Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2020, Az. 9 AZR 129/19

9. Senat | REWIS RS 2020, 425

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Gegenstand

Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD-VKA - Bezug eines Zuschusses zum Krankengeld


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2019 - 18 [X.] 568/18 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt insgesamt und in der Hauptsache aufgehoben, soweit das [X.] die Klage hinsichtlich eines weiteren Arbeitstages Zusatzurlaub abgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2018 - 11 Ca 10421/17 - zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, ihm aus dem [X.] zwei weitere Arbeitstage Zusatzurlaub zu gewähren.

2

Der Beklagte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt den Kläger seit dem 1. Juni 1993 als Notfallsanitäter im Rettungsdienst. Er setzt ihn im Rahmen einer Viertagewoche in ständiger Wechselschicht ein. [X.] beiderseitiger Tarifgebundenheit findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) in der für die [X.] vom 7. Februar 2006 Anwendung. Der [X.] sieht ua. folgende Regelungen vor:

        

§ 7 Sonderformen der Arbeit

        

(1)     

[X.] ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei [X.] und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird ...

        

(2)     

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in [X.]abschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer [X.]spanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

        

…       

        

        

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

        

...     

        
        

(5)     

Beschäftigte, die ständig [X.] leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich ...

        

§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

        

In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach ... § 22 Abs. 1 ... werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt ...

        

§ 22 Entgelt im Krankheitsfall

        

(1)     

Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21 ...

        

(2)     

Nach Ablauf des [X.]raums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die [X.], für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen [X.] in Höhe des [X.] zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem [X.] ...

        

(3)     

Der [X.] wird bei einer Beschäftigungszeit ...

                 

von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und

        
                 

von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche

        
                 

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt ...

                          
        

§ 26 Erholungsurlaub

        

(1)     

Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf [X.]e in der [X.] beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf [X.]e in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt ...

        

§ 27 Zusatzurlaub

        

(1)     

Beschäftigte, die ständig [X.] nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

                 

a)    

bei [X.] für je zwei zusammenhängende Monate ...

                          

einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

        

...     

                 
        

(4)     

Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag … wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub ([X.]) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten ...

        

(5)     

Im Übrigen gilt § 26 ... entsprechend.

        

§ 37 Ausschlussfrist

        

(1)     

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeberin in Textform geltend gemacht werden.“

3

In einer Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] heißt es wie folgt:

        

„Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder [X.] und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige [X.] oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.“

4

In der [X.] vom 12. Mai bis zum 15. August 2016 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum 23. Juni 2016 zahlte der Beklagte das Entgelt fort. Im [X.] daran bezog der Kläger Krankengeld, zu dem der Beklagte nach § 22 Abs. 2 [X.] einen Zuschuss leistete.

5

Der Beklagte berechnete den Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. a [X.] für das [X.] unter Ausschluss des [X.]raums, in dem der Kläger Krankengeld erhielt. Ausgehend von einem Anspruch auf Zusatzurlaub von vier [X.]en (jeweils einem [X.] für die [X.]räume vom 1. Januar bis zum 29. Februar 2016, vom 1. März bis zum 30. April 2016, vom 13. August bis zum 12. Oktober 2016 und vom 13. Oktober bis zum 12. Dezember 2016) errechnete der Beklagte bei der regelmäßigen Arbeitszeit von vier [X.]en in der Woche einen Anspruch von drei Arbeitstagen Zusatzurlaub.

6

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016, das dem Beklagten am Folgetag zuging, forderte der Kläger den Beklagten erfolglos auf, ihm für das [X.] zwei weitere [X.]e Zusatzurlaub zu gewähren.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wirke sich nicht auf den Anspruch auf Zusatzurlaub aus. Dies gelte nicht nur für die [X.], in der er Entgeltfortzahlung erhalten habe, sondern auch für die [X.], in der der Beklagte einen Zuschuss zum Krankengeld gezahlt habe. Von diesem Standpunkt aus betrachtet stünden ihm für das [X.] bei einer regelmäßigen Arbeitszeit an vier [X.]en in der Woche insgesamt fünf Arbeitstage zu, von denen er nur drei erhalten habe.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, ihm zwei weitere Arbeitstage Zusatzurlaub für das [X.] als Ersatzanspruch zu gewähren.

