Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.12.2015, Az. 28 W (pat) 125/12

28. Senat | REWIS RS 2015, 1310

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "headfuck statement fashion" – Verstoß gegen die guten Sitten


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 019 919

(hier Löschungsverfahren [X.])

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.] am [X.] Söchtig am 3. Dezember 2015

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] ([X.]) vom 17. Oktober 2012 aufgehoben. Die Löschung der Marke 30 2011 019 919 wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die am 6. April 2010 angemeldete Wortmarke

2

headfuck [X.]

3

ist am 25. Mai 2011 in das bei dem [X.] geführte Register eingetragen worden und nach einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses am 10. Mai 2012 (Einschränkungen fett markiert) für die folgenden Waren und Dienstleistungen der

4

Ausgenommen sind hierbei ausdrücklich Waren mit pornographischen oder sittlich anstößigen Inhalten und/oder Symbolik;

5

Ausgenommen sind hierbei ausdrücklich Waren mit pornographischen oder sittlich anstößigen Inhalten und /oder Symbolik;

6

Ausgenommen sind zudem Waren mit pornographischen oder sittlich anstößigen Inhalten und/oder Symbolik.

7

geschützt.

8

Mit am 6. März 2012 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin die vollständige Löschung der Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse gemäß § 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 [X.] beantragt. Dazu hat sie ausgeführt, die Eintragung der angegriffenen Marke verstoße gegen die guten Sitten im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.]. Das der [X.] entnommene Wort „Fuck" sei ein Vulgärausdruck und stelle in der Kombination mit „head" (Kopf) auch in der [X.] einen rohen Vulgärausdruck für Fellatio dar. Die weiteren Bestandteile „[X.]“ seien ein bloß beschreibender Zusatz, der besage, dass es sich um Modeartikel, diesbezügliche [X.] oder Schmuck handele, mit denen eine Aussage beabsichtigt sei. Deshalb sei der Wortkombination als ganzer die Schutzfähigkeit wegen Sittenwidrigkeit abzusprechen.

9

Der Markeninhaber hat dem Löschungsantrag, der ihm am 16. März 2012 mit Aufgabe zur Post zugesandt wurde, am 3. Mai 2012 widersprochen und beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Markenabteilung 3.4 des [X.]s hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Zeichen verstoße nicht gegen die guten Sitten im Sinn von § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.]. [X.]" sei ein Vulgärausdruck, der in der [X.] u. a. als Verb für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs oder als Substantiv für Geschlechtsverkehr verwendet werde. Die Wortkombination (headfuck) habe in der [X.] verschiedene Bedeutungen. In mehreren englischsprachigen Internetnachschlagewerken werde der Begriff beschrieben als Substantiv der Vulgär- bzw. Umgangssprache für etwas oder ein Ereignis, das den Verstand verstöre. In dem einzigen [X.] Nachschlagewerk, in dem eine Definition des Ausdrucks enthalten sei, werde sowohl diese Bedeutung als auch die Bedeutung als Synonym der sexuellen Praktik der Fellatio erwähnt. Dass der Begriff als Synonym für Fellatio sowohl im [X.] wie auch im [X.] Sprachraum Verwendung finde, lasse sich durch Recherchebelege des Amtes belegen. Der Umstand, dass bei einer [X.]-Recherche die sexuelle Bedeutung des Begriffs auf den ersten Ergebnisseiten nicht auftauche, sei darauf zurückzuführen, dass diese von [X.] aus Rechtsgründen nicht angezeigt würden. Auf anderen Suchmaschinen seien schon auf den ersten Seiten mehrere Treffer mit sexuellen Inhalten angezeigt worden. Der Begriff sei ein derber Ausdruck der [X.], der das Sittlichkeitsempfinden eines erheblichen Bevölkerungsteils verletze und in einem sprachlichen Kontext verwendet werde, der nicht nur überaus abstoßend, sondern auch diskriminierend sei. Daraus folge jedoch noch nicht, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit sittenwidrig sei. In Kombination mit den weiteren Bestandteilen „[X.]“, die ihrerseits nicht anstößig seien, trete die sittlich anstößige Bedeutung des Wortes „headfuck“ derart in den Hintergrund, dass das sittliche Empfinden des angesprochenen Verkehrs nicht verletzt werde. Es habe für den angesprochenen Verkehr, der das Zeichen nicht analysierend wahrnehme, einen unklaren Aussagegehalt. „[X.]“ bedeute wörtlich übersetzt „Erklärung, Äußerung, Stellungnahme Mode“. Die Wortbestandteile träten bei der Wahrnehmung des Zeichens nicht in den Hintergrund, da die Wortfolge für die maßgeblichen Waren keine beschreibende Angabe sei, sondern allenfalls einen diffusen Bedeutungsgehalt aufweise. Der Verkehr werde die angegriffene Marke daher in ihrer Gesamtheit als Wortkombination erfassen und ihr deshalb keinen sittlich anstößigen Sinngehalt entnehmen können.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die weitere Wortfolge „[X.]“ der angegriffenen Marke besage, dass es sich um Waren handele, mit denen eine bestimmte Geisteshaltung ausgedrückt werden solle. Insbesondere T-Shirts, Sweater etc. könnten Träger solcher Statements sein. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise verstünden die Bedeutung von [X.] und konzentrierten sich bei Wahrnehmung der Marke deshalb in erster Linie auf den Begriff „headfuck“. Es sei davon auszugehen, dass die Bekleidungsstücke der Inhaberin der angegriffenen Marke deshalb mit dem als sittlich verwerflich gekennzeichneten Schlagwort „headfuck“ gekennzeichnet würden. Die Marke sei daher zu löschen, wie dies bei ähnlichen Marken mit dem Bestandteil „fuck“ bereits geschehen sei. Dabei sei auch Art. 3 [X.] zu beachten, der die Einheitlichkeit der Rechtsordnung sichere. Dieselbe Markenstelle habe wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt und damit gegen den in Art. 3 [X.] niedergelegten, verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verstoßen.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss vom 17. Oktober 2012 aufzuheben.

