Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2018, Az. 6 AZR 191/17

6. Senat | REWIS RS 2018, 8684

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Gegenstand

Wechselschichtarbeit im Bereich des TVöD-K


Leitsatz

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K liegt Wechselschichtarbeit vor, wenn der im Wechselschichtdienst Beschäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei weiteren Nachtschichten herangezogen wird, wobei die zweite dieser Nachtschichten längstens nach Ablauf eines Zeitmonats begonnen haben muss.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2017 - 5 Sa 474/16 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] - [X.] [X.] - vom 29. September 2016 - 5 [X.]/16 - wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 65,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. August 2015 verurteilt wurde.

3. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch der Klägerin auf [X.] und [X.] für [X.].

2

Die Klägerin ist im Krankenhaus der Beklagten als Kinderkrankenschwester beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Durchgeschriebene Fassung des [X.] für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der [X.] ([X.]-K) vom 1. August 2006 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der [X.]-K hat die Definition von [X.] in § 48 Abs. 2 [X.] - Besonderer Teil Krankenhäuser - ([X.]-BT-K) übernommen und lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 7   

        

Sonderformen der Arbeit

        

(1) 1[X.] ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei [X.] und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

        

Niederschriftserklärung zu § 7 Abs. 1 Satz 1:

        

Der Anspruch auf die [X.] ist auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet wurden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen.

        

…       

        

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

        

…       

        

§ 8     

        

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

        

…       

        

(5) 1Beschäftigte, die ständig [X.] leisten, erhalten eine [X.] von 105 Euro monatlich. …

        

…       

        

§ 26   

        

Erholungsurlaub

        

(1) … 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. …

        

(2) Im Übrigen gilt das [X.] mit folgenden Maßgaben:

        

a)    

Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

        

…       

        

§ 27   

        

[X.]

        

(1) Beschäftigte, die ständig [X.] nach § 7 Abs. 1 … leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 … zusteht, erhalten

        

a)    

bei [X.] für je zwei zusammenhängende Monate …

        

…       

        
        

einen Arbeitstag [X.].

        

…       

        

Protokollerklärung zu den Absätzen 1, 2 und 3.1:

        

1.    

1 Der Anspruch auf [X.] nach den Absätzen 1 und 2 bemisst sich nach der abgeleisteten … [X.] und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. …

        

…       

        

(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.“

3

Auf der Station der Klägerin wird nach einem Dienstplan an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet. Die Klägerin wird in allen Schichten im Wechsel eingesetzt. Sie war am 2., 11. und 12. Juni 2015 in der Nachtschicht eingesetzt. Am 3. Juni 2015 war sie im Dienstplan zwar zur Nachtschicht eingeteilt worden, hatte jedoch Urlaub. Im Kalendermonat Juli 2015 leistete sie drei Nachtschichten und zwar am 2., 23. und 24. Juli 2015.

4

Die Beklagte zahlte der Klägerin im Jahr 2015 für elf Monate eine [X.] nach § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-K. Für den Monat Juli 2015 leistete sie nur eine Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 Satz 1 [X.]-K in Höhe von 40,00 Euro brutto. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Oktober 2015 forderte die Klägerin eine [X.] in Höhe von 105,00 Euro brutto auch für den Monat Juli 2015. Abzüglich der erhaltenen 40,00 Euro brutto seien noch 65,00 Euro brutto zu entrichten. Ferner begehrte sie einen [X.] [X.] für [X.] nach § 27 Abs. 1 Buchst. a [X.]-K. Die Beklagte kam diesen Forderungen nicht nach.

5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin unverändert weitere 65,00 Euro brutto für den Monat Juli 2015 sowie einen Arbeitstag [X.] verlangt. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-K sei dahingehend auszulegen, dass der Monatszeitraum sich nicht auf einen Kalendermonat, sondern auf einen Zeitmonat beziehe und jeweils mit dem Ende einer Nachtschicht neu beginne (sog. Nachtschichtfolge). Die von ihr am 2. Juli 2015 geleistete Nachtschicht habe daher den Lauf der Monatsfrist ausgelöst. Innerhalb dieser habe sie am 23. und 24. Juli 2015 die erforderlichen zwei Nachtschichten absolviert. Auf den Monat Juni 2015 komme es nicht an. Der Anspruch auf einen Arbeitstag [X.] ergebe sich daraus, dass sie bezogen auf die Monate Juni und Juli 2015 zwei zusammenhängende Monate [X.] erbracht habe.

