Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. IX ZR 336/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 275

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[X.] DES VOLKESURTEIL UND [X.] ZR 336/01Verkündet am:11. Dezember 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein [X.] § 10 Abs. 1 Nr. 3 ([X.] § 134)Stellt der Schuldner einem [X.] die Arbeitskraft eines bei ihm angestellten [X.] zur Verfügung, ohne daß der Empfänger dafür eine Gegenleistung zuerbringen hat, so liegt darin regelmäßig auch dann eine unentgeltliche Übertragungvon Vermögenswerten, wenn der Schuldner wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebesfür den Arbeitnehmer keine Verwendung mehr hat.[X.], [X.]. u. [X.]. v. 11. Dezember 2003 - [X.] - [X.]/[X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 14. Juni 2001 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen [X.] zu 1 und zu 2 betrifft.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Das [X.]eil ist in bezug auf die Beklagte zu 1 vorläufig vollstreck-bar.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juli 1997 eröffneten [X.] über das Vermögen der [X.], die [X.] tätig [X.] 3 -Als die Schuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten geriet, wurden die [X.] zu 1 sowie eine weitere GmbH als Auffanggesellschaften gegründet. [X.] zu 2 war Geschäftsführer der Schuldnerin und [X.] der [X.] zu 1.In einer am 15. Mai 1997 geschlossenen Vereinbarung stellte [X.] der [X.] zu 1 wesentliche Teile ihres Betriebsinventars zurentgeltlichen Nutzung zur Verfügung. Die Beklagte zu 1 führte drei von [X.] begonnene Bauvorhaben fort.Auf den Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 29. Mai 1997 ordnete [X.] mit Beschluß vom selben Tage die [X.] an. Die Gemein-schuldnerin war in der Folgezeit nicht mehr in der Lage, die Arbeiter zu entloh-nen. Die nach Zahlung von [X.] auf die [X.] Lohnansprüche wurden zur Tabelle angemeldet und [X.] anerkannt.Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe der [X.] zu 1 zur [X.] der drei Bauvorhaben in der [X.] vom 29. Mai 1997 bis 1. Juli 199729 Arbeiter unentgeltlich überlassen. Die [X.] für den [X.] hätten 150.594,40 DM betragen. In Höhe dieses Betrages hat er die [X.] zu 1 aus ungerechtfertigter Bereicherung und den [X.] zu 2 wegenVerletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer in Anspruch genommen. In [X.] hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der [X.]ein Begehren gegenüber den [X.] zu 1 und 2 [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.Die Entscheidung ergeht, soweit die Beklagte zu 1 betroffen ist, als Ver-säumnisurteil, beruht jedoch auch insoweit auf einer vollständigen Prüfung derSach- und Rechtslage ([X.]Z 37, 79, [X.] Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe schon nach seinem ei-genen Vorbringen kein Anspruch gegen die [X.] zu. Der Kläger habe zuder für eine Leistungskondiktion erforderlichen bewußten und zweckgerichtetenVermögensmehrung nicht substantiiert vorgetragen. Eine Eingriffskondiktionscheide aus, weil die Bereicherung der [X.] zu 1 nicht auf Kosten [X.] erlangt sei. Auch ohne die behauptete Arbeitnehmerüber-lassung hätte die Bundesanstalt für Arbeit [X.] bezahlt und die-selbe bevorrechtigte Konkursforderung erworben.II.Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene [X.]eil [X.] zur Insolvenzanfechtung enthält. Der vom Kläger geltend ge-machte Anspruch ist auf der für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen- 5 -Grundlage seines Vortrags gegen die Beklagte zu 1 aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 Ge-sO begründet.1. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger den geltend gemachtenAnspruch nur auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt hat.Die Begründetheit eines Anfechtungsanspruchs hängt nicht davon ab,daß der Verwalter die Anfechtung "erklärt" oder sich ausdrücklich auf einenAnfechtungsgrund berufen hat. Die Insolvenzanfechtung verfolgt das Ziel, daßder Anfechtungsgegner den erworbenen Gegenstand wieder der Masse zufüh-ren muß. [X.] der Verwalter im wirtschaftlichen Ergebnis eine [X.] und stützt er sein Begehren auf einen Sachverhalt, der geeignetsein kann, die Voraussetzungen einer Anfechtungsnorm zu erfüllen, so hat [X.] ohne weiteres zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch unter die-sem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist ([X.]Z 135, 140, 149 ff; [X.], [X.]. v.26. Oktober 2000 - [X.], [X.], 98, 100).2. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] sind die im letzten Jahr vor [X.] vorgenommenen Rechtshandlungen anfechtbar, [X.] unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstand [X.]. Entsprechende Voraussetzungen hat der Kläger vorgetragen.a) Der Begriff der "unentgeltlichen Übertragung" entspricht demjenigender "unentgeltlichen Verfügung" in § 32 KO sowie dem der "unentgeltlichenLeistung" in § 134 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 10 [X.] Anm. 2c; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 134 Rn. 5). DieLeistung der Schuldnerin an die Beklagte zu 1 bestand darin, daß dieser die- 6 -Arbeitskraft von Arbeitern überlassen wurde, die der Schuldnerin vertraglichverbunden waren. Das geschah unentgeltlich; denn die Beklagte zu 1 hatte fürdie erhaltene Zuwendung keine Gegenleistung zu erbringen (vgl. [X.]Z 141,96, 99 f; [X.], [X.]. v. 7. Juni 2001 - [X.], [X.], 1248, 1249). [X.] insbesondere auch nicht verpflichtet, durch Fortsetzung der von [X.] begonnenen Bauarbeiten Zahlungen der Auftraggeber an [X.] zu [X.]) Die Vorschrift fordert schon ihrem Wortlaut nach, daß der Anfech-tungsgegner aufgrund der Rechtshandlung einen Vermögenswert erhalten hat.Die [X.] völlig wertloser Gegenstände aus dem Schuldnervermögen istanfechtungsrechtlich unerheblich, weil dadurch das Vermögen des Schuldnersnicht zum Nachteil der Gläubiger verkürzt wird ([X.], [X.]. v. 30. März 1983- [X.], NJW 1983, 1738, 1739; v. 22. März 2001 - [X.]/98,[X.], 889, 890; [X.]/[X.], [X.]. § 29 Rn. 43; [X.]/[X.],[X.] 2. Aufl. § 46 Rn. 45; MünchKomm/[X.]-Kirchhof,aaO § 129 Rn. 18).Grundsätzlich ist von der Werthaltigkeit des weggegebenen [X.] auszugehen, wenn ihm im Geschäftsverkehr üblicherweise ein Wertzukommt und es deshalb in der Regel nur gegen Entgelt übertragen wird. Derarbeitsvertragliche Anspruch auf die Dienste eines Arbeitnehmers besitzt imallgemeinen einen solchen objektiven Verkehrswert. Dies gilt auch dann, wennder Arbeitgeber - wie im Streitfall die Schuldnerin - für den Arbeitnehmer [X.] mehr hat, dieser jedoch bereit ist, zugunsten eines [X.] tätig zuwerden. Jeder Gegenstand, mit dem der Schuldner persönlich nichts anzufan-gen weiß, den er jedoch einem [X.] zur entgeltlichen Nutzung zur [X.] -stellen kann, besitzt einen Vermögenswert im anfechtungsrechtlichen Sinne.Sieht der Schuldner davon ab, für die Nutzung das erzielbare Entgelt zu ver-langen, vermindert er die [X.], aus der die [X.] werden soll. Da die Beklagte zu 1 die ihr überlassenen Arbeitnehmerzur Fortsetzung der ihr übertragenen Bauvorhaben in der hier maßgeblichen[X.] eingesetzt hat, ohne mit ihnen Arbeitsverträge zu schließen, weil [X.] der Schuldnerin fortdauerte, ist ihr nach dem [X.] [X.] ein Vermögenswert unentgeltlich übertragen worden.c) Eine Gläubigerbenachteiligung ist nicht deshalb zu verneinen, weilder Anspruch auf die Dienste der Arbeitnehmer im Zweifel nicht übertragbar(§ 613 Satz 2 [X.]) und deshalb weder abtretbar noch pfändbar ist (§§ 399,400 [X.], 851 ZPO).§ 613 Satz 2 [X.] dient allein dem Schutz des Arbeitnehmers. [X.], ob und in welcher Weise er die eigene Arbeitskraft einsetzt, ge-hört zum Bereich höchstpersönlicher Lebensführung, der dem Zugriff der Gläu-biger entzogen ist. Einer die Grenzen des Arbeitsvertrages überschreitendenAusübung des Direktionsrechts braucht er deshalb nicht Folge zu leisten. [X.] Regelung schließt indes nicht aus, daß der Arbeitgeber einem an-deren für begrenzte [X.] den Arbeitnehmer zur Dienstleistung überläßt, soferndieser zustimmt ([X.]/[X.], [X.] 63. Aufl. Einführung vor § 611 Rn. 38;§ 613 Rn. 5). Die dem Arbeitgeber gegen den [X.] aus einer solchen [X.] zustehende Forderung gehört zur Masse; denn sie wird von demdurch § 613 Satz 2 [X.], § 851 ZPO bewirkten Pfändungsschutz nicht erfaßt.Nur die zum Schutz des Schuldners von der Pfändung ausgenommenen [X.] -sprüche sind nicht Bestandteil der Insolvenzmasse ([X.], [X.]. v. 7. Juni 2001,aaO; v. 7. Februar 2002 - [X.], [X.], 561, 563).d) Rechtlich unerheblich ist auch, daß die Schuldnerin ab dem 29. Mainicht mehr in der Lage war, den Arbeitnehmern den geschuldeten Lohn zuzahlen und diese zum Ausgleich Leistungen der [X.] haben; denn dies ändert nichts daran, daß bei vereinbarter [X.] die Arbeitnehmerüberlassung sich die Vermögensmasse der [X.] den entsprechenden Betrag vergrößert hätte.e) Schließlich kommt es nicht darauf an, ob durch die Fertigstellung [X.] umfangreiche Schadensersatzansprüche der [X.] Schuldnerin abgewendet wurden. [X.] ist nicht darauf ab-zustellen, wie die Schuldnerin stände, wenn die angefochtene Rechtshandlungunterblieben wäre und die Beklagte zu 1 die überlassenen Arbeitskräfte [X.] nicht erhalten hätte. Ausschließlich maßgebend ist vielmehr der tatsäch-lich eingetretene Geschehensablauf ([X.]Z 104, 355, 360; 123, 320, 325 [X.] schuldet die Beklagte zu 1, weil sie die Überlassung der Arbeitnehmer,die einen Vermögenswert besaß, unentgeltlich entgegengenommen hat und [X.] selbst nicht zurückgewähren kann, Wertersatz.[X.] Anspruch gegen den [X.] zu 2 aus § 43 Abs. 2 GmbHG [X.] schlüssig [X.] 9 -Die unentgeltliche [X.] des Anspruchs auf Arbeitsleistung [X.] der Lohnzahlungspflicht widerspricht dem grundlegenden Gesell-schaftszweck der Gewinnerzielung ([X.]/[X.]/[X.], HGB 17. Aufl.§ 43 Rn. 16) und ist deshalb sorgfaltswidrig im Sinne des § 43 Abs. 1 GmbHG.Auch entgangene Vorteile, die der [X.] zugeflossen wären, stellen einen von dieser Vorschrifterfaßten Schaden dar ([X.]/[X.], [X.]