Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2006, Az. 4 StR 231/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2057

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[X.] vom 29. August 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] bzw. nach dessen Anhörung und nach Anhörung des [X.] am 29. August 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß §154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte [X.]im Fall II. 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2005, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des ge-werbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, des Einschleusens von Ausländern in vier Fällen, des versuchten [X.] in zwei Fällen, der [X.] zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers und der Urkundenfäl-schung in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen schuldig ist, b) die Höhe eines Tagessatzes der gegen den Ange-klagten im Fall [X.] der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - 4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen, wegen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, wegen versuch-ten Einschleusens von Ausländern und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 48.000 Euro angeordnet. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übri-gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteils-gründe (= Fall 7 der Anklage) wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleu-sens von Ausländern verurteilt worden ist. 3 2. Soweit das [X.] den Angeklagten im Fall [X.] der Urteilsgründe (= Fall 2 der Anklage) des Einschleusens von Ausländern gemäß § 92 a Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. [X.] schuldig gesprochen hat, tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht. Der Angeklagte hat nämlich nicht zum wiederholten Male 4 - 4 - (vgl. hierzu [X.], 2829), sondern erstmals einem Ausländer zu einer der in § 92 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 [X.] bezeichneten Handlung Hilfe geleistet. Sein Verhalten stellt sich deshalb nur als Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers dar. Im Fall II. 8 der Urteilsgründe (= Fall 4 der Anklage) hat sich der Ange-klagte nicht, wie vom [X.] angenommen, des vollendeten, sondern nur des versuchten Einschleusens von Ausländern strafbar gemacht. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen händigte der Angeklagte einem sich gesetz-widrig in [X.] aufhaltenden [X.] Ehepaar gegen Entgelt für Dritte ausgestellte Pässe aus, damit dieses illegal nach [X.] einreisen und sich dort aufhalten konnte. Um der Ehefrau unberechtigt eine für diese kostenlose ärztliche Behandlung zu ermöglichen, übergab er ihr zudem eine hierfür besorg-te Krankenversicherungskarte. Die Ausreise scheiterte, weil das Ehepaar bei der Passkontrolle auf dem Flughafen in [X.] festgenommen wurde. Da nicht belegt ist, dass die Krankenbehandlung in [X.] erfolgen sollte, [X.] sich die Unterstützung des Angeklagten in der Förderung der geschei-terten Einreise nach [X.] (vgl. hierzu [X.], 382). 5 3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich im Hinblick auf die geänderten Schuldsprüche in den Fällen [X.] und 8 der Urteilsgründe nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. 6 4. Die vom [X.] festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können bestehen bleiben. 7 - 5 - Hinsichtlich der für den Fall [X.] der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen ist auszuschließen, dass das [X.] bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Auf-enthalt eines Ausländers auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte. Die [X.] hat allerdings die Festsetzung der [X.] unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus der Einzelgeldstrafe und [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 [X.] 1). Der Senat setzt die [X.] - entsprechend der Anregung des [X.] - auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. 8 Auch für die im Fall II. 8 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe (ein Jahr Freiheitsstrafe) bleibt die Änderung des Schuldspruchs ohne Auswirkung; denn für den ähnlich gelagerten, wegen versuchten Einschleusens von Auslän-dern abgeurteilten Fall [X.]0 der Urteilsgründe hat das [X.] eine Einzel-strafe in derselben Höhe verhängt. 9 Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zwar zum Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe; angesichts des Gewichts der verbleibenden zehn Taten sowie der Höhe der dafür festgesetzten Einzelstrafen schließt der Senat jedoch aus, dass sich der Wegfall der [X.] 6 der Urteilsgründe auf den Ausspruch über die [X.] maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hat. 10 - 6 - 5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 11 [X.] Dr. Tepperwien und [X.] Kuckein [X.] sind infolge urlaubsbedingter Orts- abwesenheit verhindert zu unter- schreiben.

[X.]

Sost-Scheible

Meta

4 StR 231/06

29.08.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2006, Az. 4 StR 231/06 (REWIS RS 2006, 2057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2057

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