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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 342/13
vom
24. September
2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24.
September
2013
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
April 2013 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.
2.
a und II.
2.
c der Urteilsgründe jeweils wegen Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Ange-klagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt angeordnet ist, wobei sechs Monate der Frei-heitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall
II.
2.
b der Urteilsgründe) und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei weiteren Fällen (Fälle
II.
2.
a und II.
2.
c der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier [X.] verurteilt. Zugleich hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angeordnet und bestimmt, dass acht Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Hiergegen wendet sich die Revision des [X.] mit der näher ausgeführten Sachrüge.
Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] aus den in der Antragsschrift vom 30.
August 2013 angeführten Gründen gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
2.
a und II.
2.
c der Urteilsgründe jeweils wegen Körperverletzung verurteilt worden ist. Dies hat
neben einer Änderung des Schuldspruchs
den Wegfall der für die Taten
II.
2.
a und II.
2.
c festgesetzten [X.]n (60
Tagessätzen zu je 20
Euro Geldstrafe und sechs Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe zur Folge, sodass die für die noch verbliebene Tat unter
II.
2.
b der Urteilsgründe verhängte [X.] von fünf Jahren Freiheitsstrafe als einzige Strafe [X.] bleibt.
Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt hat Bestand, weil sie auch an die unter
II.
2.
b der Urteilsgründe festgestellte Tat anknüpft und ausge-schlossen werden kann, dass der Tatrichter von ihrer Anordnung abgesehen hätte, wenn es schon in erster Instanz zu der Verfahrenseinstellung gekommen wäre. Der [X.] kann die Änderung des [X.] nach §
67 Abs.
2 1
2
3
-
4
-
Satz
3 StGB auf der Grundlage der zur voraussichtlichen Therapiedauer ge-troffenen Feststellungen selbst vornehmen.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§
349 Abs.
2 StPO).
Mutzbauer
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
4
Meta
24.09.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. 4 StR 342/13 (REWIS RS 2013, 2569)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2569
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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