Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2019, Az. V ZR 218/18

5. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3356

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT UNTERLASSUNG IMMISSIONEN NACHBARSCHAFTSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STÖRERHAFTUNG

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Gegenstand

Anspruch auf Beseitigung eines Baums auf Nachbargrundstück wegen Immissionen


Leitsatz

1a. Der Eigentümer eines Grundstücks ist hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum (hier: Birken) ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.

1b. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baums lässt sich in diesem Fall regelmäßig auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten.

2. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 analog (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] - vom 1. August 2018 aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die in [X.] belegen und mit Wohnhäusern bebaut sind. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens zwei Meter zu der Grenze drei ca. 18 Meter hohe, gesunde Birken. Wegen der von den Birken auf sein Grundstück ausgehenden Immissionen verlangt der Kläger mit dem Hauptantrag die Entfernung sämtlicher, hilfsweise der seinem Grundstück am nächsten stehenden Birke(n). Weiter hilfsweise beansprucht er eine monatliche Zahlung von jeweils 230 € in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres.

2

Das Amtsgericht hat die Klage mit allen Anträgen abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, möchte der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Nach Ansicht des sachverständig beratenen [X.]erufungsgerichts ergibt sich ein [X.]eseitigungsanspruch des [X.] aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]. Die durch die [X.]irken verursachten Immissionen stellten eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, die nur durch die Entfernung der [X.]äume wirksam unterbunden werden könne. Die Einwirkungen seien dem [X.]n als Störer zuzurechnen. Hierfür genüge zwar seine Stellung als Grundstückseigentümer alleine nicht. Er habe aber die bewusste Entscheidung getroffen, sich die [X.]irken in ihrem [X.]estand zu eigen zu machen und als Lebensraum und Nahrungsquelle für Vögel und Insekten zu erhalten. Den Kläger treffe keine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 [X.]G[X.] [X.]. § 906 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]. Durch den Pollenflug zwischen März und Juni, das Herausfallen der Samen und Früchte aus den Zapfen der [X.]irke in dem Zeitraum von August bis September, das Herabfallen der leeren Zapfen (sog. „Würstchen“) sowie der [X.]lätter und [X.]irkenreiser und den hierdurch zusätzlich erforderlichen Reinigungsaufwand werde sein Grundstück wesentlich beeinträchtigt. Im Vergleich zu anderen [X.]äumen stellten [X.]irken aufgrund ihrer kleinteiligen Pollen, Samen und [X.]lätter eine erheblich größere [X.]elastung dar. Dass die landesrechtlich für [X.]irken vorgeschriebenen Grenzabstände, die gemäß der hier noch anwendbaren [X.]estimmung des § 16 Abs. 1 Nr. 4a [X.]. Abs. 2 Satz 1 [X.] aF aufgrund der Innerortslage zwei Meter betrügen, eingehalten seien, lasse weder die Störereigenschaft des [X.]n noch die Wesentlichkeit der [X.]eeinträchtigung entfallen. Dies folge aus Art. 124 EG[X.]G[X.]. Die Vorschrift lasse nämlich ausdrücklich nur weitere [X.]eschränkungen des Eigentums durch landesrechtliche Vorschriften zu, erlaube es jedoch nicht, dem Nachbarn Rechte zu nehmen, die sich für ihn aus dem [X.]ürgerlichen Gesetzbuch ergäben. Zudem dienten die Abstandsflächen nur dem Schutz des Nachbargrundstücks vor Verschattung, nicht jedoch der Abwehr von Einwirkungen in den räumlichen [X.]ereich des Grundstücks. Diese unterfielen § 906 [X.]G[X.]. Eine Duldungspflicht des [X.] gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 [X.]G[X.] scheide aus, weil der [X.] nicht ortsüblich sei.

II.

4

Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.

5

1. Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] auf die mit dem Hauptantrag verlangte [X.]eseitigung der drei [X.]irken.

6

a) Richtig ist allerdings, dass das Grundstück des [X.] durch die von dem [X.]erufungsgericht festgestellten Immissionen der [X.]irken beeinträchtigt wird. Es steht der Verurteilung gemäß § 1004 Abs. 1 [X.]G[X.] auch nicht entgegen, dass es grundsätzlich dem in Anspruch [X.] überlassen bleibt, auf welchem Weg er die [X.]eeinträchtigungen abwendet. Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts sind nämlich keine Maßnahmen ersichtlich, die die Einwirkungen gleichermaßen unterbinden könnten wie die beantragte Entfernung der [X.]äume. In einem solchen Fall kann von dem zur Unterlassung Verpflichteten die Vornahme einer konkreten Handlung verlangt werden (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2003 - [X.], [X.], 1035, 1037; Urteil vom 10. Juni 2005 - [X.], [X.], 395 Rn. 10).

