Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.12.2010, Az. B 3 KR 27/10 B

3. Senat | REWIS RS 2010, 16

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - Verfahrensfehler - Verletzung der Amtsermittlungspflicht


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 31. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1091,82 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Ein 1986 geborener Versicherter der beklagten Krankenkasse war in der [X.] vom 17.9.2001 bis zum 18.12.2001 in einem von der klagenden Gesellschaft betriebenen Krankenhaus in jugendpsychiatrischer Behandlung. Die Einweisung erfolgte wegen Anpassungsschwierigkeiten mit depressiver Verstimmung, Leistungsverlust, sozialem Rückzug sowie Suizidfantasien vor dem Hintergrund der Trennung der Eltern und langjähriger Spielsucht des [X.] sowie Belastungen des Versicherten durch einen Schulwechsel. Die Beklagte bezahlte die stationäre Behandlung nur bis zum 14.12.2001, weil sie der Ansicht war, die restliche Behandlung habe keinen stationären Aufenthalt des Versicherten mehr erfordert. Das [X.] hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Psychoanalyse Dr. H. (Leitender Arzt der Psychiatrischen Klinik H.) vom 11.10.2005 abgewiesen (Urteil vom 13.9.2006). Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom [X.]) und dabei in den Entscheidungsgründen im Einzelnen dargelegt, weshalb es einen in der mündlicher Verhandlung am [X.] gestellten Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines zusätzlichen kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens zur fortdauernden Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung bis zum [X.] nicht stattgegeben hat.

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.].

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch die §§ 160 Abs 2, 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.]G). Die Klägerin weist zwar auf einen gesetzlichen Zulassungsgrund hin, nämlich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G. Jedoch ist dieser Zulassungsgrund nicht so dargelegt, wie § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G dies verlangt.

4

1. Formgerecht bezeichnet ist ein Verfahrensfehler nur, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben; außerdem muss dargelegt werden, weshalb die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (B[X.] SozR 1500 § 160a [X.]). Im Zusammenhang mit der hier erhobenen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 [X.]G erfordert das die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags sowie die Wiedergabe der Rechtsauffassung des L[X.], verbunden mit Ausführungen dazu, dass das L[X.] sich aufgrund dieser Rechtsauffassung zu weiterer Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Weiterhin erforderlich sind Angaben zum voraussichtlichen Ergebnis der unterbliebenen Beweiserhebung und schließlich Ausführungen dazu, warum die Entscheidung des L[X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (B[X.] SozR 1500 § 160 [X.] und 35; B[X.] SozR 1500 § 160a [X.], 24, 34).

5

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, weil ihr nicht zu entnehmen ist, inwieweit das L[X.] den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht übergangen haben könnte. Die Klägerin legt nicht dar, dass der Sachverständige bei seiner Feststellung, die Fortdauer der stationären Behandlung über den 14.12.2001 sei aus medizinischer Sicht nicht notwendig gewesen, einen den speziellen jugendpsychiatrischen Anforderungen nicht entsprechenden Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Insbesondere konkretisiert sie nicht ihre Annahme, dass ein kinder- und jugendpsychiatrischer Sachverständiger zu abweichenden Ergebnissen gelangt wäre und vor allem, zu welchen. Es wird auch nicht verdeutlicht, weshalb die in den streitigen vier Tagen noch durchgeführten ärztlichen Maßnahmen (einschließlich der am 15. und 16.12.2001 erfolgten Wochenendbeurlaubung zur Belastungserprobung) nach [X.] Standard nicht ohne stationären Aufenthalt des Versicherten hätten durchgeführt werden können. Allein der Hinweis auf Unterschiede zwischen beiden Fachrichtungen reicht nicht aus; die daraus ggf abzuleitende und zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Subsumtion ist vorliegend nicht erfolgt.

6

Im Übrigen setzt sich die Klägerin nicht mit der - im Urteil des L[X.] zitierten - Entscheidung des [X.] des B[X.] vom [X.] (B[X.]E 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.]) auseinander. Nach dieser Entscheidung ist die Notwendigkeit einer stationären Behandlung im Krankenhaus (§ 39 [X.]B V) allein nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen, ohne dass dem behandelnden Krankenhausarzt dabei eine "[X.]" zukommt. Dies wird nicht berücksichtigt, wenn in der Beschwerdebegründung (Seite 6) ausgeführt wird, erst wenn die Entscheidung des [X.] nicht mehr vertretbar erscheine, sei die Dauer der Behandlung zu beanstanden. Dem ist der [X.] ausdrücklich entgegen getreten (B[X.], aaO, jeweils RdNr 29, 30).

7

2. Soweit die Klägerin sich gegen die Beweiswürdigung des L[X.] wendet, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 [X.] 2. Halbs [X.]G im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen.

8

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO.

9

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren basiert auf § 197a Abs 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Meta

B 3 KR 27/10 B

28.12.2010

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Schwerin, 13. September 2006, Az: S 8 KR 220/03, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.12.2010, Az. B 3 KR 27/10 B (REWIS RS 2010, 16)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 16

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