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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Aufhebung der Immunität eines Bundestagsabgeordneten
L e i t s a t z
zum Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2001
- 2 BvE 2/00 -
Aus Art. 46 Abs. 2 [X.] können si[X.]h ni[X.]ht ohne weiteres Re[X.]hte eines einzelnen [X.] gegenüber dem [X.] ergeben; der Genehmigungsvorbehalt für die strafre[X.]htli[X.]he Verfolgung von [X.] dient vornehmli[X.]h dem [X.] als Ganzes. Der einzelne Abgeordnete hat aber aus Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen Anspru[X.]h darauf, dass si[X.]h das [X.] bei der Ents[X.]heidung über die Aufhebung der Immunität ni[X.]ht - den repräsentativen Status des [X.] grob verkennend - von sa[X.]hfremden, willkürli[X.]hen Motiven leiten lässt.
[X.]
- 2 BvE 2/00 -
gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.], §§ 13 Nr. 5, 63 ff. [X.] festzustellen, dass
1. | der [X.] die Re[X.]hte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 2 [X.] dadur[X.]h verletzt hat, dass er |
a) | mit dem "Bes[X.]hluss betreffend Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des [X.]" in der ersten Sitzung der 14. Wahlperiode am 26. Oktober 1998 seine Immunität aufgehoben hat, |
b) | in der 102. Sitzung der 14. Wahlperiode am 11. Mai 2000 die Genehmigung zum Vollzug von [X.] und Bes[X.]hlagnahmebes[X.]hlüssen des Amtsgeri[X.]hts [X.] vom 4. Mai 2000 gegen den Antragsteller erteilt hat, |
[X.]) | es unterlassen hat, gemäß Artikel 46 Absatz 4 [X.] die Aussetzung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller zu verlangen; |
2. | der Präsident des [X.] die Re[X.]hte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 2 [X.] dadur[X.]h verletzt hat, dass er es unterlassen hat, einen Bes[X.]hluss des [X.] herbeizuführen, der gemäß Artikel 46 Absatz 4 [X.] die Aussetzung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller verlangt; |
Antragsteller: | Mitglied des [X.] [X.], [X.], Platz der [X.], Mauerstraße 29, [X.], 11011 [X.] |
Antragsgegner: | 1. | [X.], vertreten dur[X.]h den
Präsidenten, Platz der [X.], 11011 [X.], |
2. | Präsident des [X.] Platz der [X.], 11011 [X.] |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
[X.],
Jents[X.]h,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff
aufgrund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 20. November 2001 dur[X.]h
für Re[X.]ht erkannt:
Die Anträge zu 1. a) und 2. werden verworfen.
Im Übrigen werden die Anträge zurü[X.]kgewiesen.
[X.] Aufhebung der Immunität eines [X.].
Der 14. [X.] bes[X.]hloss in seiner ersten Sitzung am 26. Oktober 1998, die Ges[X.]häftsordnung eins[X.]hließli[X.]h ihrer Anlagen, soweit sie vom [X.] zu bes[X.]hließen sind, in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 2. Juli 1980 ([X.] 1237), zuletzt geändert laut Bekanntma[X.]hung vom 12. Februar 1998 ([X.] 428), zu übernehmen (vgl. BTDru[X.]ks 14/1; Plenarprotokoll 14/1 S. 15 D). Zu den Anlagen der Ges[X.]häftsordnung gehört seit der 5. Wahlperiode ein "Bes[X.]hluss des [X.] betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des [X.]". In dem Bes[X.]hluss heißt es:
1. Der [X.] genehmigt bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die Dur[X.]hführung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des [X.] wegen Straftaten, es sei denn, dass es si[X.]h um Beleidigungen (§§ 185, 186, 187a Abs. 1 StGB) politis[X.]hen Charakters handelt. Das Ermittlungsverfahren darf im Einzelfall frühestens 48 Stunden na[X.]h Zugang der Mitteilung beim Präsidenten des [X.] eingeleitet werden. ...
2. Diese Genehmigung umfasst ni[X.]ht
a) die Erhebung der öffentli[X.]hen Klage wegen einer Straftat und den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder einer Strafverfügung,
...
[X.]) freiheitsentziehende und freiheitsbes[X.]hränkende Maßnahmen im Ermittlungsverfahren.
...
5. Ist der Vollzug einer angeordneten Dur[X.]hsu[X.]hung oder Bes[X.]hlagnahme gegen ein Mitglied des [X.] genehmigt, ist der Präsident beauftragt, die Genehmigung mit der Auflage zu verbinden, dass beim Vollzug der Zwangsmaßnahme ein anderes Mitglied des [X.] und - falls die Vollstre[X.]kung in Räumen des [X.] erfolgen soll - ein zusätzli[X.]her Vertreter des Präsidenten anwesend sind; das Mitglied des [X.] benennt der Präsident im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Fraktion des Mitgliedes des [X.], gegen das der Vollzug von Zwangsmaßnahmen genehmigt ist.
...
Die Ges[X.]häftsordnung enthält in Immunitätsangelegenheiten folgende Verfahrensregelungen:
§ 107 Immunitätsangelegenheiten
(1) Ersu[X.]hen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den Auss[X.]huss für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung weiterzuleiten.
(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersu[X.]hen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des [X.] aufzustellen (Anlage 6) und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Bes[X.]hlussempfehlungen an den [X.] zu ma[X.]hen.
...
(4) Vor der Konstituierung des Auss[X.]husses für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung kann der Präsident dem [X.] in Immunitätsangelegenheiten unmittelbar eine Bes[X.]hlussempfehlung vorlegen.
Der Auss[X.]huss für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung bes[X.]hloss zu Beginn der Wahlperiode - wie in den vorangegangenen Wahlperioden - Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten (Anlage 6 der Ges[X.]häftsordnung des [X.]). In diesen heißt es:
...
3. Stellung der betroffenen Mitglieder des [X.]
In Immunitätsangelegenheiten soll das betroffene Mitglied des [X.] im [X.] das Wort zur Sa[X.]he ni[X.]ht erhalten; von ihm gestellte Anträge auf Aufhebung seiner Immunität bleiben unberü[X.]ksi[X.]htigt.
4. Beweiswürdigung
Der [X.] darf ni[X.]ht in eine Beweiswürdigung eintreten. Das Immunitätsre[X.]ht bezwe[X.]kt, die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des [X.] si[X.]herzustellen. Die Ents[X.]heidung über die Aufre[X.]hterhaltung oder Aufhebung der Immunität ist eine politis[X.]he Ents[X.]heidung und darf ihrem Wesen na[X.]h kein Eingriff in ein s[X.]hwebendes Verfahren sein, bei dem es um die Feststellung von Re[X.]ht oder Unre[X.]ht, S[X.]huld oder Ni[X.]hts[X.]huld geht. [X.] der erwähnten politis[X.]hen Ents[X.]heidung beruht auf einer Interessenabwägung zwis[X.]hen den Belangen des [X.] und den Belangen der anderen hoheitli[X.]hen Gewalten. Es darf somit ni[X.]ht in eine Beweiswürdigung hinsi[X.]htli[X.]h der Erfüllung eines Unre[X.]httatbestandes eingetreten werden.
...
Na[X.]h Nr. 192a Abs. 2 der Ri[X.]htlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren ([X.]) in der ab [X.]Juli 1998 geltenden Fassung (BAnz Nr. 112 vom 12. Juni 1998) umfasst die allgemeine Genehmigung na[X.]h Nr. 1 des [X.]sbes[X.]hlusses ni[X.]ht den Vollzug einer angeordneten Dur[X.]hsu[X.]hung oder Bes[X.]hlagnahme in dem genehmigten Verfahren. Insoweit sind die Staatsanwalts[X.]haften angewiesen, gemäß Nr. 192 Abs. 1 [X.] einen Bes[X.]hluss des [X.]s im Einzelfall herbeizuführen.
Der Antragsteller ist Mitglied des 14. Deuts[X.]hen [X.]s. Er gehört der Fraktion der [X.] an. Für den Fall eines Wahlsieges der [X.] bei der [X.] am 14. Mai 2000 war er für das Amt des nordrhein-westfälis[X.]hen Justizministers vorgesehen.
[X.] vom 17. April 2000 teilte der Leitende Oberstaatsanwalt in [X.] dem Antragsgegner zu [X.]mit, es sei beabsi[X.]htigt, gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verda[X.]hts der Steuerhinterziehung einzuleiten. Der Anfangsverda[X.]ht ergebe si[X.]h aus einem Verglei[X.]h des von dem Antragsteller in den Jahren 1993 bis 1997 für Immobilienges[X.]häfte und Kapitalanlagen aufgewendeten Vermögens und den für diesen Zeitraum in den Steuererklärungen angegebenen Einkünften. Der Verglei[X.]h führe zu einem na[X.]h dem Inhalt der Steuererklärungen ni[X.]ht mehr na[X.]hzuvollziehenden und dort ni[X.]ht deklarierten Vermögenszuwa[X.]hs. Es sei beabsi[X.]htigt, ri[X.]hterli[X.]he [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen zu erwirken. Er bitte, soweit erforderli[X.]h, eine Ents[X.]hließung des [X.]s über die Genehmigung des Vollzugs der Dur[X.]hsu[X.]hungen und Bes[X.]hlagnahmen herbeizuführen. Vorsorgli[X.]h weise er darauf hin, dass bezügli[X.]h einer mögli[X.]hen Steuerverkürzung für 1993 mit dem 18. Mai 2000 Strafverfolgungsverjährung eintreten könnte.
