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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 27/11
vom
7. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.] und Seiters
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 4. August 2011
6 [X.] zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre unstatthaft, da Beschlüsse, durch die eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen wird, nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar sind.
Dessen ungeachtet ist der Antrag auch deshalb zurückzuweisen, weil die Klägerin trotz entsprechender Ankündigung entgegen § 117 Abs. 2 ZPO die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat.
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2010 -
17 O 753/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2011 -
6 [X.] -
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Meta
07.10.2011
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2011, Az. III ZA 27/11 (REWIS RS 2011, 2579)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2579
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