Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.05.2019, Az. 3 B 53/18

3. Senat | REWIS RS 2019, 6882

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Gegenstand

Gesundheitsbezogene Angaben eines Markennamens


Leitsatz

Nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Begleitangaben müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang zu der Bezeichnung im Markennamen stehen, die als gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden kann.

Gründe

1

Der Rechtsstreit betrifft die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben bei der Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels.

2

1. Die Klägerin produziert und vertreibt unter dem Namen "[X.] plus" ein Nahrungsergänzungsmittel mit Mineralstoffen, Vitaminen, Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat. Auf dem Etikett ist neben dem Produktnamen die Angabe "Mit Zink & Mangan zum Erhalt normaler Knochen" angebracht. Direkt darunter befinden sich die Angaben "Kupfer für das Bindegewebe" sowie "Vitamine, Glucosamin & Chondroitin".

3

Nach Untersuchung einer Probe kam das [X.] in einer gutachterlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, der Handelsname des streitgegenständlichen Produkts enthalte eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe. Für Zink, Mangan und Kupfer seien Bezugnahmen auf den Erhalt normaler Knochen bzw. normalen Bindegewebes zwar anerkannt; zur Untersetzung der unspezifischen Angabe "Gelenk" sei der Verweis indes nicht geeignet. Angesichts der unterschiedlichen Funktionen müsse die Wirkung eines Nährstoffs auf Knochen und die auf Gelenke unterschieden werden. Der Antrag auf Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe speziell zum Beitrag von Zink zum Erhalt normaler Gelenke sei von der [X.] aber bereits abgelehnt worden. Für Mangan sei ein Zulassungsantrag bislang nicht gestellt worden. Eine spezielle Wirkung von Kupfer auf die Gelenke sei nicht bekannt.

4

Der Beklagte unterließ zwar lebensmittelrechtliche Anordnungen, leitete die Beanstandung aber an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese stellte das Ermittlungsverfahren später wegen fehlender Nachweisbarkeit vorsätzlichen Handelns gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

5

Im Mai 2016 hat die Klägerin Feststellungsklage erhoben und zur Begründung ihres Feststellungsinteresses neben drohender Straf- und Bußgeldverfahren auf die mögliche Erforderlichkeit einer Änderung des [X.] und unzumutbare Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Unternehmen verwiesen. Sie befürchte Umsatzeinbußen in Höhe von bis zu 200 000 € und den Verlust von Arbeitsplätzen. Während des Laufs des Berufungsverfahrens hat die Klägerin den Produktnamen als rechtlich geschützte Marke eintragen lassen.

6

Die Klage ist in den Vorinstanzen als zulässig, in der Sache aber unbegründet abgewiesen worden ([X.], Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 3 L 358/17 - [X.] 2018, 856). Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Produktname enthalte eine allgemeine gesundheitsbezogene Angabe, die mangels ordnungsgemäßer [X.] gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 des [X.] und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ([X.]. [X.]), in der zuletzt durch Verordnung ([X.]) Nr. 1047/2012 der [X.] vom 8. November 2012 ([X.]. L 310 S. 36) geänderten Fassung, unzulässig sei. Die [X.] weise keinen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu der unspezifischen Gesundheitsangabe im Produktnamen auf. Der Verweis auf die Inhaltsstoffe Zink, Mangan und Kupfer rechtfertige keine Angabe über positive Wirkungen auf Funktion oder Erhalt von Gelenken. Die Verwendung der Bezeichnung "[X.] plus" sei auch nicht durch Art. 1 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 erlaubt.

7

2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin hat den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt.

8

Die von der Beschwerde bezeichneten Fragen lassen sich, soweit sie entscheidungserheblich sind, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand der einschlägigen Vorschriften und der bestehenden Judikatur hinreichend sicher beantworten.

9

a) Die Frage,

"ob Art. 1 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ([X.]) für Produktnamen vorrangig vor Art. 10 Abs. 3 [X.] anzuwenden" ist,

stellt sich in dieser Weise bereits nicht. Die in der Sache aufgeworfene Frage nach dem systematischen Verhältnis der beiden Vorschriften lässt sich im Übrigen eindeutig beantworten.

Mit der Vorstellung einer die generelle Anordnung in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 verdrängenden [X.] beruht die Frage auf einem Fehlverständnis der in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 getroffenen Bestimmung. Die Vorschrift verweist vielmehr auf die Anforderungen der Verordnung - und damit auch Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006. Dies gilt zwar nicht für den Markennamen selbst, der von einer isolierten Prüfung freigestellt wird. Den Voraussetzungen der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 muss aber die erforderliche [X.] entsprechen.

Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Regelung in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006, die auf eine Angabe Bezug nimmt, "die dieser Verordnung entspricht". Ob diese [X.] den Anforderungen der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 entspricht, kann allein anhand der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beurteilt werden.

Der systematische Bezug der Vorschriften wird auch durch die Entstehungsgeschichte belegt. Die in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 getroffene Regelung stellt eine Kompromisslösung der ursprünglich gegenläufigen Vorstellungen dar: Während die [X.] eine umfassende Einbeziehung markenrechtlich geschützter Namen vorgeschlagen hatte, favorisierte das [X.] in erster Lesung noch eine generelle Ausklammerung von Marken aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (vgl. [X.]/[X.], [X.], 830 <832 f.> m.w.N.). Die verabschiedete "[X.]" respektiert nun einerseits die markenrechtlich geschützte Bezeichnung und entbindet entsprechende Produkte von der grundsätzlich geltenden Zulassungspflicht. Sie verlangt andererseits aber die Beifügung einer zusätzlichen Angabe, die der Verordnung entspricht, und gewährleistet damit die Einhaltung der hierfür statuierten materiellen Anforderungen. Markennamen, die nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben enthalten könnten, werden so durch die "gekoppelte" [X.] flankiert. Irreführungen, die bei isolierter Verwendung des Markennamens möglicherweise entstehen könnten, sollen so vermieden werden.

Aus dieser Zielrichtung der geforderten [X.] folgt auch, dass diese inhaltlich auf den Markennamen bezogen sein muss ([X.], in: [X.]/Streinz, [X.], 2. Aufl. 2012, [X.] Rn. 75). Andernfalls wäre die Beifügung nicht nur sinnlos, sondern irreführend (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II, Stand: November 2018, [X.], Art. 1 Rn. 39). Dies ist im Wortlaut der [X.] Sprachfassung zwar weniger deutlich als in der [X.] ("related") oder [X.] ("correspondante") Fassung, in denen die Bezugnahme auch im gewählten Wortlaut plastisch wird. Der erforderliche Zusammenhang wird mit der Bezugnahme auf eine der "betreffenden" Kennzeichnung beigefügten Angabe aber auch in der [X.] Verordnungsfassung hinreichend sichtbar.

Damit ist auch die zweite in der Beschwerde bezeichnete Frage,

"ob als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal und in welcher Weise ein inhaltlicher Bezug zwischen einem gesundheitsbezogenen Markennamen bzw. einer nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angabe einerseits und einer beigefügten zugelassenen spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe andererseits bestehen muss",

beantwortet.

Entsprechendes gilt für die parallele Kopplungsanordnung in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 (ebenso Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II, Stand: November 2018, [X.], Art. 1 Rn. 31 sowie Art. 10 Rn. 39; [X.]/[X.], [X.], 830 <835>; Loosen, [X.] 2006, 521 <527>; [X.]/[X.], [X.] 2013, 2 <6> sowie [X.]/[X.], [X.]-Kommentar, 2015, Art. 10 Rn. 10; a.[X.]/Haber, [X.], 363 <378> sowie dies. inhaltsgleich in [X.], Band 2, Stand: November 2018, Art. 10 Rn. 26 ff.). Auch hier liegt der Sinn der geforderten [X.] gerade darin, Irrtümer zu vermeiden, die durch unspezifische gesundheitsbezogene Angaben entstehen können. Die Präzisierung muss sich daher auf die Bezeichnung beziehen, die den möglicherweise falschen Eindruck begründen kann. Eine Verknüpfung gesundheitsbezogener Angaben mit Erläuterungen, die keinen inhaltlichen Zusammenhang hierzu aufweisen, verfehlt nicht nur den mit Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 beabsichtigten Zweck, sie würde vielmehr zusätzliche Irrtümer befördern. Das Verbot falscher, mehrdeutiger oder irreführender Angaben gilt gemäß Art. 3 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 aber allgemein und für alle gesundheitsbezogenen Angaben (vgl. [X.], Urteil vom 6. September 2012 - [X.] [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 50).

b) Enthält der Markenname gesundheitsbezogene Angaben, die so unspezifisch sind, dass sie nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnten, ist die erforderliche [X.] an den Anforderungen aus Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 zu messen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2013 - [X.] - NJW-RR 2013, 1262 Rn. 13 m.w.N.).