[X.] ging am 28. April 2000 beim Antragsgegner zu 2. ein. Dieser leitete es am selben Tag an den Auss[X.]huss für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung weiter. Der Sekretär des Auss[X.]husses bestätigte dem Leitenden Oberstaatsanwalt den Eingang des S[X.]hreibens und wies ihn darauf hin, dass die Genehmigung des Vollzugs der Dur[X.]hsu[X.]hungen und Bes[X.]hlagnahmen die Vorlage der geri[X.]htli[X.]hen Anordnungen erfordere.
Am 4. Mai 2000 ordnete das Amtsgeri[X.]ht [X.] die Dur[X.]hsu[X.]hung der Wohnräume des Antragstellers in [X.]und [X.], seiner Büroräume in [X.] und seines Wahlkreisbüros in [X.] sowie die Dur[X.]hsu[X.]hung von Wohn- und Büroräumen seiner ges[X.]hiedenen Ehefrau und in den Ges[X.]häftsräumen vers[X.]hiedener Kreditinstitute an. Mit S[X.]hreiben vom 5. Mai 2000 bat der Leitende [X.]in [X.] den Antragsgegner zu 2. - nunmehr unter Beifügung der [X.] und Bes[X.]hlagnahmebes[X.]hlüsse -, eine Ents[X.]hließung des Antragsgegners zu 1. über die Genehmigung des Vollzugs der angeordneten Maßnahmen herbeizuführen. Auf einstimmige Empfehlung des Auss[X.]husses für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung (vgl. BTDru[X.]ks 14/3338) bes[X.]hloss der Antragsgegner zu 1. am 11. Mai 2000 ohne Ausspra[X.]he und in sofortiger Abstimmung, die beantragten Genehmigungen zu erteilen (Plenarprotokoll 14/102 S. 9541 C). Die Dur[X.]hsu[X.]hungen fanden no[X.]h am selben Tag, d.h. drei Tage vor der [X.], statt.
Am 12. Mai 2000 teilte der Antragsteller auf einer Pressekonferenz mit, dass er seine Vermögensverhältnisse freiwillig gegenüber der Staatsanwalts[X.]haft offengelegt habe. Den Vorwurf der Steuerhinterziehung wies er zurü[X.]k.
Auf die Bes[X.]hwerde des Antragstellers stellte das Landgeri[X.]ht [X.] dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 11. August 2000 re[X.]htskräftig fest, dass die [X.] und Bes[X.]hlagnahmebes[X.]hlüsse des Amtsgeri[X.]hts re[X.]htswidrig gewesen seien. Das Amtsgeri[X.]ht habe zu Unre[X.]ht den Verda[X.]ht einer Steuerhinterziehung angenommen. Die von der Staatsanwalts[X.]haft vorgelegten Ermittlungsergebnisse hätten keine [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen gere[X.]htfertigt. Am 14. August 2000 stellte die Staatsanwalts[X.]haft das Ermittlungsverfahren wegen fehlenden Tatverda[X.]hts ein. Am 19. September 2000 ents[X.]huldigte si[X.]h der Justizminister des [X.] beim Antragsteller für das re[X.]htswidrige Vorgehen seiner Behörden. Der zuständige Generalstaatsanwalt wurde in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
Am 26. Oktober 2000 hat der Antragsteller das [X.]verfahren anhängig gema[X.]ht. Zur Begründung trägt er vor:
1. [X.] zu [X.]geri[X.]htete Antrag sei zulässig. Zu den Statusre[X.]hten eines [X.] gehöre au[X.]h das Re[X.]ht auf Immunität, das ihm S[X.]hutz vor Behinderungen seiner parlamentaris[X.]hen Tätigkeit bieten solle. Sowohl der Bes[X.]hluss über die generelle Aufhebung der Immunität als au[X.]h die Genehmigung der Dur[X.]hsu[X.]hungen habe ihn in diesem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 [X.] verletzt. Eine aktuelle, die Antragsfrist in Lauf setzende Betroffenheit habe der generelle Bes[X.]hluss über die Aufhebung der Immunität vom 26. Oktober 1998 erst dur[X.]h die Aufnahme von Ermittlungen gegen ihn am 30. April 2000 erlangt. Der Antragsgegner zu 1. habe au[X.]h dadur[X.]h die Re[X.]hte des Antragstellers verletzt, dass er es während des gesamten Zeitraums der staatsanwalts[X.]haftli[X.]hen Ermittlungen vom 30. April bis 14. August 2000 unterlassen habe, gemäß Art. 46 Abs. 4 [X.] die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen.
[X.] zu 2. geri[X.]htete Antrag sei ebenfalls zulässig. Der Antragsgegner zu 2. habe es unterlassen, unmittelbar na[X.]h Eingang des Antrags des Leitenden Oberstaatsanwalts in [X.] vom 17. April 2000 ein Aussetzungsverlangen des [X.]s na[X.]h Art. 46 Abs. 4 [X.] herbeizuführen, und dadur[X.]h den Antragsteller in seinen Re[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 4 [X.] verletzt. Der [X.]spräsident sei verpfli[X.]htet, Ersu[X.]hen der Staatsanwalts[X.]haft auf Plausibilität und S[X.]hlüssigkeit zu prüfen. Anderenfalls würde die 48-Stunden-Frist zwis[X.]hen Mitteilung der Staatsanwalts[X.]haft und Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Normalfall ungenutzt verstrei[X.]hen. Diese Prüfung habe der Antragsgegner zu 2. unterlassen.
2. Die Anträge seien au[X.]h begründet.
a) Der Bes[X.]hluss des Deuts[X.]hen [X.]s betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des [X.]s vom 26. Oktober 1998 sei verfassungswidrig. Der Verzi[X.]ht auf eine Prüfung des Einzelfalls widerspre[X.]he Wortlaut sowie [X.]und Zwe[X.]k des Art. 46 Abs. 2 [X.]. Die Immunität diene ni[X.]ht nur der Si[X.]herung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des [X.], sondern au[X.]h dem S[X.]hutz des einzelnen [X.] vor tendenziöser Verfolgung. Wie das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zeige, seien Fälle derartiger Verfolgung selbst in einem [X.] Re[X.]htsstaat ni[X.]ht auszus[X.]hließen. Zudem sei jeder Abgeordnete "Vertreter des ganzen Volkes" (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]), so dass mit der Beeinträ[X.]htigung seiner Tätigkeit au[X.]h das [X.] als Ganzes an Repräsentativität verliere. Das Verfahren der Immunitätsaufhebung müsse deshalb auf den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Status des [X.] Rü[X.]ksi[X.]ht nehmen und dürfe ni[X.]ht vollständig zur Disposition des [X.] gestellt werden. Dies werde dur[X.]h den generellen Aufhebungsbes[X.]hluss, der die gebotene Einzelfallprüfung auf die ledigli[X.]h theoretis[X.]he Mögli[X.]hkeit eines Aussetzungsverlangens na[X.]h Art. 46 Abs. 4 [X.] vers[X.]hiebe, ni[X.]ht hinrei[X.]hend gewährleistet.
b) [X.] zum Vollzug der [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnung vom 11. Mai 2000 sei bereits formell verfassungswidrig, weil weder der [X.] no[X.]h der Auss[X.]huss für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung dem Antragsteller re[X.]htli[X.]hes Gehör gewährt hätten. Da ni[X.]ht erkennbar gewesen sei, wel[X.]he Steuern der Antragsteller in wel[X.]her Höhe und in wel[X.]hem Zeitraum verkürzt haben solle, habe hier offenkundig ein Na[X.]hfragebedarf bestanden. Außerdem sei das gesamte Verfahren dur[X.]h den irreführenden Hinweis im S[X.]hreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 17. April 2000 auf eine drohende Strafverfolgungsverjährung beherrs[X.]ht und übers[X.]hattet gewesen. S[X.]hließli[X.]h seien bei der Bes[X.]hlussfassung s[X.]hon vollendete Tatsa[X.]hen ges[X.]haffen gewesen. Die parlamentaris[X.]hen Beoba[X.]hter seien teilweise s[X.]hon zum Ort der Dur[X.]hsu[X.]hung unterwegs gewesen.