Der Beschwerdegegner stellt sinngemäß den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Begriff „Fuck“ werde in vielfältigen Bedeutungen verwendet. Entsprechend seien auch mehrere Marken mit dem Bestandteil „Fuck“ im Markenregister eingetragen. Auch die Entscheidungen zu „Ficken" und „Fick Shui" des [X.] sprächen gegen die Bejahung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.]. Zudem würden die Waren des Beschwerdegegners nur über einen Online-Shop vertrieben, den man gezielt ansteuern müsse, das Publikum habe also die Möglichkeit, der Begegnung mit der Marke auszuweichen.

Zum weiteren Vortrag wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die angegriffene Marke war gemäß §§ 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] auf Antrag der Beschwerdeführerin zu löschen, weil sie bereits bei ihrer Anmeldung gegen die guten Sitten verstoßen hat und dies auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag der Fall ist.

1. Das Löschungsverfahren war durchzuführen, nachdem der Antragsgegner dem zulässigen Löschungsantrag auf die an ihn am 16. März 2012 übersandte Mitteilung nach § 54 Abs. 3 Satz 1 [X.] am 3. Mai 2012 rechtzeitig widersprochen hat. Über die Beschwerde kann gemäß § 69 [X.] ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da der Markeninhaber keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt hat und der Senat diese auch nicht für erforderlich hält.

2. Die angegriffene Marke war auf Antrag der Beschwerdeführerin zu löschen. Nach §§ 5450 Abs. 1 [X.] kann eine Marke auf Antrag gelöscht werden, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 9 [X.] bestand und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch fortbesteht.

Die angegriffene Marke war bereits im Zeitpunkt der Eintragung nach § 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen. Diese Vorschrift nimmt Kennzeichnungen vom Markenschutz aus, welche gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt. Maßgeblich ist insoweit die Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise, wobei nicht nur die Verkehrskreise zu berücksichtigen sind, an die sich die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar richten, sondern auch die Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag zufällig begegnen. Maßgeblich ist weder eine übertrieben nachlässige noch eine besonders feinfühlige und empfindsame, sondern eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise. Auch darf die Prüfung des Schutzversagungsgrunds nicht in einer Geschmackszensur bestehen. Soweit eine Liberalisierung der Anschauungen des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die Verwendung vulgärer, obszöner oder beleidigender Worte stattgefunden hat, muss ihr Rechnung getragen werden. Andererseits ist eine noch nicht eingetretene, sondern sich nur in Ansätzen abzeichnende Liberalisierung oder Banalisierung in der Sichtweise grob anstößiger Ausdrücke in der Eintragungspraxis nicht vorweg zu nehmen ([X.], 729, 730 - READY TO FUCK m. w. N.)

headfuck [X.] für die beanspruchten Waren nicht eintragungsfähig.

