Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. 4 StR 33/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 660

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 23. November 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts - zu Ziff. 1 mit dessen Zustimmung und mit Zustimmung der [X.]und [X.]- sowie nach Anhörung des [X.] am 23. November 2006 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten Ö.

betrifft, in den Fällen 2., 3. und 4. der Anklage ([X.]: [X.], Dajga [X.] und [X.]) auf die Vorwürfe des gewerbs- und bandenmäßigen Ein-schleusens von Ausländern beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2005, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des gewerbs- und bandenmäßigen Ein-schleusens von Ausländern in zwölf tateinheitlichen Fällen, sowie des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in weiteren drei Fäl-len schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 2., 3. und 4. der Anklage sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des - 3 - Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwölf tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit neun tateinheitlichen Fällen der dirigie-renden Zuhälterei (Tatkomplex [X.] = Fall 2. der Anklage), wegen zweier weiterer Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von [X.] in Tateinheit mit dirigierender Zuhälterei (Tatkomplexe [X.] und [X.]

= Fälle 3. und 4. der Anklage) sowie wegen eines weiteren Falles des ge-werbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern ([X.]

) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verur-teilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. 1 1. Der [X.] beschränkt in den Fällen 2., 3. und 4. der Anklage mit Zu-stimmung des [X.] und der [X.]und [X.]gemäß § 154 a Abs. 2 StPO das Verfahren auf die Vorwürfe des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern. Soweit der [X.] in diesen drei Fällen wegen tateinheitlich begangener dirigierender Zuhälterei verurteilt worden ist, hätte sein Rechtsmittel mit einer (nur) von ihm zulässig erhobenen Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht, der Beweisantrag auf Vernehmung der Auslandszeuginnen M. und [X.]sei unzutreffend wegen Unerreichbarkeit der Zeuginnen abgelehnt worden. Das 2 - 4 - [X.] hätte nämlich auch ohne entsprechenden Antrag prüfen müssen, ob die Zeuginnen, deren ladungsfähige Anschriften bekannt waren, durch kommissarische oder audiovisuelle Vernehmungen erreicht werden konnten (vgl. BGHSt 45, 188; [X.], 186; [X.], 375, 376). Dies ist nicht geschehen. Da nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung auf alle Vorwürfe der dirigierenden Zuhälterei ausgewirkt hat, hat der [X.] aus prozessökonomischen Gründen das Verfahren auf die Vorwürfe des Verstoßes gegen das [X.], die von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, beschränkt. 2. Die Beschränkung der Strafverfolgung hat die Aufhebung des [X.] über die Einzelstrafen in den Fällen 2., 3. und 4. der Anklage sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Trotz der an sich maßvollen, die Mindeststrafe von einem Jahr nur wenig überschreitenden Einzelstrafen kann der [X.] nicht ausschließen, dass das [X.] ohne Berücksichtigung der ausgeschiedenen Tatteile in diesen Fällen niedrigere Einzelstrafen und infolge-dessen auch eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte. 3 - 5 - 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils weder in verfahrensrecht-licher noch in sachlich-rechtlicher Hinsicht den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler ergeben. Soweit das [X.] bei Bemessung aller Einzelstra-fen von einem unzutreffenden Strafrahmen des § 92 b Abs. 1 AuslG - nämlich von sechs Monaten bis zehn Jahre statt einem Jahr bis zehn Jahre Freiheits-strafe - ausgegangen ist, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. 4 Tepperwien Maatz [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 33/06

23.11.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. 4 StR 33/06 (REWIS RS 2006, 660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 660

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.