[X.] sei au[X.]h materiell mit den Re[X.]hten des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht vereinbar. Die Ents[X.]heidung über die Aufhebung der Immunität stehe im pfli[X.]htgemäßen Ermessen des [X.]. Der Abgeordnete habe einen Anspru[X.]h auf ermessensfehlerfreie Ents[X.]heidung. Der [X.] müsse einen Antrag auf Immunitätsaufhebung auf seine innere Folgeri[X.]htigkeit und Vollständigkeit hin überprüfen. Außerdem müsse er kontrollieren, ob der Antrag Grund zu der Annahme biete, dass si[X.]h hinter ihm unsa[X.]hli[X.]he (politis[X.]he) Motive verbergen. S[X.]hon bei den geringsten Zweifeln müsse das Verfahren bis zur Klärung dieser Frage na[X.]h Art. 46 Abs. 4 [X.] ausgesetzt werden.
S[X.]hließli[X.]h habe der [X.] zu prüfen, ob die Ermittlungsmaßnahme verhältnismäßig sei. Hier sei der Anfangsverda[X.]ht der Steuerverkürzung im Antrag der Staatsanwalts[X.]haft s[X.]hon deshalb ni[X.]ht plausibel gewesen, weil die angebli[X.]h hinterzogenen Steuern ni[X.]ht bezogen auf die einzelnen Veranlagungszeiträume ausgewiesen worden seien. Außerdem hätte der Antragsgegner zu 1. - ähnli[X.]h wie später das Landgeri[X.]ht [X.] - der Plausibilität des angebli[X.]hen Vermögenszuwa[X.]hses na[X.]hgehen müssen. Drei Tage vor der [X.] habe der Verda[X.]ht, dass es si[X.]h um eine tendenziöse Verfolgung handele, ni[X.]ht fern gelegen. Die Dur[X.]hsu[X.]hungen seien außerdem - für den Antragsgegner zu 1. erkennbar - unverhältnismäßig gewesen. Der Antragsteller sei bereit gewesen, alle benötigten Unterlagen auszuhändigen. Na[X.]h einer sol[X.]hen Überprüfung der genehmigungsbedürftigen Maßnahme müsse das [X.] eine sorgfältige Abwägung zwis[X.]hen dem Strafverfolgungsinteresse einerseits und dem Eingriff in den [X.]status andererseits vornehmen, wobei die S[X.]hwere der Tat und der Grad des Tatverda[X.]hts ebenso zu berü[X.]ksi[X.]htigen seien wie die Erfordernisse des öffentli[X.]hen Vertrauens in die Integrität eines [X.]. Das habe der Antragsgegner zu 1. ni[X.]ht getan. Den angegriffenen Ents[X.]heidungen fehle außerdem eine Begründung, ohne die eine verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Kontrolle ni[X.]ht mögli[X.]h sei.
[X.]) Aus den dargelegten Gründen hätte der Antragsgegner zu 1. jedenfalls von seinem Reklamationsre[X.]ht na[X.]h Art. 46 Abs. 4 [X.] Gebrau[X.]h ma[X.]hen müssen.
d) Au[X.]h der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2. sei begründet. Er hätte als Erster die dargelegten Mängel des Antrags auf Genehmigung der Dur[X.]hsu[X.]hungen erkennen und einen Aussetzungsbes[X.]hluss des [X.]s na[X.]h [ref=adaa65b3-77db-43de-b8b5-af[X.]74e30de0f]Art. 46 Abs. 4 [X.]] herbeiführen müssen.
Die Antragsgegner halten die Anträge für unzulässig (1.), jedenfalls aber für unbegründet (2.).
1. a) Die Anträge zu 1. a) und b) seien verfristet. Der Bes[X.]hluss vom 26. Oktober 1998 habe - anders als die Vors[X.]hrift der Ges[X.]häftsordnung im Urteil des Senats vom 13. Juni 1989 ([X.] 80, 188) - bereits im Zeitpunkt der Bes[X.]hlussfassung Re[X.]htswirkungen für den Antragsteller entfaltet; denn er sei von hier an ni[X.]ht mehr dur[X.]h die Immunität vor strafre[X.]htli[X.]hen Ermittlungsverfahren ges[X.]hützt gewesen. Der Bes[X.]hluss selbst habe deshalb die [X.]gemäß § 64 Abs. 3 [X.] in Lauf gesetzt. Die Genehmigung der Dur[X.]hsu[X.]hung dur[X.]h den Bes[X.]hluss des Antragsgegners zu 1. vom 11. Mai 2000 sei eine bloße Folgeents[X.]heidung der mit dem Bes[X.]hluss vom 26. Oktober 1998 getroffenen Verfahrensregelung.
b) Der Antragsteller sei für keinen der Anträge antragsbefugt. Der [X.] verstehe die parlamentaris[X.]he Immunität ni[X.]ht als [X.]-, sondern als [X.]privileg. Historis[X.]h habe sie si[X.]h als Organre[X.]ht des [X.] entwi[X.]kelt, das dessen Existenz gegenüber der als Willkür verstandenen Ma[X.]htausübung des Königs s[X.]hützen sollte. Art. 46 Abs. 2 [X.] gehe davon aus, dass der [X.] mit der Aufhebung der Immunität auf ein eigenes Re[X.]ht verzi[X.]hte. Nur so lasse si[X.]h seine Verfügungsma[X.]ht über das Immunitätsre[X.]ht erklären. Der Abgeordnete selbst könne na[X.]h allgemeiner Ansi[X.]ht ni[X.]ht auf seine Immunität verzi[X.]hten. Praktis[X.]he Wirksamkeit gewinne die Immunität dadur[X.]h, dass der Abgeordnete sie jeder staatli[X.]hen Stelle - außer dem [X.] selbst als dem Re[X.]htsinhaber - entgegenhalten könne. Die Immunität diene ni[X.]ht dem innerparlamentaris[X.]hen Minderheitens[X.]hutz, weil der [X.] in Immunitätsfragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder ents[X.]heide. Sie solle die Funktionsfähigkeit eines im Idealfall vollständig versammelten [X.] gewährleisten; maßgebli[X.]h sei ni[X.]ht die Repräsentation dur[X.]h den einzelnen [X.], sondern die Kollektivrepräsentation dur[X.]h die Gesamtheit der [X.]. S[X.]hließli[X.]h sprä[X.]hen au[X.]h der Grundsatz der Gewaltenteilung, der Gedanke der privilegienfeindli[X.]hen Demokratie und die zusätzli[X.]he Arbeitsbelastung des [X.]s dur[X.]h eine Individualisierung des Immunitätsre[X.]hts gegen eine Antragsbefugnis des Antragstellers.
Der mit dem Antrag zu 1. b) geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf ermessensfehlerfreie Ents[X.]heidung über die Immunitätsaufhebung bestehe ebenfalls ni[X.]ht. Eine geri[X.]htli[X.]he Kontrolle s[X.]heitere am Mangel re[X.]htli[X.]her Überprüfungsmaßstäbe. Aus diesem Grund ergebe si[X.]h für den Antrag zu 1. [X.]) aus Art. 46 Abs. 4 [X.] ebenfalls keine Antragsbefugnis.
Sie fehle au[X.]h für den Antrag zu 2.. Der Präsident des [X.]s habe im Immunitätsverfahren keine prozessualen oder materiellen Re[X.]hte von [X.]inne.
[X.]) S[X.]hließli[X.]h fehle für alle Anträge das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis. Konkrete Anhaltspunkte für ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller seien weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h.
2. Die Anträge seien zudem unbegründet.
a) Der Bes[X.]hluss vom 26. Oktober 1998 sei verfassungsgemäß. Das vom [X.] in langer Praxis entwi[X.]kelte Immunitätsverfahren sei Ausdru[X.]k parlamentaris[X.]her Ermessensausübung im Rahmen seiner Ges[X.]häftsordnungsautonomie. Der [X.] habe bei der antizipierten Ermessensausübung die repräsentative Zusammensetzung des [X.], seine Arbeitsfähigkeit, sein Ansehen, die Glei[X.]hmäßigkeit der Strafre[X.]htspflege, aber au[X.]h die Interessen des betroffenen [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Er differenziere na[X.]h der S[X.]hwere des [X.], der Eilbedürftigkeit freiheitsbes[X.]hränkender Maßnahmen und vor allem der beeinträ[X.]htigenden Wirkung der Ermittlungsmaßnahmen auf die parlamentaris[X.]he Arbeit des [X.]. Die allgemeine Aufhebung der Immunität zu Beginn einer Legislaturperiode offenbare si[X.]h bei näherer Betra[X.]htung als übers[X.]haubare, zeitli[X.]h und sa[X.]hli[X.]h limitierte Freigabe dieses Re[X.]hts, die jederzeit rü[X.]kholbar sei.
b) Au[X.]h der Bes[X.]hluss vom 11. Mai 2000 zur Genehmigung der Dur[X.]hsu[X.]hungen sei verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs liege ni[X.]ht vor. Da es si[X.]h bei der Immunität um ein [X.]privileg handele, fehle es in der Person des Antragstellers bereits an einer re[X.]htli[X.]hen Betroffenheit. Eine Anhörung führe im Übrigen zur Notwendigkeit, si[X.]h mit den vorgebra[X.]hten Gründen bewertend auseinander zu setzen. Damit würde aber in eine Beweiswürdigung eingetreten werden, was der [X.] na[X.]h Nr. 4 der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten ausdrü[X.]kli[X.]h vermeiden wolle. Eine Dur[X.]hsu[X.]hung müsse zudem überras[X.]hend erfolgen.