Ob die hier streitgegenständliche Produktbezeichnung in Ansehung ihres konkreten Bezugs auf Gelenke als hinreichend bestimmt angesehen werden kann, bedarf einer einzelfallbezogenen Würdigung (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2011 - [X.] - [X.] 2011, 226 Rn. 9), die das [X.] im Rahmen der Grundsatzrüge nicht zu prüfen hat.

Die hierauf bezogene Frage,

"ob es sich bei der Bezeichnung '[X.] Plus' um eine spezifische oder nichtspezifische Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 [X.] handelt",

hat demnach keine grundsätzliche Bedeutung. [X.] hat die Beschwerde nicht dargetan.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler jedenfalls im Hinblick auf den zugrunde gelegten Maßstab nicht erkennen. Voraussetzung für die Zulassung einer spezifischen Angabe ist u.a., dass sie durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006; hierzu auch [X.], Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 - [X.] 2018, 811 Rn. 22). Ein derartiger Wirkungszusammenhang kann indes grundsätzlich nicht allgemein in Bezug auf Gelenke, sondern nur im Hinblick auf bestimmte Körperfunktionen - wie etwa die Gelenkbeweglichkeit oder die [X.] - beschrieben werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006; zur entsprechend restriktiven Praxis der [X.] auch [X.]/[X.], [X.] 2013, 2 <4 f.> m.w.N.). Im Übrigen würden sich die Anforderungen für die [X.] bei Annahme einer speziellen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 verschärfen; hierauf hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Die Einordnung wirkt daher nicht zu Lasten der Klägerin.

c) Die Frage, ob es

"hiernach zulässig ist, für ein Nahrungsergänzungsmittel die Bezeichnung '[X.] Plus' zu verwenden",

bzw. ob

"bei der Verwendung von zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben zur Kopplung mit einem gesundheitsbezogenen Markennamen die weit gefassten beigefügten zugelassenen Angaben für Knochen und Bindegewebe verwendet werden dürfen, um eine unspezifische Angabe zu untermauern, die sich auf ein bestimmtes Körperteil (Gelenk) beschränkt, deren Bestandteile Knochen und Bindegewebe sind",

ist ebenfalls auf das Ergebnis der einzelfallbezogenen Würdigung gerichtet und damit einer Grundsatzrüge nicht zugänglich.

Wie eng der inhaltliche Bezug der [X.] zu der Bezeichnung im Markennamen sein muss, lässt sich nicht in abstrakter Weise bestimmen. Auch insoweit ist das Berufungsgericht aber in Bezug auf die rechtlichen Maßstäbe von zutreffenden Erwägungen ausgegangen: Es hat insbesondere auf die Wirkungszusammenhänge der angegebenen Inhaltsstoffe mit den in Bezug genommenen Körperfunktionen und die Vermeidung einer Irreführung abgestellt ([X.] f.).

Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Würdigung des Gesamteindrucks auch die auf dem Etikett befindliche bildliche Darstellung eines menschlichen, sich in (Lauf-)Bewegung befindlichen athletischen Oberkörpers berücksichtigt hat. Es erscheint nicht fernliegend, aus der im Produktnamen enthaltenen Bezeichnung "Gelenk" und der dynamisch sportlichen Darstellung abzuleiten, dass mit dieser Aufmachung eine positive Wirkung des Produkts gerade im Hinblick auf Gelenke suggeriert werden soll. Insoweit kommt den in Bezug genommenen Inhaltsstoffen indes keine belegbare Wirkung zu, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidungspraxis der [X.] dargelegt hat. Aus dem Umstand, dass auch Gelenke aus Knochen bestehen und hierfür Zink und Mangan als spezielle gesundheitsbezogene Angaben zugelassen sind, folgt entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nichts anderes: Die Klägerin vertreibt keine "Knochen-Tabletten".

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 53/18

24.05.2019

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. Oktober 2018, Az: 3 L 358/17, Beschluss

Art 1 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.05.2019, Az. 3 B 53/18 (REWIS RS 2019, 6882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6882


Verfahrensgang

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Az. 3 B 53/18

Bundesverwaltungsgericht, 3 B 53/18, 24.05.2019.


Az. 3 L 358/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 3 L 358/17, 08.10.2018.


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3 L 358/17

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