6

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2015 eine [X.] von 105,00 Euro brutto abzüglich geleisteter 40,00 Euro brutto Schichtzulage nebst Zinsen hieraus seit dem 1. August 2015 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verpflichten, ihr einen [X.] Sonderurlaub zu gewähren.

7

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Eine Zulage bzw. ein [X.] für [X.] sei den Beschäftigten nur dann zu gewähren, wenn sie „längstens nach Ablauf eines Monats erneut“ zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen würden. Nach diesem Tarifwortlaut sei eine vergangenheitsbezogene Betrachtung vorzunehmen. Für die Beantwortung der Frage, ob der Klägerin für Juli 2015 eine [X.] zusteht, sei maßgeblich, wann die Klägerin im Vormonat Juni 2015 [X.] eine Nachtschicht geleistet habe. Dies sei am 12. Juni 2015 der Fall gewesen. Die Klägerin könne für den Monat Juli 2015 folglich keine [X.] beanspruchen, weil sie im Zeitraum vom 12. Juni 2015 bis zum 12. Juli 2015 nur eine Nachtschicht geleistet habe. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der [X.], die eine besondere Belastung ausgleichen wolle. Mangels Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen könne auch der verlangte [X.] nicht beansprucht werden.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Das [X.] hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat für Juli 2015 Anspruch auf eine [X.] nach § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-K und damit auf den rechnerisch unstreitigen Differenzbetrag von 65,00 Euro brutto. Ob der Klägerin zudem ein [X.] Zusatzurlaub für [X.] nach § 27 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.]-K zusteht, kann der Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Klageanträge hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu [X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 21). Dies gilt auch bei [X.]erücksichtigung des Umstands, dass der Klageantrag zu 2. auf die Gewährung eines „[X.]“ gerichtet ist. Nach dem gesamten Vorbringen der Klägerin ist damit nicht der Sonderurlaub nach § 28 [X.]-K, sondern der Zusatzurlaub für [X.] nach § 27 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.]-K gemeint. Dies steht zwischen den Parteien außer Frage.

II. Die Klage ist jedenfalls teilweise begründet.

1. Die Klägerin hat für den Monat Juli 2015 Anspruch auf Zahlung einer [X.] gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 iVm. § 7 Abs. 1 [X.]-K.

a) [X.]eschäftigte, die ständig [X.] leisten, haben nach § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-K Anspruch auf eine [X.] von 105,00 Euro brutto monatlich. Es handelt sich um einen in [X.] festgelegten Entgeltbestandteil, der dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren soll, dass die [X.] erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirkt und ihr [X.]eginn und ihr Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegen (vgl. [X.] 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 30 ff.; 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 32, [X.]E 134, 34; 24. September 2008 - 10 [X.] - Rn. 19, [X.]E 128, 21; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand August 2011 Teil [X.] 4 § 7 [X.]-K Rn. 5). Die [X.]eschäftigten leisten ständig [X.], wenn ihnen diese Tätigkeit dauerhaft vom Arbeitgeber zugewiesen ist und die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Unterbrechungen in den in § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]-K genannten Fällen sind unschädlich (vgl. [X.] 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 18 ff., aaO; [X.]ecKOK [X.]/[X.] Stand 1. Januar 2013 [X.]-[X.]T-K § 48 Rn. 10).

b) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]-K sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei [X.] und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Das setzt voraus, dass in dem Arbeitsbereich, in dem der [X.]eschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24-Stunden-[X.] aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet ([X.] 23. November 2017 - 6 [X.] - Rn. 31). [X.] nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-K muss nach einem Schicht- oder Dienstplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht. Der [X.]eschäftigte muss zur Arbeit in allen [X.] eingesetzt werden (vgl. [X.] 13. Juni 2012 - 10 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]E 142, 55; 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 16, [X.]E 134, 34; 24. September 2008 - 10 [X.]/08 - Rn. 13 ff.).

c) Darüber hinaus fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-K für den [X.]ereich der Krankenhäuser, dass der [X.]eschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Insofern sind die Anforderungen gegenüber § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-AT, der nur eine erneute Nachtschicht fordert und eine Durchschnittsberechnung zulässt, erhöht (vgl. [X.] 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 17, [X.]E 134, 34; [X.] in [X.] [X.]/TV-L 3. Aufl. § 7 Rn. 14).