9

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, die tarifliche Vorschrift des § 27 Abs. 1 Buchst. a [X.] knüpfe den Anspruch auf Zusatzurlaub an den Anspruch auf Wechselschichtzulage. Diese habe dem Kläger in [X.]en, in denen er Krankengeld bezogen habe, nicht zugestanden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat teilweise Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des die Berufung zurückweisenden Urteils des [X.] und zur teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entgegen der Auffassung des [X.] ist das auf die Feststellung von zwei zusätzlichen Arbeitstagen [X.] gerichtete Klagebegehren teilweise begründet. Der Kläger hat für das [X.] Anspruch auf einen weiteren Arbeitstag [X.]. Die weitergehende Klage unterliegt der Abweisung.

A. Die Revision ist zulässig. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob dem Kläger für das [X.] über den von dem [X.]n zuerkannten Anspruch auf [X.] von drei Arbeitstagen weitere zwei Arbeitstage [X.] zustehen. Das Klagebegehren, das auf die Gewährung von [X.] aus einem in der Vergangenheit liegenden Urlaubsjahr „als [X.]“ gerichtet ist, umfasst - über den Wortlaut des Klageantrags hinaus - nicht nur den [X.] als Schadensersatz für verfallenen Urlaub, sondern auch den ursprünglichen tarifvertraglichen ([X.] auf Urlaub aus § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-VKA (vgl. zum Erholungsurlaub [X.] 19. März 2019 - 9 [X.]/17 - Rn. 10).

B. Die Revision des [X.] ist teilweise begründet. Das [X.] hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen.

I. Zutreffend - wenn auch ohne Begründung - ist das [X.] davon ausgegangen, dass die von dem Kläger erhobene Klage zulässig ist. Ein Leistungsantrag, der auf die Verurteilung des Arbeitgebers abzielt, dem Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen ab einem in der Zukunft liegenden, nicht näher genannten [X.]raum zu gewähren, genügt den Bestimmtheitsanforderungen für die nach § 888 ZPO vorzunehmende Zwangsvollstreckung (vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.]/17 - Rn. 11).

II. In der Sache hat die Revision des [X.] teilweise Erfolg.

1. Das [X.] hat unzutreffend angenommen, der Kläger könne in der [X.] vom 1. Mai bis 30. Juni 2016 keinen [X.] nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-VKA beanspruchen, und die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen.

a) Nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-VKA erhalten Beschäftigte, die ständig in Wechselschicht nach § 7 Abs. 1 TVöD-VKA arbeiten und denen hierfür eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-VKA zusteht, für je zwei zusammenhängende Monate einen Arbeitstag [X.]. Nach ihrem eindeutigen Tarifwortlaut enthält die Tarifnorm zwei Tatbestandsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen: Erstens die ständige Leistung von [X.] und zweitens den Anspruch auf die Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 TVöD-VKA ([X.] 16. Oktober 2013 - 10 [X.] 1053/12 - Rn. 69 mwN).

b) Ungeachtet seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllte der Kläger in den Monaten Mai und Juni 2016 und damit für zwei zusammenhängende Monate diese Voraussetzungen.

aa) Dies gilt für die ständige Leistung von [X.].

(1) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei [X.] und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Das setzt voraus, dass in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24-Stunden-[X.] aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet ([X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] 191/17 - Rn. 14, [X.]E 163, 47; 23. November 2017 - 6 [X.] 43/16 - Rn. 31). [X.] nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA muss nach einem Schicht- oder Dienstplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen [X.] eingesetzt werden ([X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] 191/17 - Rn. 14, aaO; 13. Juni 2012 - 10 [X.] 351/11 - Rn. 14 mwN, [X.]E 142, 55).