Als materiellre[X.]htli[X.]her Prüfungsmaßstab für parlamentaris[X.]he Ermessensents[X.]heidungen kämen ledigli[X.]h sol[X.]he Ri[X.]htlinien in Betra[X.]ht, die si[X.]h das [X.] selbst auferlegt habe. Der Ges[X.]häftsordnung, dem generellen Immunitätsaufhebungsbes[X.]hluss und den Grundsätzen in Immunitätsangelegenheiten entspre[X.]he der Bes[X.]hluss vom 1[X.]Mai 2000. Na[X.]hweisli[X.]h hätten weder die zu diesem Zeitpunkt von der Staatsanwalts[X.]haft bereits korrigierten Angaben bezügli[X.]h der Verjährung no[X.]h die [X.] eine Rolle gespielt. Das allgemeine Bestreben des [X.]s, ni[X.]ht in laufende staatsanwaltli[X.]he oder geri[X.]htli[X.]he Verfahren einzugreifen, stelle keinen Ermessensfehler dar. Von dieser Regel im Fall des Antragstellers abzuwei[X.]hen, habe es zum Zeitpunkt der Ents[X.]heidung keinen Anlass gegeben. Das zeige si[X.]h au[X.]h daran, dass die Ents[X.]heidung sowohl im Auss[X.]huss als au[X.]h im Plenum einstimmig getroffen worden sei. Ob der [X.] eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen habe, sei an si[X.]h s[X.]hon fragli[X.]h. Die Aussi[X.]ht, mögli[X.]herweise Mitglied einer Landesregierung zu werden, s[X.]hütze der [X.]status jedenfalls ni[X.]ht. Im Übrigen sei ein milderes Mittel zur Ermögli[X.]hung ordnungsgemäßer Ermittlungen ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.
[X.]) Der Antrag zu 1. [X.]) sei ebenfalls unbegründet. Eine Pfli[X.]ht, gemäß Art. 46 Abs. 4 [X.] die Aussetzung des Strafverfahrens zu verlangen, könne nur dur[X.]h Umstände ausgelöst werden, die bereits eine Aufhebung der Immunität re[X.]htswidrig gema[X.]ht hätten. Dass dem Antragsgegner zu 1. bis zur Einstellung des Verfahrens am 14. August 2000 neue Umstände zur Kenntnis gelangt seien, sei weder ersi[X.]htli[X.]h no[X.]h vom Antragsteller behauptet.
d) Prüfungspfli[X.]hten des [X.]spräsidenten bestünden nur sehr einges[X.]hränkt: Er sei im Wesentli[X.]hen vor Konstituierung des Immunitätsauss[X.]husses zuständig und müsse [X.]sabgeordnete bestimmen, die im Fall einer Dur[X.]hsu[X.]hung oder Bes[X.]hlagnahme das Verfahren vor Ort begleiten. Die Herleitung weiterer Pfli[X.]hten sei verfassungsre[X.]htli[X.]h unzulässig; sie würde gegen das parlamentaris[X.]he Selbstverwaltungsre[X.]ht verstoßen. Der Antragsgegner zu 2. habe mithin keine Pfli[X.]hten verletzt.
Die [X.]e von Baden-Württemberg und von Thüringen haben zum Verfahren Stellung genommen.
Der Präsident des [X.]s von Baden-Württemberg hat mitgeteilt, der [X.] fasse zu Beginn der Wahlperiode einen generellen Immunitätsaufhebungsbes[X.]hluss, der im Wesentli[X.]hen dem des [X.]s entspre[X.]he. Der [X.] von Thüringen hat na[X.]h Auskunft seiner Präsidentin Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete nur insoweit generell genehmigt, als es um Verkehrsdelikte geht. Im Übrigen hat er die Ents[X.]heidungen in Immunitätsangelegenheiten auf einen Justizauss[X.]huss übertragen.
In der mündli[X.]hen Verhandlung sind die Vorsitzende des Auss[X.]husses für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung, die Abgeordnete [X.], der Abgeordnete [X.], Mitglied des Auss[X.]husses, und der Sekretär des Auss[X.]husses, Ministerialrat Dr. [X.], gehört worden.
Die Anträge zu 1. a) und zu 2. sind unzulässig.
1. Der Antrag zu 1. a) ist verfristet. Gemäß § 64 Abs. 3 [X.] muss der Antrag binnen se[X.]hs Monaten, na[X.]hdem die beanstandete Maßnahme dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden. Der Bes[X.]hluss des Deuts[X.]hen [X.]s betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des [X.]s wurde in der ersten Sitzung des 14. Deuts[X.]hen [X.]s am 26. Oktober 1998 gefasst und in diesem Zeitpunkt dem Antragsteller in seiner Eigens[X.]haft als [X.] bekannt. Die Frist für einen gegen diesen Bes[X.]hluss geri[X.]hteten Antrag lief deshalb am 26. April 1999 ab. Die Antragss[X.]hrift ist aber erst am 26. Oktober 2000 beim [X.] eingegangen.
Allerdings hat das [X.] in seinem Urteil vom 13. Juni 1989 ([X.] 80, 188 <209 ff.>) eine Vors[X.]hrift der Ges[X.]häftsordnung des [X.]s erst von dem Zeitpunkt an als Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 [X.] gewertet, in dem sie bei dem Antragsteller eine aktuelle re[X.]htli[X.]he Betroffenheit auszulösen vermag. Dieser Zeitpunkt könne mit dem Erlass der Vors[X.]hrift zusammenfallen. Er könne aber au[X.]h erst dana[X.]h liegen. Das sei dann der Fall, wenn die Bestimmung an re[X.]htli[X.]he Voraussetzungen anknüpfe, die si[X.]h in der Person des Antragstellers erst später verwirkli[X.]hten. Von da an laufe au[X.]h die Frist des § 64 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.] 92, 80 <88>).
Au[X.]h na[X.]h diesen Grundsätzen ist ni[X.]ht - wie der Antragsteller meint - die Einleitung des gegen ihn geri[X.]hteten Ermittlungsverfahrens als Zeitpunkt für den Fristbeginn anzusetzen. Denn ni[X.]ht erst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führt zu einer aktuellen re[X.]htli[X.]hen Betroffenheit des [X.]. Unmittelbar re[X.]htli[X.]h betroffen wird er in seinem Status s[X.]hon dur[X.]h den zu Beginn der Wahlperiode gefassten Bes[X.]hluss über die generelle Aufhebung der Immunität selbst. Sieht si[X.]h ein [X.] dur[X.]h die generelle Freigabe der Ermittlungstätigkeit in seinen Re[X.]hten als [X.] verletzt, etwa weil die Genehmigung ohne Prüfung des Einzelfalls erteilt werde oder weil die Frist zwis[X.]hen Zugang der Mitteilung der Staatsanwalts[X.]haft und Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit 48 Stunden zu kurz bemessen sei, kann er dies im [X.]verfahren geltend ma[X.]hen, ohne dass es eines konkreten Zusammenhangs mit einem bestimmten Ermittlungsverfahren bedarf (vgl. [X.] 92, 80 <88>; Bes[X.]hluss des [X.] des [X.]s vom 8. März 2001 - 2 BvK 1/97 - S. 9). Hat der [X.] die Genehmigung allgemein im Vorhinein erteilt, ist s[X.]hon damit das si[X.]h aus Art. 46 Abs. 2 [X.] ergebende Verfahrenshindernis beseitigt. Die spätere Einleitung des Ermittlungsverfahrens berührt den Status des [X.] ni[X.]ht, sie bringt ledigli[X.]h die vorweggenommene Genehmigung zur Wirkung. Der [X.] kann zwar gemäß Art. 46 Abs. 4 [X.] no[X.]h verlangen, das Strafverfahren gegen den [X.] auszusetzen. Bei einem hierauf geri[X.]hteten Antrag wäre Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 und 3 [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht mehr der generelle Immunitätsaufhebungsbes[X.]hluss, sondern das Unterlassen des [X.]s, die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen.
2. Der gegen den Präsidenten des [X.]s geri[X.]htete Antrag zu 2. ist mangels eines zulässigen Angriffsgegenstandes unzulässig.
