Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2017, Az. 4 StR 485/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12607

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[X.]:[X.]:BGH:2017:100417B4STR485.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 485/16

vom
10. April
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 10.
April
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog, §
154 Abs.
2 [X.]
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
April 2016
wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.3
der Urteilsgründe wegen versuchten Betrugs in vier recht-lich zusammentreffenden Fällen
verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und sieben Monaten mit Strafausset-zung zur Bewährung verurteilt und im Übrigen freigespro-chen ist.
2.
Die weiter
gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in zwei Fällen sowie wegen versuchten Betrugs in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen seine Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der ausgeführten Sachrüge.
1.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.3 der Urteilsgründe wegen versuchten Betrugs in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt worden ist.
Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für [X.] verhängten [X.] von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Folge.
Der Senat setzt die aus den verbleibenden [X.]n von zweimal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Fälle
II.1 und 2 der Urteilsgründe) zu
bil-dende Gesamtstrafe in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] auf ein Jahr und sieben Monate Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Be-währung fest. Dies ist die niedrigste Gesamtstrafe, die nach den §§
53, 54 Abs.
1 Satz
2 StGB verhängt werden kann. Dadurch kann der Angeklagte nicht beschwert sein.
1
2
3
-
4
-
2.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
Franke
Cierniak
RiBGH Bender ist urlaubs-bedingt an der Unterschrift gehindert.
Franke
Quentin
Feilcke

4

Meta

4 StR 485/16

10.04.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2017, Az. 4 StR 485/16 (REWIS RS 2017, 12607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12607

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