(2) § 27 Abs. 1 TVöD-VKA setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ständig [X.] leistet. Durch die Verwendung der Begriffe „leistet“ bzw. „abgeleistete […] [X.]“ (vgl. Satz 1 der Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2 des § 27 TVöD-VKA) bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass es grundsätzlich auf den tatsächlichen Arbeitseinsatz ankommt (vgl. [X.] 17. November 2009 - 9 [X.] 923/08 - Rn. 21). Durch Satz 2 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und Abs. 2 TVöD-VKA haben die Tarifvertragsparteien aber bestimmt, dass Unterbrechungen durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 TVöD-VKA, dh. für bis zu 39 Wochen, unschädlich sind. Entfällt also die Verpflichtung zur Arbeitsleistung aus den in der Protokollnotiz genannten Gründen, sind diese [X.]en einer tatsächlichen Arbeitsleistung gleichzustellen. Dies gilt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung allerdings nur „[f]ür die Feststellung, ob ständige [X.] […] vorliegt“, also in Bezug auf das erste Tatbestandsmerkmal. Hinsichtlich des Anspruchs auf die Wechselschichtzulage als weiteres Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf den [X.] stellt § 27 Abs. 1 TVöD-VKA dagegen auf die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 TVöD-VKA ab (siehe im Einzelnen Rn. 39 ff.).

(3) Bis zum Eintritt seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. Mai 2016 leistete der Kläger nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ständig [X.]. Für den verbleibenden Teil des [X.] wird seine krankheitsbedingte Fehlzeit nach Maßgabe des zweiten Satzes der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und Abs. 2 TVöD-VKA insoweit einer tatsächlichen Arbeitsleistung gleichgestellt.

bb) Zudem konnte der Kläger für die Monate Mai und Juni 2016 eine Wechselschichtzulage beanspruchen.

(1) Beschäftigte, die ständig [X.] leisten, haben nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-VKA Anspruch auf eine Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 Euro brutto monatlich. Es handelt sich um einen in [X.] festgelegten Entgeltbestandteil, der dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren soll, dass die [X.] erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirkt und deren Beginn und Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegen. Die Beschäftigten leisten ständig [X.], wenn ihnen diese Tätigkeit dauerhaft vom Arbeitgeber zugewiesen ist und die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird (vgl. [X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] 191/17 - Rn. 13 mwN, [X.]E 163, 47).

(2) Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es gleich, wenn die ständige Leistung von [X.] nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gemäß § 21 Satz 1 TVöD-VKA in den dort genannten Fällen von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist. In diesen Fällen genügt es, wenn der Beschäftigte ohne die Freistellung von der Arbeitsleistung die erforderlichen Schichten geleistet hätte ([X.] 24. März 2010 - 10 [X.] 152/09 - Rn. 22). Dies folgt aus § 21 Satz 1 TVöD-VKA. Die Zulage für ständige [X.] gehört zu den „sonstigen in [X.] festgelegten Entgeltbestandteilen“, die gemäß dem in § 21 Satz 1, § 22 Abs. 1 TVöD-VKA normierten Entgeltausfallprinzip - wie das Tabellenentgelt - vom Arbeitgeber in voller Höhe weiterzuzahlen sind. Im Ergebnis erhält der Arbeitnehmer damit bis zu einer Dauer von sechs Wochen die - ungekürzte - Zulage, die er ohne den die Entgeltfortzahlung auslösenden Tatbestand - hier die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - erhalten hätte (vgl. [X.] 24. März 2010 - 10 [X.] 152/09 - Rn. 24 ff. mit ausf. Begr.).