Das Unterlassen einer Maßnahme ist im [X.] nur dann re[X.]htserhebli[X.]h, wenn eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung zur Vornahme der unterlassenen Maßnahme ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden kann. Fehlt es hieran, so ist der Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens mangels eines zulässigen Angriffsgegenstandes unzulässig (vgl. [X.] 96, 264 <277>; Bes[X.]hluss des [X.] des [X.]s vom 24. Januar 2001 - 2 BvE 1/00 - S. 8).
So liegt es beim Antrag zu 2.. Eine Grundlage für die behauptete verfassungsre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung des Antragsgegners zu 2., einen Bes[X.]hluss des [X.]s herbeizuführen, der die Aussetzung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller verlangt, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. [ref=e[X.]707dbf-0[X.]62-468d-93a4-3f0d[X.]efd71d1]Art. 46 Abs. 4 [X.]] bere[X.]htigt nur den [X.]. Gemäß § 107 Abs. 4 [X.] kann der [X.]spräsident dem [X.] in Immunitätsangelegenheiten nur vor der Konstituierung des Auss[X.]husses für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung unmittelbar eine Bes[X.]hlussempfehlung vorlegen. Na[X.]h der Konstituierung des Auss[X.]husses liegt dieses Re[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h bei dem Auss[X.]huss selbst; der [X.]spräsident fungiert dann nur no[X.]h als "Poststelle" (vgl. § 107 Abs. 1 [X.]). Sollte in Nr. 1 des [X.]sbes[X.]hlusses vom 26. Oktober 1998 die 48-Stunden-Frist zwis[X.]hen Zugang der Mitteilung beim [X.]spräsidenten und Einleitung des Ermittlungsverfahrens bei bloßer Weiterleitung des Ersu[X.]hens an den Auss[X.]huss zu kurz bemessen sein, wäre dies eine Frage der Verfassungsmäßigkeit des Bes[X.]hlusses des [X.]s. Eine Pfli[X.]ht des [X.]spräsidenten, das Ersu[X.]hen der Staatsanwalts[X.]haft eigenständig zu prüfen und gegebenenfalls auf einen entspre[X.]henden [X.]sbes[X.]hluss hinzuwirken, ergäbe si[X.]h aber au[X.]h hieraus ni[X.]ht.
Die Anträge zu 1. b) und [X.]) sind zulässig.
1. Insoweit hat der Antragsteller mit seiner am 26. Oktober 2000 eingegangenen Antragss[X.]hrift die Antragsfrist des § 64 Abs. 3 [X.] gewahrt. Die Frist für den Antrag zu 1. b) begann mit Kenntnis des Antragstellers von der Genehmigung vom 11. Mai 2000 zum Vollzug der [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen zu laufen. Die mit dem Antrag zu 1. [X.]) begehrte Aussetzung des Strafverfahrens hätte der Antragsgegner zu 1. frühestens na[X.]h Einleitung des Ermittlungsverfahrens, also na[X.]h dem 30. April 2000, verlangen können, so dass au[X.]h die Frist frühestens dann zu laufen begann.
2. Der Antragsteller ist au[X.]h antragsbefugt.
Im [X.] kann der einzelne Abgeordnete die behauptete Verletzung oder Gefährdung jedes Re[X.]hts, das mit seinem Status verfassungsre[X.]htli[X.]h verbunden ist, geltend ma[X.]hen. Sein Antrag ist zulässig, wenn ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen werden kann, dass der Antragsgegner Re[X.]hte des Antragstellers, die aus dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen den Beteiligten erwa[X.]hsen, dur[X.]h die beanstandete re[X.]htserhebli[X.]he Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (§ 64 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.] 94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>).
a) Der Antragsteller rügt eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 [X.]. Diese Rüge ist zulässig. Zwar können si[X.]h aus Art. 46 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht ohne weiteres Re[X.]hte eines einzelnen [X.] gegenüber dem [X.] ergeben. Denn der Genehmigungsvorbehalt für die strafre[X.]htli[X.]he Verfolgung von [X.] dient vornehmli[X.]h dem [X.] als Ganzes. Der einzelne Abgeordnete hat aber aus Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen Anspru[X.]h darauf, dass si[X.]h das [X.] bei der Ents[X.]heidung über die Aufhebung der Immunität ni[X.]ht - den repräsentativen Status des [X.] grob verkennend - von sa[X.]hfremden, willkürli[X.]hen Motiven leiten lässt.
aa) Gemäß Art. 46 Abs. 2 [X.] darf ein [X.] wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung grundsätzli[X.]h nur mit Genehmigung des [X.]s zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden. Aus diesem Wortlaut allein lässt si[X.]h ein subjektives Re[X.]ht des [X.] gegenüber dem [X.] auf den Fortbestand oder die Aufhebung der Immunität ni[X.]ht herleiten. Allerdings begründet der Genehmigungsvorbehalt ein Verfahrenshindernis zu Gunsten des [X.] (vgl. [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], [X.]Aufl. 1999, Art. 46 Rn. 12; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]re[X.]ht und [X.]praxis in der Bundesrepublik Deuts[X.]hland, 1989, § 17 Rn. 38). Gegenüber Maßnahmen der [X.] kann er si[X.]h auf das Fehlen der erforderli[X.]hen Genehmigung berufen.
bb) Au[X.]h aus der Ges[X.]hi[X.]hte des Immunitätsre[X.]hts lässt si[X.]h ein Re[X.]ht des [X.] gegenüber dem [X.] auf Aufre[X.]hterhaltung oder Aufhebung seiner Immunität ni[X.]ht herleiten. Historis[X.]h wurzelt die Immunität in der Tradition des englis[X.]hen [X.]arismus. Als S[X.]hutzvorkehrung gegen Übergriffe der Exekutive und Judikative fand sie auf dem europäis[X.]hen Kontinent ihren ersten Nieders[X.]hlag in den [X.] der Französis[X.]hen Revolution. Der deuts[X.]he Frühkonstitutionalismus knüpfte an diesen ausländis[X.]hen Vorbildern an (vgl. [X.], a.a.[X.], § 17 Rn. 9-14). Sowohl die bayeris[X.]he als au[X.]h die badis[X.]he Verfassung von 1818, später au[X.]h die Paulskir[X.]henverfassung, die Rei[X.]hsverfassung von 1871 und die [X.] normierten ein Immunitätsre[X.]ht (vgl. [X.], a.a.[X.], § 17 Rn. 9 ff.; Butzer, Immunität im [X.] Re[X.]htsstaat, 1991, S. 30 ff.). Der Wortlaut der Immunitätsvors[X.]hriften ist seit mehr als einem Jahrhundert nahezu unverändert (vgl. Butzer, a.a.[X.], [X.]).
In der Zeit des Frühkonstitutionalismus sollte der Genehmigungsvorbehalt die monar[X.]his[X.]he Exekutive daran hindern, unliebsame Abgeordnete dur[X.]h die willkürli[X.]he Einleitung strafre[X.]htli[X.]her Ermittlungen in ihrer parlamentaris[X.]hen Tätigkeit zu behindern. Dieser S[X.]hutz des einzelnen [X.] diente zuglei[X.]h der Erhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Gesamtparlaments (vgl. Butzer, a.a.[X.], S. 75). Da die Ents[X.]heidung über die Genehmigung der Strafverfolgung dem [X.] als [X.]übertragen war, wurde der Genehmigungsvorbehalt in der parlamentaris[X.]hen Praxis ni[X.]ht als Vorre[X.]ht des einzelnen [X.], sondern als "S[X.]hutzre[X.]ht des Hauses" angesehen (vgl. Graf zu Dohna, in: Ans[X.]hütz/[X.], Handbu[X.]h des Deuts[X.]hen Staatsre[X.]hts, 1. Band, 1930, [X.]).
Diese Auffassung war au[X.]h im [X.]aris[X.]hen Rat vorherrs[X.]hend. Der Abgeordnete [X.] ([X.]) stellte in der zweiten Sitzung des Hauptauss[X.]husses vom 1[X.]November 1948 (S. 21 f. des Sitzungsprotokolls) den Antrag, einem [X.], gegen dessen Willen die Aufhebung seiner Immunität abgelehnt worden ist, das Re[X.]ht der Bes[X.]hwerde an das [X.] einzuräumen. Zur Begründung verwies er auf einen Fall, in dem ein [X.] selbst um Aufhebung seiner Immunität gebeten hatte. Die [X.] [X.] ([X.]), [X.] ([X.]), [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) spra[X.]hen si[X.]h gegen den Antrag aus. Es sei ni[X.]ht mögli[X.]h, ein [X.] in eine Prüfung darüber eintreten zu lassen, ob das [X.] - aus Gründen, die ledigli[X.]h in seiner Institution liegen - die Aufhebung der Immunität zu Re[X.]ht abgelehnt habe oder ni[X.]ht. Zudem enthalte die Regelung in erster Linie ein Re[X.]ht des [X.] und ni[X.]ht des einzelnen [X.]. Der Abgeordnete [X.] zog daraufhin seinen Antrag zurü[X.]k.
