Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. BLw 13/09

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2010, 8323

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 18. März 2010 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 18. März 2010 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 23. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 13. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 54.600 •. Gründe: [X.] Der Beteiligte zu 2 (Rechtsbeschwerdeführer) ist ein Sohn aus der [X.] Ehe des im Mai 2006 verstorbenen Erblassers. Die Beteiligte zu 1 war [X.] zweite Ehefrau. Der Erblasser war Eigentümer eines Hofs in [X.] ([X.]), den der Beteiligte zu 2 seit 1991 auf Grund eines mit dem Erblasser abgeschlossenen Pachtvertrags bewirtschaftete. Der Erblasser wohnte mit der Beteiligten zu 1 in dem Wohngebäude auf dem Hof; der [X.] zu 2 wohnt mit seiner Familie in einer etwa 3,5 km von der Hofstelle ent-fernten Wohnung. 1 - 3 - Im November 1994 schloss der Erblasser mit der Beteiligten zu 1 einen notariellen Erbvertrag, in dem dieser die Berufung des Beteiligten zu 2 als Hof-erben bestätigte, der Beteiligten zu 1 jedoch als Abfindung aus dem ein auf Verlangen der Beteiligten zu 1 durch Grundbucheintragung zu sicherndes le-benslängliches Wohnrecht und eine auf Verlangen durch Eintragung abzusi-chernde, wertgesicherte, lebenslängliche Rente von 1.000 DM/mtl. zuwendete. 2 3 Nach dem Tode des Erblassers hat die Beteiligte zu 1 vor dem Amtsge-richt (Landwirtschaftsgericht) Klage erhoben mit den Anträgen auf Feststellung, dass sie [X.] geworden sei, hilfsweise den Beteiligten zu 2 zu verurteilen, die Zustimmung zur Eintragung des Wohnungsrechts sowie einer Renten-schuld zu erteilen und sich wegen des zu zahlenden Betrags der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Der Beteiligte zu 2 hat [X.], festzustellen, dass die Beteiligte zu 1 das Wohnhaus auf dem Hof zu räumen habe und hilfsweise die im Erbvertrag enthaltene dauernde Last dahin abzuändern, dass er vom Tage des Todes des Erblassers an keine Zahlungen mehr zu leisten habe. Das Amtsgericht hat die Klage der Beteiligten zu 1 mit dem Hauptantrag abgewiesen, den [X.] jedoch stattgegeben. Die Widerklage des [X.]n zu 2 hat es abgewiesen. Der Beteiligte zu 2 hat gegen diese Entschei-dung Berufung, hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts auch die Hilfsanträge der Beteiligten zu 1 zurückzuweisen und die Beteiligte zu 1 zu verpflichten, das Wohnhaus auf dem Hof zu räumen und an ihn herauszugehen. Das [X.] hat das Rechtsmittel als zulässige sofortige Beschwerde im Verfahren nach dem [X.] über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fortgeführt und durch [X.]uss zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 2 Rechtsbeschwerde einge-4 - 4 - legt, mit der er seine vor dem [X.] gestellten [X.] weiter verfolgt. I[X.] 5 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es. 6 Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-genden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Widerspruch zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (vgl. Senat, [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328; [X.]. v. 30. April 1992, [X.], [X.] 1993, 114, 115). Zur Begründung der Abweichung muss der [X.] die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworte Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, [X.], 149, 151). Daran fehlt es. 1. Die Rechtsbeschwerde meint, eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Senatsentscheidung zu der Rechtsfrage, ob ein Nieß-brauchsvermächtnis zu Lasten des [X.] einen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksamen Ausschluss von der Hoferbfolge bedeuten kann, ([X.], 361 ff.) aufzeigen zu können, indem sie die Ausführungen des Senats zum Zweck der Sonderrechtsnachfolge in den Hof, das öffentliche Interesse an dem 7 - 5 - Erhalt leistungsfähiger Höfe zur Sicherung der Ernährung der Bevölkerung, ([X.], 361, 365) zitiert. Um eine Abweichung darzulegen, müsste ausge-führt werden, dass das Beschwerdegericht die anzuwendende Vorschrift (§ 16 Abs. 1 Satz 1 [X.]) anders ausgelegt hat. Daran fehlt es. 8 Zur Darlegung einer Abweichung ungeeignet sind auch die aus der [X.] von der Rechtsbeschwerde abgeleiteten Schlussfolgerun-gen. Rechtssätze, dass zur Bewirtschaftung der Hofstelle das Wohnen des [X.] in dem Hofgebäude gehöre und bei einem Entzug der Wohnge-bäudenutzung des [X.] durch eine Vermächtnisanordnung des Erblassers das Landwirtschaftsgericht stets durch ein von ihm einzuholendes [X.] feststellen müsse, ob die Vermächtnisanordnung zu einer Gefährdung des geerbten Betriebes führe oder nicht, hat der Senat in der zitier-ten Entscheidung nicht aufgestellt. Sie sind das Ergebnis einer Interpretation des [X.]usses des Senats durch die Rechtsbeschwerde. Da es für eine Di-vergenzrechtsbeschwerde nicht genügt, wenn aus den Ausführungen in der Vergleichsentscheidung auf einen ihnen zugrunde liegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann (Senat, [X.]. v. 7. Dezember 1977, [X.], [X.] 1978, 303, 304), kann dahinstehen, ob die Auffassung der Rechtsbeschwerde in der Sache zutreffend ist oder nicht. 2. Eine Abweichung des angefochtenen [X.]usses von einer Ent-scheidung des [X.]s Oldenburg ([X.] 1997, 321 ff.), in der es um die Voraussetzungen für eine Zustimmung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu einem Grundstücksvermächtnis für die mit einem [X.] be-baute Fläche ging, ist ebenfalls nicht dargelegt. Das Beschwerdegericht hat sich auf diese Entscheidung bezogen und eine Aushöhlung des Hoferbrechts verneint. Einen von der Vergleichsentscheidung abweichenden Rechtssatz zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Soweit sie vorbringt, das Beschwerdege-richt hätte bei richtiger Anwendung der in der Vergleichsentscheidung [X.] - 6 - ten Kriterien hier erst recht eine Aushöhlung des Erbrechts des Beteiligten zu 2 bejahen müssen, weil diesem durch die Vermächtnisanordnung nicht nur eine Altenteilerwohnung, sondern das Wohnrecht in dem gesamten Hofgebäude für die Lebenszeit der Beteiligten zu 1 vorenthalten werde, rügt sie eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall. Die Frage, ob dem Beschwerdegericht bei der Anwendung der für die Feststellung der von dem Beteiligten zu 2 geltend ge-machten Aushöhlung seines Hoferbrechts ein Rechtsfehler unterlaufen ist, darf von dem Rechtsbeschwerdegericht jedoch erst dann geprüft werden, wenn das Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Senat, [X.]. v. 30. April 1992, [X.], [X.] 1993, 114), woran es hier fehlt. II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestim-mung des Gegenstandswerts auf § 33 [X.], § 19 Buchstabe e HöfeVfO, § 24 Abs. 3 KostO. 10 Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.02.2009 - 109 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 23 U 6/09 -

Meta

BLw 13/09

18.03.2010

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. BLw 13/09 (REWIS RS 2010, 8323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8323

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23 U 6/09

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