(3) Danach erfüllte der Kläger in der [X.] vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2016 und damit in zwei weiteren zusammenhängenden Monaten (§ 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-VKA) die tariflichen Voraussetzungen, an die § 8 Abs. 5 TVöD-VKA den Anspruch auf eine Zulage wegen ständiger [X.] knüpft. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des [X.], die für den [X.] gemäß § 559 Abs. 1 ZPO bindend sind, setzte der [X.] den Kläger im [X.] in ständiger Wechselschicht ein, soweit dieser nicht in der [X.] vom 12. Mai bis zum 15. August 2016 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Wäre der Kläger nicht infolge seiner Arbeitsunfähigkeit von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt gewesen, hätte er in dem [X.]raum, in dem er nach § 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 TVöD-VKA Entgeltfortzahlung erhielt, ebenfalls in Wechselschicht gearbeitet.

2. Soweit das [X.] die Klage hinsichtlich der Monate Mai und Juni 2016 abgewiesen hat, erweist sich das Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 Abs. 2 ZPO).

a) Der Anspruch des [X.] auf einen weiteren Arbeitstag [X.] nach § 27 Abs. 5 iVm. § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD-VKA berücksichtigt, dass der Kläger seine Arbeitsleistung nicht an fünf, sondern nur an vier Arbeitstagen in der Woche zu erbringen hatte.

aa) Ist die wöchentliche Arbeitszeit nicht - wovon § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD-VKA im Regelfall ausgeht - auf fünf [X.]e in der [X.] verteilt, erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Gemäß § 27 Abs. 5 TVöD-VKA gilt diese Regelung für den [X.] entsprechend (vgl. zu § 27 Abs. 5 TV-L: [X.] 19. Februar 2014 - 10 [X.] 539/13 - Rn. 8 ff. mit ausf. Begr.). Entgegen der Ansicht des [X.] steht die Entscheidung des [X.]s vom 17. November 2009 (- 9 [X.] 923/08 - Rn. 35) der Anwendung der Kürzungsvorschriften nicht entgegen. Der [X.] ist in der damaligen Entscheidung davon ausgegangen, für die Berechnung des [X.]s komme es nicht darauf an, auf wie viele Kalendertage die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt pro Woche verteilt sei. Diese Entscheidung erging aber zum einen nicht zu der Tarifvorschrift des § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-VKA, sondern zu § 46 Nr. 7 [X.] und betraf zum anderen einen Fall, in dem der Arbeitnehmer Schichtarbeit nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 [X.] ([X.]) leistete.

bb) Wäre die Arbeitszeit des [X.] nicht auf vier, sondern auf fünf [X.]e in der Woche verteilt, hätte der Kläger für je zwei zusammenhängende Monate im [X.] (Januar und Februar; März und April; Mai und Juni; August und September; Oktober und November) Anspruch auf insgesamt fünf Arbeitstage [X.] gehabt. Da der Kläger seine Arbeitsleistung in einer Vier-[X.]e-Woche erbringt, vermindert sich der Umfang des [X.]s proportional auf vier Arbeitstage. Abzüglich der drei Arbeitstage, an denen der [X.] dem Kläger [X.] gewährte, verbleibt ein weiterer Arbeitstag [X.], der dem Kläger für das [X.] zusteht.

b) Der Anspruch auf einen weiteren Arbeitstag [X.] ist weder infolge tarifvertraglicher noch gesetzlicher Fristen verfallen. Ungeachtet des Umstands, dass der [X.] nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-VKA nicht auf gesetzlicher, sondern auf tarifvertraglicher Grundlage beruht, sind für die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch eines Arbeitnehmers auf [X.] zeitlich befristet ist, die Vorschriften des [X.] maßgebend (§ 26 Abs. 2 TVöD-VKA). Im Streitfall fehlt es für die Annahme, der [X.] sei verfallen, an der erforderlichen Mitwirkungshandlung des [X.]n.

