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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 109/12
vom
28. April 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
April 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], [X.], Dr.
Deichfuß und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
August 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§
543 Abs.
2 S.
1 ZPO).
Es rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, dass die Auslegung des Klagepatents im Berufungsurteil teilweise von der Auslegung dieses Patents im Urteil des [X.] vom 26.
Juni 2014 (X
ZR
6/11)
abweicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird bereits durch seine Annahme getragen, dass für die angegriffene Ausführungsform keine Verschiebung des Taktes für den [X.] im Vermittlungssystem dargetan ist, welcher auf den [X.] und eine sich daraus ergebende Bestimmung eines Empfangszeitfensters folgt (vgl. Urteil X ZR 6/11
Rn.
26, 27).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbs. ZPO abgesehen.
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3
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Der Wert des Verfahrens wird für alle Instanzen auf 15.000.000 [X.] festgesetzt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO) einschließlich der Kosten der Streithilfe.
Meier-Beck
[X.]
[X.]
Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2011 -
4a O 6/09 -
O[X.], Entscheidung vom 09.08.2012 -
I-2 [X.] -
Meta
28.04.2015
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. X ZR 109/12 (REWIS RS 2015, 11983)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11983
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