d) Entgegen der Auffassung des [X.]s beginnt der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-K maßgebliche Monatszeitraum nicht mit dem Ende der letzten Nachtschicht des Vormonats, sondern mit jedem Ende einer Nachtschicht. Im Anwendungsbereich des [X.]-K liegt [X.] bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 [X.]-K vor, wenn der [X.]eschäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei weiteren Nachtschichten herangezogen wird, wobei die zweite dieser Nachtschichten längstens nach Ablauf eines Zeitmonats begonnen haben muss. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen (vgl. hierzu [X.] 27. Juli 2017 - 6 [X.] - Rn. 19).

aa) Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-K weist keinen [X.]ezug zu einem Kalendermonat auf. Die Tarifnorm gibt vielmehr einen zeitlichen Rahmen von einem Monat vor. [X.] nach Ablauf dieser Zeitspanne muss die oder der [X.]eschäftigte erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden, um [X.] im tariflichen Sinne zu leisten. Maßgeblich ist demnach der Zeitmonat ([X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand August 2011 Teil [X.] 4 § 7 [X.]-K Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Januar 2007 Teil II/3.1 [X.]T-K § 48 Rn. 4; [X.] in Sponer/Steinherr [X.] Stand November 2009 § 7 [X.]-K Rn. 4).

bb) Die Monatsfrist beginnt mit jedem Ende einer Nachtschicht (aA [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand August 2011 Teil [X.] 4 § 7 [X.]-K Rn. 8: [X.]eginn der letzten Nachtschicht). Dies folgt ebenfalls aus dem [X.]. Von einer „erneuten“ Heranziehung zur Nachtschicht spricht man dann, wenn die vorausgehende Nachtschicht, die Heranziehung zu dieser, bereits beendet ist. Der Arbeitnehmer hat Nachtschicht geleistet und wird nunmehr wieder, „erneut“, zur Nachtschicht herangezogen (so zur insoweit inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 [X.]AT [X.] 5. Juni 1996 - 10 [X.] - zu III 1 b der Gründe). Eine Anknüpfung des Fristbeginns an die letzte im Vormonat geleistete Nachtschicht entbehrt einer Grundlage im Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-K.

cc) Entgegen der Auffassung des [X.]s (ebenso Geißler öAT 2017, 124) ist durch das Erfordernis einer Heranziehung zu mindestens zwei Nachtschichten nicht ausgeschlossen, dass jede Nachtschicht einen neuen Monatszeitraum auslösen kann. Durch die Voraussetzung der Heranziehung zu mindestens zwei Nachtschichten wird lediglich das Ausmaß der [X.]elastung festgelegt, das die tarifliche Einordnung als [X.] und den daraus folgenden Ausgleichsanspruch in Form der [X.] rechtfertigen soll. Hierzu steht ein erneuter Fristbeginn mit jedem [X.] nicht in Widerspruch. Er entspricht vielmehr dem dargestellten Zweck der [X.].

dd) Dies gilt auch bei [X.]erücksichtigung des Umstands, dass der [X.]elastungsausgleich durch die [X.] nach § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-K in Form einer auf den Kalendermonat bezogenen finanziellen Leistung erfolgt.

(1) Hieraus ergibt sich kein systematischer Widerspruch zu § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-K. Dieser definiert die [X.] für den [X.]-K und ist insoweit maßgeblicher [X.]estandteil des § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-K. Für den Anspruch auf [X.] nach § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-K muss im Rahmen ständiger [X.] iSd. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-K in diesem Monat [X.] geleistet worden sein. Nach der Niederschriftserklärung zu § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-K ist der Anspruch auf die [X.] allerdings auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet wurden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen.

(2) Für die auf den Kalendermonat bezogene Sichtweise des § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-K ist ohne [X.]elang, ob in diesem Kalendermonat über das für § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-K ausreichende Maß hinaus Nachtschichten geleistet wurden. Selbst wenn [X.]eschäftigte im Rahmen ständiger [X.] in diesem Monat mehr als zwei Nachtschichten geleistet haben, erhalten sie nur einmal eine [X.] von 105,00 Euro brutto. Hierauf ist der [X.]elastungsausgleich beschränkt.