Au[X.]h die Anerkennung eines Anspru[X.]hs des [X.] darauf, dass si[X.]h das [X.] bei seiner Immunitätsents[X.]heidung ni[X.]ht von sa[X.]hfremden, willkürli[X.]hen Motiven leiten lässt, wird zwar dur[X.]h die historis[X.]he Entwi[X.]klung des Immunitätsre[X.]hts und die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte des Art. 46 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht gestützt; sie stehen einem sol[X.]hen Anspru[X.]h aber au[X.]h ni[X.]ht entgegen. Ein S[X.]hutz des einzelnen [X.] gegenüber dem Gesamtparlament ist erst unter Geltung des Grundgesetzes dur[X.]h die Einführung der Verfassungsgeri[X.]htsbarkeit und des [X.]verfahrens mögli[X.]h geworden.
Im [X.]aris[X.]hen Rat ging es zudem um eine besondere Konstellation, nämli[X.]h um Re[X.]htss[X.]hutz gegen die Aufre[X.]hterhaltung der Immunität. Dass der Abgeordnete über die Immunität ni[X.]ht disponieren, insbesondere ni[X.]ht auf sie verzi[X.]hten kann, ist unbestritten (vgl. S[X.]hulze-Fielitz, in: Dreier, [X.], [X.], 1998, Art. 46 Rn. 23; [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], 2. Aufl. 1999, Art. 46 Rn. 12; [X.], in: von Mün[X.]h/[X.], [X.], [X.], 5. Aufl. 2001, Art. 46 Rn. 23).
[X.][X.]) Sinn und Zwe[X.]k der Immunität bestätigen ebenfalls, dass die Immunität dem S[X.]hutz des [X.] dient. Der den Genehmigungsvorbehalt des Art. 46 Abs. 2 [X.] re[X.]htfertigende und in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Ausdru[X.]k kommende Gedanke der Repräsentation begründet jedo[X.]h au[X.]h einen Anspru[X.]h des [X.]: Das [X.] muss die Ents[X.]heidung über die Aufhebung der Immunität im Hinbli[X.]k auf den repräsentativen Status des [X.] frei von Willkür treffen.
Spätestens seit der [X.] wird geltend gema[X.]ht, dass die Immunität ein Ana[X.]hronismus und ihr ges[X.]hi[X.]htli[X.]her Zwe[X.]k seit dem Übergang von der konstitutionellen Monar[X.]hie zur parlamentaris[X.]hen Demokratie entfallen sei. Angesi[X.]hts der Tatsa[X.]he, dass die Regierung - eins[X.]hließli[X.]h des Justiz- und des Innenministers - vom Vertrauen des [X.] abhängig sei, könne die Gefahr "tendenziöser Verfolgung" von [X.] dur[X.]h die Exekutive kaum mehr praktis[X.]h werden (Bo[X.]kelmann, Die Unverfolgbarkeit der deuts[X.]hen [X.] na[X.]h deuts[X.]hem Immunitätsre[X.]ht, 1951, S. 11).
Die Ansi[X.]ht, dass die Immunität im [X.] Re[X.]htsstaat überholt und überflüssig sei, unterstellt ein ideales Verhältnis von ges[X.]hriebenem Re[X.]ht und Verfassungswirkli[X.]hkeit. Die Gefahr willkürli[X.]her Verfolgung von [X.] mag in einem funktionierenden Re[X.]htsstaat wenig wahrs[X.]heinli[X.]h sein. Gänzli[X.]h auszus[X.]hließen ist sie ni[X.]ht. Die Ges[X.]hi[X.]hte lehrt, wie bereits der Bayeris[X.]he Verfassungsgeri[X.]htshof zutreffend festgestellt hat (Ents[X.]heidung vom 24. Oktober 1958, [X.], 146 <155>), dass in Zeiten politis[X.]her Spannungen keine si[X.]here Gewähr dafür besteht, dass das [X.] frei von Übergriffen der Behörden seinen Aufgaben na[X.]hkommen kann. Die S[X.]hutzvorkehrung der Immunität soll gerade dazu beitragen, dass das [X.] in kritis[X.]hen Situationen handlungsfähig bleibt.
Im Übrigen sind selbst korrekte, ni[X.]ht in politis[X.]her Absi[X.]ht veranlasste behördli[X.]he Maßnahmen geeignet, die Arbeit des [X.] zu beeinträ[X.]htigen. Das gilt glei[X.]hermaßen für jene Ermittlungen, die entweder dur[X.]h Anzeigen, die Streitlust Privater oder dur[X.]h Verdä[X.]htigungen seitens der Medien ausgelöst worden sind (vgl. [X.] [X.], 146 <157>; [X.], a.a.[X.], § 17 Rn. 68). Art. 46 Abs. 2 [X.] ma[X.]ht den Genehmigungsvorbehalt ni[X.]ht davon abhängig, ob die behördli[X.]he Maßnahme korrekt oder re[X.]htswidrig ist. Selbst die re[X.]htli[X.]h einwandfreie Strafverfolgungsmaßnahme gegen einen [X.] setzt die vorherige Genehmigung des [X.] voraus. Au[X.]h in diesem Falle kann das [X.] mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf seine Belange die Genehmigung verweigern.
Die Immunität findet heute ihre Re[X.]htfertigung vor allem im Repräsentationsprinzip. Au[X.]h wenn das Grundgesetz den einzelnen [X.] als "Vertreter des ganzen Volkes" bezei[X.]hnet, so kann er dieses do[X.]h nur gemeinsam mit den anderen [X.]mitgliedern repräsentieren. Wird das Volk bei parlamentaris[X.]hen Ents[X.]heidungen nur dur[X.]h das [X.] als Ganzes, d.h. dur[X.]h die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert, so muss die Mitwirkung aller [X.] bei derartigen Ents[X.]heidungen na[X.]h Mögli[X.]hkeit und im Rahmen des im demokratis[X.]h-parlamentaris[X.]hen System des Grundgesetzes Vertretbaren si[X.]hergestellt sein (vgl. [X.] 44, 308 <316>; [X.] 80, 188 <217 f.>; 84, 304 <321>; vgl. au[X.]h [X.], a.a.[X.], § 17 Rn. 68; [X.], in: [X.] Kommentar, Art. 46 Rn. 15). Dur[X.]h eine Behinderung der parlamentaris[X.]hen Arbeit des einzelnen [X.] werden ni[X.]ht nur die vom Volke festgelegten Mehrheitsverhältnisse verändert. Der Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzte Abgeordnete wird mögli[X.]herweise au[X.]h gehindert, seine Sa[X.]hkompetenz, seine Erfahrungen, seine Überzeugungen und die Interessen seiner Wähler in die parlamentaris[X.]he Arbeit einzubringen. Au[X.]h dadur[X.]h wird die parlamentaris[X.]he Willensbildung, die auf einen Ausglei[X.]h [X.] Gegensätze zielt, beeinträ[X.]htigt (vgl. [X.], [X.] der Immunität und der Indemnität in der parlamentaris[X.]hen Praxis, 1988, [X.] - 27).
Na[X.]h wie vor soll die Immunität au[X.]h davor s[X.]hützen, dass missliebige Abgeordnete dur[X.]h Eingriffe der anderen Gewalten in ihrer parlamentaris[X.]hen Arbeit behindert werden (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 23). Der dur[X.]h [ref=69ff813a-[X.]fa0-4d81-922[X.]-944659[X.]f73f2]Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]] gewährleistete repräsentative verfassungsre[X.]htli[X.]he Status des [X.] ist zuglei[X.]h die Grundlage für die repräsentative Stellung des [X.]s. Zwar übt dieser die vom Volke ausgehende Staatsgewalt als "besonderes Organ" aus. Do[X.]h nimmt der [X.] seine Aufgaben und Befugnisse ni[X.]ht losgelöst von seinen Mitgliedern, sondern in der Gesamtheit seiner Mitglieder wahr. Demgemäss ist jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des [X.]s, seinen Verhandlungen und Ents[X.]heidungen teilzunehmen (vgl. [X.] 80, 188 <217 f.>; 102, 224 <237>). Dur[X.]h strafre[X.]htli[X.]he Verfolgungsmaßnahmen wird der Abgeordnete in der ungestörten Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert. Daraus folgt, dass der [X.] bei der Freigabe der Ermittlungen au[X.]h auf die aus dem Mandat folgenden Mitwirkungsre[X.]hte des betroffenen [X.] Beda[X.]ht nehmen muss. So darf er si[X.]h über evident sa[X.]hfremde behördli[X.]he Maßnahmen, die offensi[X.]htli[X.]h die parlamentaris[X.]he Arbeit eines missliebigen [X.] ers[X.]hweren sollen, ni[X.]ht hinwegsetzen. Jeder einzelne Abgeordnete zählt und ist ein unentbehrli[X.]hes Element der Gesamtheit.
