Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.05.2017, Az. B 10 EG 16/16 B

10. Senat | REWIS RS 2017, 11514

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Elterngeld - Monat mit Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - Fiktion als Bezugsmonat der Mutter nach § 4 Abs 3 S 2 BEEG idF vom 10.9.2012 - klarstellende Gesetzesänderung - fehlende Elterngeldberechtigung der Mutter unschädlich - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzlich bedeutsame Rechtssache - Darlegungsanforderungen)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 9. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt Elterngeld für den 14. Lebensmonat seines am 28.4.2014 geborenen Sohnes.

2

Das [X.] lehnte den Anspruch wie vor ihm die Beklagte und das [X.] ab. Der Leistungsanspruch des [X.] sei mit der bereits erfolgten Gewährung von Leistungen für elf Lebensmonate erschöpft, weil seine Ehefrau bis in den 3. Lebensmonat des Kindes einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Mutterschutzgesetz bezogen habe und deswegen nach § 4 Abs 3 S 2 Bundeselterngeld- und [X.] - [X.] - (idF vom 10.9.2012) drei Lebensmonate fiktiv als verbraucht gälten. Der vom B[X.] für die Vorgängerfassung vertretenen einschränkenden Auslegung (Hinweis auf B[X.] Urteil vom 26.5.2011 - [X.] EG 11/10 R) habe der Gesetzgeber durch die Neufassung der Norm ausdrücklich den Boden entziehen wollen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum B[X.] eingelegt. Das [X.] habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und sei von der Rechtsprechung des B[X.] abgewichen.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die angebliche grundsätzliche Bedeutung (1.) noch die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des B[X.] (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]G).

5

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB B[X.] SozR 3-1500 § 160a [X.]; B[X.] SozR 3-4100 § 111 [X.] f; s auch B[X.] SozR 3-2500 § 240 [X.] f mwN). [X.] ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Zur Darlegung der [X.]keit, muss sich der Beschwerdeführer daher regelmäßig mit dem fraglichen Gesetz (dem Wortlaut der Norm, ihrem gesetzlichen Kontext, den Gesetzesmaterialien), der vorinstanzlichen Entscheidung, der einschlägigen rechtlichen Literatur sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen ([X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 160a RdNr 50 mwN).

6

An diesen Darlegungen fehlt es.

7

Zwar formuliert die Beschwerde die Rechtsfrage,

        

ob die Fiktion des § 4 Abs 3 S 2 [X.] in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung auch dann eingreift, wenn die Kindesmutter dauerhaft nicht zu den gemäß § 1 [X.] anspruchsberechtigten Personen bezüglich des Bezuges von Elterngeld zählte,

und weist insoweit auf die Entscheidung des [X.] ([X.] EG 11/10 R - Juris) zur bis zum 17.9.2012 geltenden Vorläuferfassung hin. Allerdings setzt sich die Beschwerde nicht mit dem - durch die Streichung des Ausdrucks "berechtigte Person" - geänderten Wortlaut der Norm und insbesondere auch nicht mit den vom [X.] zitierten Gesetzgebungsmaterialien auseinander, auf die das Berufungsgericht seine Rechtsanwendung maßgeblich gestützt hat. Danach diente die Änderung des § 4 Abs 3 S 2 [X.] ausdrücklich der Klarstellung, dass entgegen der genannten Rechtsauffassung des Senats zur alten Gesetzesfassung Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil anzurechnende Einnahmen zustehen, auch dann als Bezugsmonate gelten, wenn der Elternteil in diesen Monaten die Voraussetzungen des § 1 [X.] nicht erfüllt (BT-Drucks 17/9841 [X.] rechte Spalte zu § 4 [X.]). Damit fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der anwendbaren Norm und den Gesetzesmaterialien, der vorinstanzlichen Entscheidung sowie der Darlegung, warum sich nicht bereits daraus die Antwort auf die von der Beschwerde formulierte Frage ergibt. Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken anklingen lässt, geht sie ebenfalls nicht substantiiert auf möglicherweise verletzte Vorschriften des Grundgesetzes sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des B[X.] und des [X.] insbesondere im Kontext des Elterngeldrechts ein. Die fehlende Darlegung wird nicht dadurch ersetzt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens unter [X.] EG 6/16 R ist (vgl hierzu B[X.] Beschluss vom 24.1.2017 - [X.] [X.] - mwN - Juris).

8

2. Ebenso nicht dargelegt hat die Beschwerde die behauptete entscheidungserhebliche Abweichung des [X.] vom zitierten Senatsurteil vom 26.5.2011 ([X.] EG 11/10 R - Juris). Zieht der Beschwerdeführer eine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bereits geänderten Norm heran, muss er schlüssig darlegen, warum die Rechtsprechung zur alten Rechtslage für das neue Recht erheblich geblieben ist und auf die Neufassung übertragen werden kann (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 160a [X.] mwN). An diesen Darlegungen fehlt es. Insbesondere hat sich die Beschwerde nicht mit dem vom [X.] zu Recht hervorgehobenen Umstand auseinandergesetzt, dass der Gesetzgeber die für die Entscheidung erhebliche Norm gerade mit Blick auf die zitierte Senatsrechtsprechung geändert hat.

9

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 [X.]G).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

3. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 10 EG 16/16 B

04.05.2017

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Münster, 1. Februar 2016, Az: S 2 EG 25/15, Urteil

§ 4 Abs 3 S 2 BEEG vom 10.09.2012, § 4 Abs 3 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 BEEG vom 10.09.2012, § 1 BEEG, EGeldVereinfG, § 14 MuSchG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.05.2017, Az. B 10 EG 16/16 B (REWIS RS 2017, 11514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11514

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 10 EG 6/16 R (Bundessozialgericht)

Elterngeld - Frühgeburt - Bezug von Mutterschaftsgeld im dritten Lebensmonat - gesetzliche Fiktion als Elterngeldmonat …


B 10 EG 2/21 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Elterngeld Plus - Mehrlingsgeburt - verlängerte Mutterschutzleistungen - …


B 10 EG 19/11 R (Bundessozialgericht)

Elterngeld - Höhe - Berechnung - vorzeitige Geburt - Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss - …


B 10 EG 5/16 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Elterngeld - nachgeburtliches Einkommen - Einkünfte aus selbstständiger …


B 10 EG 14/13 B (Bundessozialgericht)

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Elterngeldberechnung - unterschiedliche Leistungshöhen - familienbezogenes Neutralitätsgebot - Nichtzulassungsbeschwerde


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.