aa) Ein Verfall des [X.]s nach § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.], dem zufolge der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, ist nicht eingetreten. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 [X.]) - und damit im Streitfall auch der Anspruch auf [X.] - erlischt bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] konformen Auslegung von § 7 [X.] nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]) oder eines zulässigen [X.] (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 [X.]), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Bei einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] trifft den Arbeitgeber die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Die Erfüllung der hieraus in richtlinienkonformer Auslegung abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen [X.] des § 7 Abs. 3 [X.] (grundlegend [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] 423/16 - Rn. 21 ff., [X.]E 165, 376). Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 [X.] setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge trägt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder [X.] verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (vgl. [X.] 25. Juni 2019 - 9 [X.] 546/17 - Rn. 15 f.).

bb) Der Verfall des [X.]s für Arbeitnehmer, die ständig Wechselschicht arbeiten, richtet sind nach den Vorgaben des [X.]. In § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-VKA finden sich keine gesonderten Regelungen, die den [X.] befristen. Die Tarifbestimmung nimmt vielmehr in ihrem Abs. 5 unter den dort genannten Einschränkungen auf die Regelungen für den Erholungsurlaub (§ 26 TVöD-VKA) Bezug, die ihrerseits eine - eingeschränkte - Verweisung auf die Vorschriften des [X.] enthalten (§ 26 Abs. 2 TVöD-VKA). Diese weichen hinsichtlich des [X.], nicht aber hinsichtlich der Mitwirkungsobliegenheiten der Arbeitsvertragsparteien bei der Verwirklichung des [X.]s und den Voraussetzungen seiner Befristung von den gesetzlichen Vorgaben für den Mindesturlaub ab. Zwar haben die Tarifvertragsparteien die Befugnis, den [X.] für Arbeitnehmer, die ständig [X.] leisten, ohne Rücksicht auf die Vorgaben in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] und im [X.] zu regeln. In § 26 TVöD-VKA hat jedoch ein vom Gesetzesrecht abweichender Regelungswille der Tarifvertragsparteien, der darauf schließen ließe, der tarifliche Urlaub und damit auch der tarifliche [X.] solle mit Ablauf des Kalenderjahres respektive am Ende des [X.] unabhängig von einem entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers verfallen, keinen Niederschlag gefunden (vgl. bezüglich des tariflichen Erholungsurlaubs [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] 541/15 - Rn. 35 ff.).

cc) Im Streitfall ist das gesetzliche Fristenregime in Bezug auf den [X.] nicht aktiviert worden. Der [X.] ist seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Er ist im Gegenteil der Verwirklichung des Anspruchs auf [X.] wiederholt entgegengetreten, indem er mehrfach den seitens des [X.] geltend gemachten [X.] mit der Begründung ablehnte, dem Kläger stehe [X.] lediglich für die [X.] der Entgeltfortzahlung, nicht aber für die [X.] des Bezugs von Krankengeld zu. Soweit der [X.] davon ausgeht, der Kläger habe ihn mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 nicht in Verzug gesetzt, wirkt sich dies nicht zu Lasten des [X.] aus. Der Kläger stützt sein Klagebegehren - auch - auf den Primär-, nicht nur auf den [X.], der auf die Leistung von Schadensersatz gerichtet ist.

c) Die tarifliche Ausschlussfristenregelung in § 37 Abs. 1 TVöD-VKA, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, steht dem Anspruch des [X.] nicht entgegen. Der [X.] braucht an dieser Stelle nicht darüber zu befinden, ob der Anspruch auf [X.] nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-VKA durch § 37 Abs. 1 TVöD-VKA zeitlich begrenzt wird. Mit dem Schreiben vom 25. Oktober 2016, das dem [X.]n am Folgetag zuging, hat der Kläger von dem [X.]n unter Nennung der Tarifvorschrift des § 27 Abs. 1 TVöD-VKA die Gewährung von insgesamt sechs Arbeitstagen [X.] rechtzeitig geltend gemacht. Dass der Kläger dem [X.]n gegenüber darin einen Anspruch im Umfang von insgesamt sechs Arbeitstagen [X.] für das [X.] behauptete, ist rechtlich nicht erheblich. Eine Zuvielforderung lässt eine Geltendmachung in der Regel nicht unwirksam werden (vgl. [X.] 20. Juni 2002 - 8 [X.] 488/01 - zu II 2 e aa der Gründe). Dies gilt auch im Rahmen des § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-VKA. Der Arbeitnehmer will mit der Geltendmachung dem Arbeitgeber regelmäßig den ihm aufgrund der [X.] zustehenden Urlaub anzeigen. Im Streitfall ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ausschließlich einen Anspruch auf insgesamt sechs Arbeitstage, nicht aber auf nur fünf Arbeitstage [X.] verlangen wollte. Der [X.] musste das Urlaubsverlangen deshalb nach [X.] und Glauben so verstehen (§ 157 BGB), dass der Kläger ihm gegenüber die Rechte geltend macht, die ihm die von ihm zitierte Tarifbestimmung zuweist.

III. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Dem Kläger steht über den noch nicht erfüllten Urlaubstag hinaus kein weiterer [X.] zu. Das [X.] ist nach einer Auslegung der im Streitfall maßgebenden [X.] (vgl. zu den für Tarifverträge maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen [X.] 19. Juni 2018 - 9 [X.] 564/17 - Rn. 17) zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.] im Monat Juli 2016 nicht verpflichtet war, an den Kläger die Zulage wegen ständiger [X.] zu zahlen und dieser Monat deshalb für die Berechnung des [X.]s außer Betracht zu bleiben hat.

1. Anders als das Tatbestandsmerkmal „ständig [X.] [...] leisten“ liegt das Tatbestandsmerkmal „Anspruch auf die Wechselschichtzulage“ nach dem Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums nicht vor, wenn der Arbeitnehmer - wie der Kläger - weiterhin arbeitsunfähig ist. Der Bezug eines Zuschusses zum Krankengeld, auf den der Arbeitnehmer nach § 22 Abs. 2 TVöD-VKA Anspruch hat, ändert hieran nichts.

2. Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21 TVöD-VKA. § 21 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA bestimmt, dass in diesem Fall das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in [X.] festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt werden. Nach Ablauf des [X.]raums, in dem der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung schuldet, erhalten die Beschäftigten für die [X.], für die ihnen Krankengeld zusteht, einen [X.] in Höhe des [X.] zwischen den tatsächlichen Barleistungen des [X.] und dem [X.] (§ 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA). Beträgt die Beschäftigungszeit - wie die des [X.] - mehr als drei Jahre, wird der [X.] längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt (§ 22 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA). Soweit nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und 2 TVöD-VKA [X.]en ohne Arbeitsleistung für den Anspruch auf [X.] unschädlich sind, bezieht sich die tarifliche Anordnung lediglich auf die Prüfung, ob „ständige [X.] … vorliegt“ (vgl. [X.] 21. September 2010 - 9 [X.] 486/09 - Rn. 27), nicht aber auf die Prüfung, ob ihm auch die Zulage wegen ständiger Wechselschicht zusteht. Letzteres ist im Regelfall allein nach § 8 Abs. 5 TVöD-VKA, im Krankheitsfall iVm. § 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 TVöD-VKA zu beurteilen. Sachlicher Bezugspunkt der Protokollerklärung ist damit ausschließlich das erste der beiden Tatbestandsmerkmale („Beschäftigte, die ständig [X.] … leisten“), nicht jedoch das zweite („Beschäftigte, … denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 … zusteht“). Aus diesem Grund ist es rechtlich nicht erheblich, dass die Protokollerklärung nicht nur § 22 Abs. 1 TVöD-VKA, in dem die Entgeltfortzahlung geregelt ist, sondern die Tarifbestimmung des § 22 TVöD-VKA insgesamt - und damit auch den Bezug von Zuschüssen zum Krankengeld - in Bezug nimmt.