(3) Die [X.]eschränkung des [X.]elastungsausgleichs führt auch dazu, dass einzelne Nachtschichten nicht mehrfach Ansprüche auf [X.] in verschiedenen Kalendermonaten nach § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-K begründen können. Jede Nachtschicht wird nur einmal berücksichtigt. Wurde eine Nachtschicht bezogen auf den Vormonat für den Anspruch auf die [X.] bereits angerechnet, ist diese Nachtschicht für den Folgemonat hinsichtlich der [X.] gleichsam „verbraucht“. Dessen ungeachtet löst auch das Ende dieser Nachtschicht den Lauf der Monatsfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-K zukunftsbezogen aus.

e) Die Klägerin konnte für den Monat Juli 2015 gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 iVm. § 7 Abs. 1 [X.]-K eine [X.] in Höhe von 105,00 Euro brutto beanspruchen. Da sie als Schichtzulage bereits 40,00 Euro brutto erhalten hat, verbleibt ein zu verzinsender Differenzanspruch von 65,00 Euro brutto.

aa) Die Klägerin leistete im Juli 2015 ständig [X.]. Auf ihrer Station wird nach einem Dienstplan an allen Kalendertagen 24 Stunden im Wechselschichtdienst gearbeitet. Die Klägerin wird vertragsgemäß dauerhaft in allen Schichten im Wechsel eingesetzt. Sie leistete am 2. Juli 2015 eine Nachtschicht. Mit dem Ende dieser Nachtschicht begann der Lauf der Monatsfrist des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-K nach § 187 Abs. 1 [X.]G[X.]. Unabhängig davon, ob die Nachtschicht am 3. Juli 2015 oder noch am 2. Juli 2015 endete (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 iVm. Abs. 5 [X.]-K), wurde die Klägerin innerhalb der Monatsfrist erneut zu zwei Nachtschichten herangezogen, nämlich am 23. und 24. Juli 2015.

bb) Die sich daraus ergebende Forderung auf eine [X.] ist nicht verfallen. Die Klägerin hat ihren Anspruch nach dessen Fälligkeit innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.]-K geltend gemacht. Der Anspruch war nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]-K am 31. Juli 2015 zur Zahlung fällig, da es sich um einen in [X.] festgelegten Entgeltbestandteil handelt ([X.] 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 28, [X.]E 134, 34). Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin erfolgte die Geltendmachung mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 und damit fristgerecht.

cc) Ausgehend von der Fälligkeit des streitgegenständlichen Differenzentgeltanspruchs zum 31. Juli 2015 kann die Klägerin dessen Verzinsung nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.] ab dem 1. August 2015 verlangen.

2. Ob die Klägerin daneben noch Anspruch auf einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub iSv. § 27 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.]-K hat, kann nicht abschließend entschieden werden. Dies führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

a) Nach § 27 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.]-K haben [X.]eschäftigte, die ständig [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.]-K leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-K zusteht, bei [X.] für je zwei zusammenhängende Monate Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer [X.] nach § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]-K sind - wie dargelegt - für Juli 2015 erfüllt. Da der Klägerin in allen übrigen Monaten des Jahres eine [X.] bezahlt wurde, erscheint es naheliegend, dass die Klägerin während des gesamten Jahres 2015 [X.] geleistet hat und daher die nach § 27 Abs. 4 [X.]-K höchstmögliche Zahl von [X.] beanspruchen konnte.

b) Dies unterstellt, kann der Klage auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]s dennoch nicht stattgegeben werden. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welcher Zusatzurlaub ihr bezogen auf welche zusammenhängenden Monate bereits gewährt wurde (vgl. Nr. 1 der Protokollerklärung zu den Absätzen 1, 2 und 3.1 des § 27 [X.]-K) und warum ein noch nicht erfüllter Zusatzurlaubsanspruch bestehen soll. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, ob Übertragungsgründe iSv. § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.]UrlG, § 26 Abs. 2 [X.]uchst. a Satz 2 [X.]-K vorlagen und Ersatzzusatzurlaubsansprüche entstanden sind (vgl. hierzu [X.] 23. November 2017 - 6 [X.] - Rn. 39 ff.). Das [X.] wird den Parteien diesbezüglich Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag geben müssen (vgl. [X.] 23. November 2017 - 6 [X.] - Rn. 34).

        

    Spelge    

        

    Heinkel    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    M. Geyer    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 191/17

24.05.2018

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 29. September 2016, Az: 5 Ca 78/16, Urteil

§ 7 Abs 1 S 1 TVöD-K, § 8 Abs 5 S 1 TVöD-K

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2018, Az. 6 AZR 191/17 (REWIS RS 2018, 8684)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1255-1256 REWIS RS 2018, 8684

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