Bei der Ents[X.]heidung über die Genehmigung der Strafverfolgung sind die Interessen des [X.] und die des betroffenen [X.] gegenüber den anderen Staatsgewalten ni[X.]ht in jedem Falle glei[X.]hgeri[X.]htet. Der Abgeordnete kann je na[X.]h dem parlamentaris[X.]hen Kräfteverhältnis au[X.]h gegenüber dem [X.] s[X.]hutzbedürftig sein. [X.] und Regierung stehen heute ni[X.]ht in Frontstellung einander gegenüber. Vielmehr verläuft die Grenze quer dur[X.]h das Plenum: Regierung und die sie unterstützende [X.]mehrheit bilden gegenüber der Opposition politis[X.]h eine Einheit ([X.] 102, 224 <236>). Es kann deshalb ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen werden, dass die [X.]mehrheit si[X.]h bei der Ents[X.]heidung über die Genehmigung des Strafverfahrens sa[X.]hfremde Erwägungen der [X.] zu Eigen ma[X.]ht. In einem sol[X.]hen Fall bedarf der Abgeordnete eines verfassungsgeri[X.]htli[X.]h dur[X.]hsetzbaren S[X.]hutzes. Um diesen S[X.]hutz zu gewährleisten, hat der einzelne Abgeordnete aus Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen Anspru[X.]h darauf, dass der [X.] die Ents[X.]heidung über die Genehmigung von gegen ihn geri[X.]hteten Strafverfolgungsmaßnahmen frei von Willkür trifft.
[X.]) Dass der Antragsgegner zu 1. diesen Anspru[X.]h dur[X.]h die Erteilung der Genehmigung vom 11. Mai 2000 zum Vollzug der [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen verletzt hat, kann jedenfalls ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen werden.
b) [X.] ist der Antragsteller au[X.]h, soweit er eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 4 [X.] geltend ma[X.]ht. Das Re[X.]ht, die Aussetzung des Strafverfahrens zu verlangen, steht na[X.]h [ref=2809e23a-15[X.]7-4[X.]91-9362-4e3a8b911713]Art. 46 Abs. 4 [X.]] allein dem [X.] zu. Ebenso wie der Genehmigungsvorbehalt für die Einleitung eines Strafverfahrens dient dieses Re[X.]ht jedo[X.]h ni[X.]ht nur dem [X.] selbst, sondern au[X.]h seinen Mitgliedern, dur[X.]h deren Gesamtheit der [X.] seine Aufgaben wahrnimmt. Art. 46 Abs. 4 gewährt i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem [X.] dementspre[X.]hend ein Re[X.]ht gegenüber dem [X.] auf willkürfreie Ents[X.]heidung über das Verlangen, das Strafverfahren auszusetzen. Dass der Antragsgegner zu [X.]dieses Re[X.]ht verletzt hat, indem er in Kenntnis der gegen den Antragsteller geri[X.]hteten strafprozessualen Maßnahmen von einem sol[X.]hen Aussetzungsverlangen abgesehen hat, ist jedenfalls ni[X.]ht ausges[X.]hlossen.
3. Das im [X.]verfahren auf Seiten des Antragstellers erforderli[X.]he Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis (stRspr; vgl. [X.] 87, 207 <209>) ist gegeben. Dass die angegriffenen Maßnahmen inzwis[X.]hen keine Wirkungen mehr entfalten, s[X.]hadet ni[X.]ht (vgl. [X.] 10, 4 <11>; 41, 291 <303>; 49, 70 <77>). Der Streit zwis[X.]hen den Beteiligten über die Genehmigung von Strafverfolgungsmaßnahmen kann si[X.]h jederzeit wiederholen. Konkrete Anhaltspunkte für ein weiteres gegen den Antragsteller geri[X.]htetes Ermittlungsverfahren sind insoweit ni[X.]ht erforderli[X.]h.
Die Anträge sind, soweit zulässig, ni[X.]ht begründet.
Der [X.] hat dur[X.]h die Erteilung der Genehmigung vom 11. Mai 2000 zum Vollzug der [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen den Anspru[X.]h des Antragstellers aus Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf willkürfreie Ents[X.]heidung ni[X.]ht verletzt.
1. Die Aufhebung der Immunität eines [X.] ist eine Maßnahme im Rahmen der [X.]autonomie, die der [X.] grundsätzli[X.]h in eigener Verantwortung trifft (vgl. [X.] 102, 224 <235 f.>). Die dem [X.] zustehende Autonomie erstre[X.]kt si[X.]h ni[X.]ht nur auf Angelegenheiten der Ges[X.]häftsordnung. Autonomie bezei[X.]hnet die allgemeine Befugnis des [X.], seine eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln ([X.] 102, 224 <235>). [X.] der Dur[X.]hführung von Strafverfahren gegen seine Mitglieder ist eine eigene Angelegenheit des [X.]; der Genehmigungsvorbehalt dient vornehmli[X.]h dazu, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des [X.] zu erhalten. Daher ents[X.]heidet das [X.] grundsätzli[X.]h in eigener Verantwortung, ob es die Genehmigung erteilt oder versagt.
Na[X.]h Nr. 4 Satz 2 der vom Auss[X.]huss für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung bes[X.]hlossenen Grundsätze ist die Ents[X.]heidung über die Aufre[X.]hterhaltung oder Aufhebung der Immunität eine "politis[X.]he Ents[X.]heidung". [X.] dieser Ents[X.]heidung beruht auf einer Interessenabwägung zwis[X.]hen den Belangen des [X.] und den Belangen der anderen hoheitli[X.]hen Gewalten (Nr. 4 Satz 3 der Grundsätze). Bei dieser Abwägung kommt dem [X.] ein weiter Ents[X.]heidungsspielraum zu (vgl. [X.] 80, 188 <220>; 84, 304 <322>). Der Abgeordnete hat keinen Anspru[X.]h darauf, dass im Rahmen der Abwägung eine Überprüfung stattfindet, die seine Interessen in den Vordergrund rü[X.]kt. Denn in erster Linie dient der Genehmigungsvorbehalt für die strafre[X.]htli[X.]he Verfolgung eines [X.] dem S[X.]hutz des [X.] als Ganzes. Der Anspru[X.]h des [X.] auf eine willkürfreie Ents[X.]heidung über die Genehmigung der gegen ihn geri[X.]hteten Strafverfolgungsmaßnahmen ist erst dann verletzt, wenn das [X.] bei der erforderli[X.]hen Interessenabwägung den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Status des betroffenen [X.] in grundlegender Weise verkannt hat.
Bereits das Prinzip der Repräsentation fordert die Prüfung, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass versu[X.]ht wird, dur[X.]h bewusst sa[X.]hfremde Eingriffe die vom Wähler gewollte Zusammensetzung des [X.] zu verändern. Jedenfalls wenn dies eindeutig und offensi[X.]htli[X.]h der Fall ist, darf der [X.] die Genehmigung ni[X.]ht erteilen.
Das Interesse des [X.] an einem S[X.]hutz seiner Mandatsausübung erfordert jedo[X.]h keine darüber hinausgehende Prüfung und Abwägung. Der [X.] ist insbesondere ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die na[X.]hteiligen Folgen zu überdenken, die si[X.]h aus der Genehmigung der Strafverfolgung für einen [X.]kampf des [X.] und für die Übernahme weiterer politis[X.]her Ämter ergeben können. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 [X.] s[X.]hützt den [X.] nur bei der Wahrnehmung der si[X.]h aus seinem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Status als Mitglied des [X.]s ergebenden Re[X.]hte und Pfli[X.]hten.
Der [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, im Rahmen der Abwägung die S[X.]hlüssigkeit des gegen den [X.] erhobenen [X.] und die Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme zu prüfen. Die Haltlosigkeit des strafre[X.]htli[X.]hen Vorwurfs und die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen können allerdings - zusammen mit weiteren Indizien - auf ein politis[X.]hes Motiv für die Strafverfolgung hinweisen. Der [X.] ist deshalb ni[X.]ht gehindert, die S[X.]hlüssigkeit des erhobenen Vorwurfs über eine Evidenzkontrolle hinaus zu prüfen; verpfli[X.]htet ist er hierzu ni[X.]ht.
Er darf die Kontrolle der Re[X.]htmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen den hierfür zuständigen Geri[X.]hten überlassen. Das gilt selbst dann, wenn si[X.]h Anhaltspunkte für eine politis[X.]he Motivierung des Strafverfahrens ni[X.]ht auss[X.]hließen lassen. In einer sol[X.]hen Situation kann es im Interesse sowohl des [X.]s als au[X.]h des betroffenen [X.] liegen, zunä[X.]hst den Ausgang des Ermittlungsverfahrens abzuwarten und eine geri[X.]htli[X.]he Kontrolle der Ermittlungsmaßnahmen zu ermögli[X.]hen. Das Re[X.]ht und gegebenenfalls die Pfli[X.]ht, gemäß Art. 46 Abs. 4 [X.] die Aussetzung des Strafverfahrens zu verlangen, wenn si[X.]h im Laufe des Verfahrens die Anhaltspunkte für eine politis[X.]he Motivierung der Strafverfolgung verdi[X.]hten, bleibt unberührt.