3. Diese Auslegung wird durch den [X.] der [X.] bestätigt.

a) Die Voraussetzungen, unter denen einem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf die Zulage wegen ständiger [X.] zusteht, sind in § 8 Abs. 5 TVöD-VKA geregelt. Auf diese Vorschrift verweist § 27 Abs. 1 TVöD-VKA. Mit der in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und 2 TVöD-VKA enthaltenen Einschränkung „Für die Feststellung, ob ständige [X.] … vorliegt“ haben die Tarifvertragsparteien deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es für die Feststellung der zweiten Anspruchsvoraussetzung bei den in § 8 Abs. 5 TVöD-VKA genannten Tarifmerkmalen bleiben soll. Hätten die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf den [X.] beabsichtigt, den Anspruch auf die Zulage abweichend von § 8 Abs. 5 TVöD-VKA zu regeln, hätte es nahegelegen, entweder auf das Tatbestandsmerkmal „Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1“ in § 27 Abs. 1 TVöD-VKA zu verzichten oder aber Satz 2 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-VKA auf die Feststellung, dem Arbeitnehmer stehe ein Anspruch auf die Zulage zu, zu erstrecken. Beides ist nicht geschehen.

b) Anders als § 22 Abs. 1 TVöD-VKA für den Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nimmt § 22 Abs. 2 TVöD-VKA nicht auf § 8 Abs. 5 TVöD-VKA Bezug. Dies ist unmittelbare Folge der tariflichen Unterscheidung zwischen Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 TVöD-VKA) und [X.] (§ 22 Abs. 2 TVöD-VKA). Zum einen ist der in § 22 Abs. 3 TVöD-VKA geregelte Anspruch nicht auf die (Fort-)Zahlung des Entgelts und damit auch der Zulage gerichtet, sondern allein auf den Ausgleich der - dem Betrag nach geringeren - Differenz zwischen dem Krankengeld, das dem Arbeitnehmer gemäß §§ 44 bis 51 SGB V zusteht, und dem bisherigen Verdienst. Zum anderen handelt es sich bei dem Zuschuss nicht um eine Brutto-, sondern um eine Nettozahlung, die der Arbeitgeber zu leisten hat.

4. Auch der Sinn und Zweck des § 27 Abs. 1 TVöD-VKA erfordert es nicht, einem Arbeitnehmer, der Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld hat, einen Anspruch auf [X.] einzuräumen. Der tarifliche [X.] dient dem Ausgleich der durch Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit verursachten besonderen Belastungen (vgl. [X.] 23. Februar 2011 - 10 [X.] 579/09 - Rn. 15, [X.]E 137, 157 zu der früheren Vorschrift des § 48a [X.]/[X.]-O). Diesen besonderen Belastungen ist ein Arbeitnehmer, der einen Zuschuss zum Krankengeld bezieht, nicht ausgesetzt. Die in Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich garantierte Tarifautonomie erlaubt es den Tarifvertragsparteien, den Anspruch auf [X.] nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von der tatsächlichen Leistung in ständiger Wechselschicht und dem Vorliegen der damit einhergehenden besonderen Belastungen abhängig zu machen. Darin liegt keine sachwidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG.

C. Die Kosten des Rechtsstreits waren gegeneinander aufzuheben, da beide Parteien zu gleichen Teilen unterlegen sind (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

        

    Kiel    

        

    Zimmermann    

        

    Suckow    

        

        

        

    Gell    

        

    Leitner    

                 

Meta

9 AZR 129/19

26.05.2020

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Cottbus, 8. März 2018, Az: 11 Ca 10421/17, Urteil

§ 27 Abs 1 TVöD, § 22 TVöD, ProtErkl zu § 27 Abs 1 TVöD, § 8 Abs 5 TVöD, § 21 Abs 1 TVöD, § 26 Abs 2 TVöD, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 3 S 1 BUrlG, § 7 Abs 3 S 2 BUrlG, § 7 Abs 3 S 4 BUrlG, Art 7 EGRL 88/2003

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2020, Az. 9 AZR 129/19 (REWIS RS 2020, 425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 425

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