. § 43Rn. 13a). Im Streitfall liegt der Schaden der Schuldnerin darin, daß sie die [X.] üblicherweise gezahlte Gegenleistung mangels entsprechender [X.] nicht erhalten hat, obwohl für sie die Möglichkeit, einen entspre-chenden Gewinn zu erzielen, bestand.IV.Das angefochtene [X.]eil ist daher aufzuheben (§ 564 ZPO a.F.). [X.] Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die [X.] [X.] Überlassung der Arbeitnehmer zu kennzeichnende Rechtshandlung [X.] und im übrigen auch den vom Kläger behaupteten Umfang [X.], sowohl was die Zahl der Arbeitnehmer als auch wasden Umfang ihrer Leistung angeht, bestritten haben. Für die neue [X.] Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:1. Hat die Schuldnerin keine die Überlassung von Arbeitnehmern [X.] Vereinbarung mit der [X.] zu 1 geschlossen, liegt [X.] anfechtbare Rechtshandlung vor, sofern sie der [X.] zu 1 gegen-über mindestens konkludent zum Ausdruck gebracht hat, sie sei mit dem Ein-- 10 -satz ihrer Arbeitnehmer einverstanden, ohne eine Vergütung dafür zu [X.]. Eine unentgeltliche Leistung setzt kein rechtsgeschäftliches Handelnvoraus (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 134 Rn. 9). Daher würde es auchgenügen, wenn die Schuldnerin ihr entsprechendes Einverständnis lediglichden Arbeitnehmern erklärt hätte, sofern diese Zustimmung für die Beklagtezu 1 aus den Umständen ersichtlich war.2. Entgegen der Ansicht der Tatrichter scheitert die Klage nicht deshalb,weil der Kläger nichts über Ort, [X.]punkt und nähere Umstände einer Einigungzwischen der Schuldnerin und der [X.] zu 1 vorgetragen hat. Trifft [X.] ihm geschilderte Sachverhalt im wesentlichen zu, spricht schon der [X.] für eine unentgeltliche Zuwendung an die Beklagte zu [X.] hat spätestens Ende Mai ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. [X.] ihre wesentlichen Betriebsmittel durch Vereinbarungen vom 15. Mai 1997zwei Auffanggesellschaften überlassen, die die Bauarbeiten fortgesetzt haben.Den Mitarbeitern der Schuldnerin wurde dieser Sachverhalt auf einer Betriebs-versammlung zur Kenntnis gebracht. Schließlich gehörte der Beklagte zu 2 zuden Gründungsgesellschaftern der [X.] zu 1. Werden unter solchen Vor-aussetzungen zahlreiche der bei der Schuldnerin angestellten Arbeitnehmernunmehr für die Auffanggesellschaft tätig, ohne daß diese an die [X.] die Schuldnerin eine diesen Vorteil ausgleichende Vergütung zu entrich-ten hat, so spricht nach der Lebenserfahrung alles dafür, daß dies im gegen-seitigen Einvernehmen der beteiligten Gesellschaften geschehen ist.3. Ob der Kläger, wie die [X.] behaupten, die Arbeitnehmer [X.] am 4. Juni 1997 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freige-stellt hat, ist unerheblich; denn damit war der Schuldnerin nicht die [X.] -entzogen, mit Einverständnis ihrer Arbeiter sie entgeltlich einem [X.] zurVerfügung zu stellen. Das von den [X.] behauptete Handeln des [X.]hat daher an der Werthaltigkeit der von der Schuldnerin übertragenen [X.] nichts geändert.4. Soweit sich die Klage gegen den [X.] zu 2 richtet, wird [X.] zur Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aus § 43Abs. 2 GmbHG ([X.], [X.]. v. 4. November 2002 - [X.]/00, [X.], z.[X.]. in [X.]Z 152, 280) zu beachten sein.[X.] [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IX ZR 336/01

11.12.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. IX ZR 336/01 (REWIS RS 2003, 275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 275

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