Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2011, Az. III ZA 27/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2579

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 27/11
vom
7. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.] und Seiters

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 4. August 2011

6 [X.] zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:

Die beabsichtigte Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre unstatthaft, da Beschlüsse, durch die eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen wird, nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar sind.

Dessen ungeachtet ist der Antrag auch deshalb zurückzuweisen, weil die Klägerin trotz entsprechender Ankündigung entgegen § 117 Abs. 2 ZPO die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat.

[X.]

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2010 -
17 O 753/07 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2011 -
6 [X.] -

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Meta

III ZA 27/11

07.10.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2011, Az. III ZA 27/11 (REWIS RS 2011, 2579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2579

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