. Der [X.] sieht sich in dieser Auslegung bestätigt durch eine in diesem Sinne erfolgte Antwort der Bundesregierung vom 4.12.2001 auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten [X.] ua, betreffend die "Einkommensteuerliche und rentenversicherungsrechtliche Situation von Müttern und [X.] in der [X.]" (BT-Drucks 14/7725, [X.]). Dort wird ebenfalls ausgeführt, bei einer stets in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Tätigkeit werde "eine erwerbsmäßige und infolgedessen rentenversicherungsrechtlich zu beurteilende Tätigkeit … immer dann vorliegen …, wenn die [X.]person aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erziele, die nach § 2 EStG der Besteuerung unterliegen"; dabei sei "unerheblich, ob ggf für einzelne Kinder anteilsmäßig oder in vollem Umfang Pflege- und Erziehungsgelder aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, die gemäß § 3 [X.]. 11 EStG steuerfrei gestellt" seien. Das kann dahingehend verstanden werden, dass nach Ansicht der Bundesregierung für eine ggf weiterhin zu verlangende Gewinnerzielungsabsicht allein an die (bloße) Steuerbarkeit von Einkünften (ohne Rücksicht auf deren einkommensteuerrechtliche Behandlung als steuerpflichtig oder steuerfrei) als Kriterium angeknüpft werden soll.

3. Ob mit den angefochtenen Bescheiden der Beklagten die von der Klägerin für den [X.]raum vom 22.2.1999 bis [X.] geforderten Rentenversicherungsbeiträge nach dem halben [X.] mit insgesamt 7582,32 Euro in zutreffender Höhe festgesetzt worden sind, kann der [X.] wegen fehlender Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden. Gemäß § 169 [X.] wurden die Beiträge zur Rentenversicherung von der selbstständig tätigen Klägerin selbst getragen. Als beitragspflichtige Einnahmen galten gemäß § 165 Abs 1 Satz 1 [X.] (idF ab [X.] aufgrund des [X.], [X.] 3843; idF ab 1.4.1999 aufgrund des [X.], [X.] 388 sowie idF ab 1.1.2002 aufgrund des [X.], [X.] 1983) insoweit ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (§ 18 [X.]), bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses, bis 31.3.1999 mindestens jedoch 1/7 der Bezugsgröße, seit 1.4.1999 mindestens jedoch 630 DM monatlich bzw seit 1.1.2002 mindestens 325 Euro monatlich. Abweichend von Satz 1 [X.] waren bei selbstständig Tätigen bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem [X.] der selbstständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitseinkommen in Höhe von [X.] der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße zugrunde zu legen (§ 165 Abs 1 Satz 2 [X.]). Für den Nachweis eines insoweit abweichenden Arbeitseinkommens waren die sich aus dem letzten Steuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte bis zur Vorlage eines neuen Einkommensteuerbescheides maßgebend. War eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, waren für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergeben 165 Abs 1 Satz 3 und 9 [X.]). Das [X.] hat Feststellungen zur Beurteilung, ob entsprechend diesen Vorschriften die von der Klägerin für den [X.]raum vom 22.2.1999 bis [X.] zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge mit insgesamt 7582,32 Euro in zutreffender Höhe festgesetzt worden sind, nicht getroffen. Zwar hat es ausgeführt, die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren Bescheinigungen über an sie geleistete Zahlungen vorgelegt und ergänzend im Klageverfahren vor dem [X.] weitere, ihre Einnahmen von 1999 bis März 2003 betreffende Unterlagen eingereicht, da sie nicht über entsprechende Steuerbescheide verfügt habe. Es fehlen jedoch ua Feststellungen zum genauen Inhalt der Unterlagen, sodass vom erkennenden [X.] nicht selbst entschieden werden kann, ob und ggf in welcher Höhe die Klägerin ein von der Bezugsgröße abweichendes niedrigeres Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs 1 Satz 1 [X.] nachgewiesen hat. Ebenso fehlen Feststellungen des [X.] dazu, ob und ggf mit welchem Inhalt die Klägerin nach Maßgabe der dargestellten gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten einen ihre individuelle Beitragsbemessung betreffenden Antrag gestellt hatte. Die genannten Feststellungen hat das [X.] - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - unterlassen und muss sie nunmehr nachholen.

4. Das [X.] wird auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

Meta

B 12 R 14/09 R

25.05.2011

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Schwerin, 4. Mai 2006, Az: S 1 RA 344/02, Gerichtsbescheid

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.05.2011, Az. B 12 R 14/09 R (REWIS RS 2011, 6284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6284

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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