Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. 4 StR 578/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5411

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 578/13

vom
20. Mai
2014
in der Strafsache
gegen

1.

alias
alias
alias
alias
2.

3.

4.

5.

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.
Mai 2014 auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO beschlossen:

1.
Auf
die Revision des Angeklagten M.

K.

gegen das
Urteil des [X.] vom 15.
Juli 2013 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.1 der Urteilsgründe wegen Einschleusens von Ausländern verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuld-
und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte M.

K.

we-
gen versuchter besonders schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt ist.
2.
Die weiter
gehende Revision des Angeklagten M.

K.

sowie die Revisionen der Angeklagten K.

K.

, C.

K.

, H.

K.

und K.

-E.

gegen das vorbe-
nannte Urteil werden verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer
M.

K.

hat die verbleibenden
Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Beschwerdefüh--
3
-
rer K.

-E.

trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Es
wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern K.

K.

, C.

K.

und H.

K.

die Kosten ihrer
Rechtsmittel aufzuerlegen. Die im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger tragen die Beschwerdeführer M.

K.

, K.

-E.

und
K.

K.

.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten M.

K.

wegen Einschleu-
sens von Ausländern und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpres-sung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei rechtlich zusammen-treffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun [X.] verurteilt. Die Angeklagten K.

K.

, C.

K.

, H.

K.

und K.

-E.

sind wegen versuchter besonders schwerer räuberischer
Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei rechtlich zu-sammentreffenden Fällen zu Jugendstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung (K.

und H.

K.

) und
zwei Jahren und drei Monaten (C.

K.

) sowie zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten (K.

-E.

) verurteilt worden. Die gegen
dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten K.

K.

, C.

K.

, H.

K.

und K.

-E.

sind offensichtlich unbegründet. Die
Revision des Angeklagten M.

K.

hat nur den aus der [X.]
1
-
4
-
ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist auch sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte M.

K.

im Fall
II.1 der Urteilsgründe wegen Einschleusens
von Ausländern verurteilt worden ist. Das [X.] hat einen Fall des §
96 Abs.
2 Nr.
5 3.
Alt. [X.] (erniedrigende Behandlung der [X.]) angenommen und der Bemessung der Einzelstrafe den Strafrahmen des §
96 Abs.
2 [X.] zugrunde gelegt. Die bisherigen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um eine erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift zu [X.]. Die Urteilsgründe teilen insbesondere nicht mit, wie lange der Transport unter den beengten Verhältnissen gedauert hat. Auch hat sich das [X.] nicht mit der Frage befasst, inwieweit die [X.] in diese Umstände ein-gewilligt haben und ob es ihnen noch möglich war, sich gegen einen Transport unter diesen Bedingungen zu entscheiden.
2.
Die Teileinstellung hat bei dem Angeklagten M.

K.

die Ände-
rung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat verhängten [X.] und der Gesamtstrafe zur Folge, sodass es bei der gegen ihn wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen
2
3
-
5
-
(Fall
II.2 der Urteilsgründe) festgesetzten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verbleibt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin

Meta

4 StR 578/13

20.05.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. 4 StR 578/13 (REWIS RS 2014, 5411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5411

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