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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats der [X.] vom 10. September 2020 - 16 U 124/19 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 4.173.271,21 €
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 [X.]). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Fragen zu den Voraussetzungen, unter denen von einer Nichtbezahlung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ([X.] L 347 vom 11. Dezember 2006, [X.]) auszugehen ist, sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn es fehlt jedenfalls am Verschulden der für das beklagte Land tätigen Finanzbeamten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das [X.] und - ihm folgend - das Berufungsgericht haben als Kollegialgericht eine Amtspflichtverletzung nach sorgfältiger Prüfung unter Beachtung der gefestigten Rechtsprechung des [X.] zu den Voraussetzungen einer Umsatzsteuerminderung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen der Uneinbringlichkeit einer (fälligen) Entgeltforderung (vgl. nur [X.], 330, unter II.2; [X.], 471; BFH, [X.] 2012, 1903 Rn. 22; [X.], 177 Rn. 37 jew. [X.]) verneint. Es greift daher die [X.] ein. Danach trifft den Amtsträger kein Verschulden im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Urteile vom 9. Juli 2020 - [X.], [X.], 1185 Rn. 17 und vom 11. März 2021 - [X.], [X.], 1043 Rn. 20; jew. [X.]).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann |
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Arend |
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Böttcher |
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Herr |
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Liepin |
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Meta
03.11.2022
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Celle, 10. September 2020, Az: 16 U 124/19
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.11.2022, Az. III ZR 308/20 (REWIS RS 2022, 6748)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6748
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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