Etwas anderes gilt erst dann, wenn vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann, dass das Strafverfahren gegen den [X.] aus sa[X.]hfremden, insbesondere politis[X.]hen Motiven dur[X.]hgeführt wird. Würde der [X.] au[X.]h in einem sol[X.]hen Fall die strafprozessualen Maßnahmen gestatten, so würde er si[X.]h die sa[X.]hfremden Erwägungen der [X.] zu Eigen ma[X.]hen und dadur[X.]h selbst willkürli[X.]h handeln.
2. Na[X.]h diesem Maßstab ist die Erteilung der Genehmigung vom 11. Mai 2000 zum Vollzug der [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen ni[X.]ht zu beanstanden. Für den Verda[X.]ht, diese Maßnahmen könnten politis[X.]h motiviert sein, gab es im Zeitpunkt der Ents[X.]heidung des [X.]s keine augenfälligen Anhaltspunkte.
Der Antrag der Staatsanwalts[X.]haft vom 5. Mai 2000 auf Erteilung der Genehmigung zum Vollzug der [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen war ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h uns[X.]hlüssig. Die Staatsanwalts[X.]haft stützte den Verda[X.]ht einer Steuerhinterziehung auf einen na[X.]h den Steuerklärungen 1993 bis 1997 ni[X.]ht na[X.]hvollziehbaren Vermögenszuwa[X.]hs. Sie vergli[X.]h die Aufwendungen des Antragstellers und seiner damaligen Ehefrau für den Kauf - in zwei Fällen au[X.]h den ans[X.]hließenden Verkauf - von insgesamt drei Immobilien und die Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen einerseits mit den in den Steuererklärungen angegebenen Einkünften andererseits. Das Landgeri[X.]ht [X.] hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Ob die in die Verglei[X.]hsre[X.]hnung eingestellten Einzelpositionen tragfähig begründet waren, ließ si[X.]h - wie die 15 Seiten umfassende Begründung des Bes[X.]hlusses des Landgeri[X.]hts [X.] zeigt - nur aufgrund einer vertieften Auseinandersetzung in tatsä[X.]hli[X.]her und re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht mit den einzelnen Zahlungsvorgängen feststellen. Eine sol[X.]he Prüfung ist ni[X.]ht Aufgabe des [X.]s bei seiner Ents[X.]heidung über die Aufhebung der Immunität. Ob bereits bei der Begründung des Anfangsverda[X.]hts einer Hinterziehung von Einkommensteuer die angebli[X.]h hinterzogenen Steuern den einzelnen Veranlagungszeiträumen zugeordnet werden müssen oder ob in diesem Verfahrensstadium no[X.]h eine zusammengefasste Betra[X.]htung mehrerer Jahre genügt, ist eine ni[X.]ht vom [X.] zu beurteilende strafre[X.]htli[X.]he Frage.
Die angeordneten Dur[X.]hsu[X.]hungen beim Antragsteller waren au[X.]h ni[X.]ht evident unverhältnismäßig. Eine weitere Aufklärung des Sa[X.]hverhalts dur[X.]h Rü[X.]kfrage beim Antragsteller, die insoweit allein in Betra[X.]ht gekommen wäre, hätte den Erfolg der Dur[X.]hsu[X.]hungen gefährdet. Aus diesem Grund brau[X.]hten au[X.]h der [X.] und der Auss[X.]huss für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung dem Antragsteller vor der Erteilung der Genehmigung kein re[X.]htli[X.]hes Gehör zu gewähren (vgl. [X.] 9, 89 <98>; 57, 346 <358 f.>; 83, 24 <35 f.>). Ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen eine sol[X.]he Verpfli[X.]htung in Immunitätsangelegenheiten überhaupt bestehen kann, brau[X.]ht hier ni[X.]ht ents[X.]hieden zu werden.
Die zeitli[X.]he Nähe zur [X.] und die Benennung des Antragstellers als Kandidat für das Amt des nordrhein-westfälis[X.]hen Justizministers für den Fall eines Wahlsiegs der [X.] waren zwar Umstände, die eine besondere Aufmerksamkeit für eine etwaige politis[X.]h motivierte Einflussnahme auf das gegen den Antragsteller geri[X.]htete Strafverfahren verlangten. Für si[X.]h allein genügten diese Umstände aber ni[X.]ht, um die strafre[X.]htli[X.]he Verfolgung des Antragstellers als willkürli[X.]h ers[X.]heinen zu lassen. Weitere greifbare Anhaltspunkte für eine politis[X.]he Einflussnahme auf das Strafverfahren gab es ni[X.]ht. Der mögli[X.]herweise irreführende Hinweis im ersten S[X.]hreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 17. April 2000 auf eine drohende Verfolgungsverjährung war, na[X.]hdem die Verjährung jedenfalls dur[X.]h die ri[X.]hterli[X.]hen [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen vom 4. Mai 2000 unterbro[X.]hen war (vgl. § 78[X.] Abs. 1 Nr. 4 StGB), im zweiten S[X.]hreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 5. Mai 2000 ni[X.]ht mehr enthalten. Die Frage der Verjährung hat deshalb, wie die Vorsitzende des Auss[X.]husses für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung, Abgeordnete [X.], und das der [X.]-Fraktion angehörende Mitglied des Auss[X.]husses, MdB E[X.]kart von Klaeden, in der mündli[X.]hen Verhandlung übereinstimmend erklärt haben, für den Zeitpunkt der Genehmigung keine Rolle gespielt. Die zeitli[X.]he Nähe der Ermittlungsmaßnahmen zur [X.] und die exponierte Stellung des Antragstellers im dortigen Wahlkampf waren im Übrigen allgemein bekannt.
Der [X.] hat au[X.]h ni[X.]ht den Anspru[X.]h des Antragstellers aus Art. 46 Abs. 4 i.V.m. [ref=402f7a42-915e-4de2-a[X.]0e-[X.]2841df521e[X.]]Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]] auf eine willkürfreie Ents[X.]heidung über das Verlangen, das gegen ihn geri[X.]htete Strafverfahren auszusetzen, verletzt. Denn au[X.]h na[X.]h Erteilung der Genehmigung zum Vollzug der [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen gab es keine augenfälligen Anhaltspunkte dafür, dass das gegen den Antragsteller geri[X.]htete Strafverfahren sa[X.]hfremden Zwe[X.]ken diente und ihn in seiner parlamentaris[X.]hen Arbeit behindern sollte.
Am Tag na[X.]h den Dur[X.]hsu[X.]hungen teilte der Antragsteller auf einer Pressekonferenz zwar mit, er habe seine Vermögensverhältnisse gegenüber der Staatsanwalts[X.]haft offengelegt und dadur[X.]h die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ausgeräumt. Die Auswertung der bes[X.]hlagnahmten und der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen durfte der [X.] aber weiterhin der zuständigen Staatsanwalts[X.]haft, die re[X.]htli[X.]he Überprüfung der [X.] und Bes[X.]hlagnahmeanordnungen den Geri[X.]hten überlassen. Eine Anhörung dur[X.]h den Auss[X.]huss für Wahlprüfung, Immunität und Ges[X.]häftsordnung hat der Antragsteller na[X.]h den Dur[X.]hsu[X.]hungen selbst ni[X.]ht beantragt und im Übrigen dem Auss[X.]huss au[X.]h keine neuen Tatsa[X.]hen unterbreitet. Die Erforderli[X.]hkeit einer sol[X.]hen Anhörung musste si[X.]h dem Auss[X.]huss au[X.]h ni[X.]ht aufdrängen. Es war ni[X.]ht Aufgabe des [X.]s, ein etwaiges Fehlverhalten der Justizbehörden des [X.] aufzuklären und den Antragsteller gegebenenfalls hierfür zu rehabilitieren. Neue Erkenntnisse, die hätten Anlass geben können, die erteilte Genehmigung zu überprüfen, hätten si[X.]h allenfalls aus dem Bes[X.]hluss des Landgeri[X.]hts [X.] vom 11. August 2000 ergeben können. Dieser wurde dem [X.] aber erst bekannt, na[X.]hdem die Staatsanwalts[X.]haft das Ermittlungsverfahren bereits von si[X.]h aus eingestellt hatte.
[X.] | [X.] | Jents[X.]h |
Hassemer | Broß | Osterloh |
[X.] | Mellinghoff |
Meta
17.12.2001
Sachgebiet: BvE
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 17.12.2001, Az. 2 BvE 2/00 (REWIS RS 2001, 140)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 140 BVerfGE 104, 310-336 REWIS RS 2001, 140
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