Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. 4 StR 220/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2880

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[X.]/08 vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag - im Übrigen mit Zu-stimmung - des [X.] und nach Anhörung des [X.] am 10. Juli 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, b) das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im [X.] der Ur-teilsgründe auf die dort bezeichneten Fälle 2 b, 2 d, 2 e, 7 a, 9 sowie 10 a beschränkt, c) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen, des versuchten gewerbs- und banden-mäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen sowie des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Stra-ßenverkehr und mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, - 3 - d) in den Aussprüchen über die im [X.] der Urteilsgründe erkannte Gesamtstrafe und die im [X.] B der Urteilsgründe verhängte [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die übrigen Kos-ten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sieben vollen-deten und drei versuchten Fällen für schuldig befunden und ihn insoweit unter Einbeziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und ferner we-gen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die [X.] sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - 1. Der Senat stellt aus verfahrensökonomischen Gründen im [X.] des angefochtenen Urteils das Verfahren in dem dort bezeichneten Fall 8 auf Antrag des [X.] ein und beschränkt im selben [X.] das Verfahren gegen den Angeklagten auf die dort bezeichneten Fälle 2 b, 2 d, 2 e, 7 a, 9 und 10 a. Dementsprechend ist der diesen Tatkomplex betref-fende Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier vollendeten und zwei versuchten Fällen schuldig ist. Der Senat setzt in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall 2 b auf acht Monate Freiheitsstrafe fest; er folgt damit der Strafbemessung des [X.] in den übrigen jeweils nur einen geschleusten [X.] betreffenden vollendeten Fällen. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der in diesem Tatkomplex erkannten Ge-samtstrafe zur Folge, die nunmehr aus den verbleibenden Einzelstrafen von viermal acht Monaten Freiheitsstrafe (Fälle 2 b, 2 d, 9 und 10 a) und zweimal sechs Monaten Freiheitsstrafe (Fälle 2 e und 7 a) unter Einbeziehung der [X.] Freiheitsstrafe aus der früheren Verurteilung zu bilden ist. 2 2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuldspruch im Übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten nur insoweit ergeben, als das [X.] ihn im [X.] B der [X.] zum schweren räuberischen Diebstahl und zum ge-fährlichen Eingriff in den Straßenverkehr der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden hat. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 30. Mai 2008 zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Feststellungen inso-weit lediglich eine Strafbarkeit wegen (tateinheitlich begangener) "einfacher" Körperverletzung nach § 223 StGB. Denn dadurch, dass das Tatopfer von dem vom Angeklagten geführten Pkw abrutschte, auf die Straße stürzte und sich dabei verletzte, hat der Angeklagte die Körperverletzung nicht "mittels eines 3 - 5 - gefährlichen Werkzeugs" im Sinne der vom [X.] angenommenen [X.] des § 224 Abs. 1 StGB begangen (Senatsbe-schluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 524/06, [X.], 405). Der Senat [X.] deshalb den Schuldspruch insoweit dahin, dass der Angeklagte statt ge-fährlicher Körperverletzung der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist. Der Geschädigte hat rechtzeitig Strafantrag gestellt. Entsprechend dem Antrag des [X.] hebt der Senat den Einzelstrafausspruch in dieser Sache auf. Denn er kann nicht ausschlie-ßen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die [X.] und die Bemessung der - zumal angesichts des geringfü-gigen Werts der [X.] - vergleichsweise hohen Strafe ausgewirkt hat. 4 3. Der vom [X.] in der Antragsschrift vom 30. Mai 2008 beantragten Nachholung eines Teilfreispruchs bedarf es nicht. Denn die [X.] richtete sich in dem vom [X.] bezeichneten Fall 6 im [X.] A der Urteilsgründe nicht gegen den Angeklagten, sondern nur ge-gen die beiden früheren Mitangeklagten. 5 4. Von der Aufhebung der Gesamtstrafe im [X.] sowie der Einzelstrafe im [X.] B der Urteilsgründe sind die zugehörigen [X.] nicht betroffen, diese können daher bestehen bleiben. Im Übrigen weist der Senat für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass der neue Tatrichter angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Verfahrensver-zögerung auch die zur Kompensation geänderte Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs ([X.], Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - [X.] - NJW 2008, 860, zum Abdruck in [X.]St bestimmt; [X.] - 6 - nannte [X.] anstelle der Strafabschlagslösung) zu beachten haben wird. Tepperwien Maatz Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 220/08

10.07.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. 4 StR 220/08 (REWIS RS 2008, 2880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2880

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