Die weiteren Wortelemente „[X.]“ sind entgegen der Auffassung der Markenabteilung nicht geeignet, dem [X.] die vulgäre sexuelle Konnotation zu nehmen. Denn nach den Recherchen des Senats ist davon auszugehen, dass die Wortfolge „[X.]“ bereits bei Anmeldung im Jahr 2011 als bloßer Sachhinweis auf die beanspruchten Waren verstanden wurde. Der [X.] Begriff „statement“ hat im [X.] die Bedeutung „Aussage, Erklärung, Signal, Stellungnahme“. Der [X.] Begriff wird auch im Inland in diesen Bedeutungen benutzt. Auch wenn die Verwendung des Begriffs „Statement fashion“ bei Anmeldung der Marke nicht oder nur ganz gelegentlich nachweisbar ist, wurde er schon zu diesem Zeitpunkt als Bezeichnung einer Mode mit einer bestimmten Aussage verstanden, wie sich aus den übersandten [X.] ergibt. Denn die daran angelehnten Begriffe „Statement Shirt“ und „Statement-Schmuck“ waren dem Verkehr in dieser Bedeutung bereits bei Anmeldung geläufig, sodass er auch den entsprechenden Oberbegriff „[X.]“ nur als Sachhinweis darauf verstanden hat, dass es sich bei den bezeichneten Waren um Modeartikel handelt, die eine Sachaussage transportieren. Dies gilt auch für die [X.] in Klasse 16, da der Begriff „[X.]“ dort als Hinweis auf den geistigen Inhalt der Waren verstanden werden kann. Die Wortfolge „[X.]“ tritt deshalb gegenüber dem Wort „headfuck“ in der Beachtung der Verbraucher zurück, sodass der Verbraucher in erster Linie den am Anfang des Zeichens stehenden sexuell anstößigen Begriff „headfuck“ wahrnimmt.

Die vom Markeninhaber vorgenommenen Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch die Formulierungen „insbesondere Textilien mit politik-, gesellschafts-, sozialkritischen Motiven oder satirischem Bezug“ und „ausgenommen sind hierbei ausdrücklich Waren mit pornographischen oder sittlich anstößigem Inhalt und/oder Symbolik“ sind nicht geeignet, die sittliche Anstößigkeit des Begriffs entfallen zu lassen. Insoweit verkennt der Markeninhaber, dass es hier nicht um eine ggf. inhaltsbeschreibende Verwendung geht, die ggf. eingeschränkt werden könnte. Vielmehr ist der in Rede stehende Begriff generell als vulgär nicht eintragungsfähig. Ungeachtet dessen dürfte die nachträgliche Einschränkung auch zu unbestimmt sein, um Wirksamkeit zu entfalten. Denn die gewählte Formulierung „Ausgenommen sind Waren mit pornographischem oder sittlich anstößigem Inhalt“ enthält keine objektiven Kriterien, die den Umfang der geschützten Waren dauerhaft, klar und eindeutig erkennbar einzugrenzen ([X.]/Hacker [X.], 11. Aufl. 2014, § 39 Rn. 4, § 8 Rn. 392).

Die Argumentation des Beschwerdegegners, die Teile der Bevölkerung, die von der Marke abgestoßen seien, könnten der Marke ausweichen, indem sie den Online-Shop des Beschwerdegegners nicht aufsuchten, verkennt, dass Marken den Verbrauchern nicht nur beim Kauf, sondern auch im täglichen Leben ständig begegnen. Ihre Anbringung erfolgt im hier vorrangig relevanten Bereich der Bekleidung nicht nur verdeckt auf an den Innenseiten der Bekleidung angebrachten Etiketten, sondern auch als plakativer Aufdruck auf der Kleidung, sodass der Allgemeinheit ein Ausweichen im Alltag praktisch unmöglich ist. Auch Kinder, die bei der Konfrontation mit derb herabwürdigen Ausdrücken aus dem [X.] besonders schutzbedürftig sind, begegnen Bekleidungsmarken in ihrem Alltag, ohne ihnen ausweichen zu können. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des [X.] nicht nur auf die konkret angesprochenen Verkehrskreise - die nach dem hier maßgeblichen breiten Warenverzeichnis im Übrigen auch aus der Allgemeinheit der Verbraucher bestehen - sondern auch auf solche Personengruppen abzustellen, die der Marke zufällig begegnen.

Daher war die Löschung der angegriffenen Marke unter Aufhebung des Amtsbeschlusses anzuordnen.

3. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1 [X.] besteht kein Anlass.

Meta

28 W (pat) 125/12

03.12.2015

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.12.2015, Az. 28 W (pat) 125/12 (REWIS RS 2015, 1310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1310

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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