Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2023, Az. III ZR 113/23

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9244

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 13. April 2023 - 9 U 93/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ob die [X.] auf in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidungen (vgl. zB Senat, Urteil vom 23. Juli 2020 - [X.], NVwZ-RR 2021, 66 Rn. 18 mwN), in denen die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern eingehend geprüft wurde, anwendbar ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn ein Verschulden der Amtsträger des Beklagten im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger Eigentumsrechte der Klägerin an zwölf der versteigerten Pferde ist vorliegend bereits unabhängig von der Anwendbarkeit der [X.] zu verneinen. Insofern bleibt die Rüge der Beschwerde ohne Erfolg.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 70.000 €

[X.]     

      

[X.]     

      

Arend 

      

Böttcher     

      

Kessen     

      

Meta

III ZR 113/23

21.12.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 13. April 2023, Az: 9 U 93/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2023, Az. III ZR 113/23 (REWIS RS 2023, 9244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9244

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 245/18 (Bundesgerichtshof)

Anwendbarkeit der das Verschulden des Amtsträgers ausschließenden Kollegialgerichts-Richtlinie im Amtshaftungsprozess bei erstinstanzlicher Entscheidung durch mit …


III ZR 308/20 (Bundesgerichtshof)


III ZR 27/20 (Bundesgerichtshof)

Gesetzliche Rentenversicherung: Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich der Anrechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt


III ZR 66/19 (Bundesgerichtshof)

Verschulden der Bediensteten der staatlichen Heimaufsicht bei Anordnung eines im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als rechtswidrig …


III ZR 308/20 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.