7

b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des [X.]erufungsgerichts, der [X.] sei als Störer [X.]. § 1004 Abs. 1 [X.]G[X.] für die von den [X.]irken ausgehenden Immissionen auf das Grundstück des [X.] verantwortlich.

8

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s folgt die Störereigenschaft, wie im Ausgangspunkt auch das [X.]erufungsgericht nicht verkennt, nicht allein aus dem Eigentum oder [X.]esitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Von den Fällen des unmittelbaren Handlungsstörers abgesehen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 5. Juli 2019 - [X.], juris Rn. 25) ist vielmehr die Feststellung erforderlich, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher [X.]eeinträchtigungen, ergibt. Mit der Sicherungspflicht ist keine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinne gemeint, die von dem Grundstückseigentümer oder -besitzer verletzt worden sein muss. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender [X.]etrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat (vgl. zum Ganzen [X.], Urteil vom 9. Februar 2018 - [X.], [X.], 1761 Rn. 7 mwN).

9

bb) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es - wie hier - um durch Naturereignisse ausgelöste Störungen geht. Ob den Grundstückseigentümer für natürliche Immissionen eine „Sicherungspflicht“ trifft und er damit Störer [X.]. § 1004 Abs. 1 [X.]G[X.] ist, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend sind hierbei vor allem die Konfliktlösungsregeln des öffentlichen und privaten Nachbarrechts sowie die Art der Nutzung der benachbarten Grundstücke und die vorbeugende [X.]eherrschbarkeit der Störung. Dabei ist entscheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die [X.]eeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer [X.]ewirtschaftung hält ([X.], Urteil vom 14. November 2003 - [X.], [X.], 33, 42; Urteil vom 28. November 2003 - [X.], [X.] 2004, 153, 154 f.; Urteil vom 9. Februar 2018 - [X.], [X.], 1761 Rn. 8). So hat der [X.] die Störereigenschaft verneint bei Umstürzen nicht erkennbar kranker [X.]äume infolge von Naturgewalten (Urteil vom 23. April 1993 - [X.], [X.], 282, 284; siehe aber auch [X.], Urteil vom 17. September 2004 - [X.], [X.], 232) oder bei dem Übergreifen von Insekten auf das Nachbargrundstück (Urteil vom 7. Juli 1995 - [X.], NJW 1995, 2634). An der ordnungsgemäßen [X.]ewirtschaftung eines Grundstücks fehlt es, wenn die in dem jeweils einschlägigen Landesnachbarrechtsgesetz vorgeschriebenen Grenzabstände für Anpflanzungen nicht eingehalten sind ([X.], Urteil vom 14. November 2003 - [X.], [X.], 33, 43; Urteil vom 27. Oktober 2017 - [X.], [X.] 2018, 190 Rn. 11).

cc) Ob ein Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 [X.]G[X.] wegen Immissionen von Anpflanzungen in [X.]etracht kommt, wenn die vorgeschriebenen Abstandsgrenzen - wie hier gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4a [X.]. Abs. 2 Satz 1 [X.] aF- eingehalten sind, ist umstritten.

(1) Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass allein die Einhaltung des nach Landesrecht maßgeblichen Grenzabstandes den Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 [X.]G[X.] nicht ausschließt (vgl. [X.]/[X.], [X.]G[X.] [2016], § 906 Rn. 170; [X.]/[X.], EG[X.]G[X.] [2018], Art. 124 Rn. 38; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 906 Rn. 246; [X.], NJW 2005, 241, 242; [X.], Eigentumsfreiheitsklage contra Naturschutz, S. 50; [X.], [X.], 217, 218). Zur [X.]egründung wird darauf verwiesen, dass auch bei Einhaltung der Abstandsvorschriften der Nachbar durch unterschiedlichste Einwirkung auf sein Grundstück erheblich beeinträchtigt sein könne [X.], Nachbarrechtsgesetz [X.], 17. Aufl., vor [X.] §§ 40 bis 48, Rn. 5).

(2) Nach der [X.] führt die Einhaltung der Grenzabstände dazu, dass ein Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 [X.]G[X.] ausgeschlossen ist, wobei die [X.]egründungen hierfür divergieren. Teilweise wird insoweit schon eine nach § 1004 [X.]G[X.] abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung verneint (vgl. [X.], NJW-RR 1990, 144, 145; [X.], [X.] 1996, 2, 3; [X.]/[X.], [X.]G[X.] [2012], § 1004 Rn. 58; [X.]/[X.], [X.]G[X.], 13. Aufl., § 1004 Rn. 174; [X.], Nachbarrecht [Dezember 2012], [X.] § 16 S. 20). Andere halten die Einwirkungen von gesetzmäßig unterhaltenen [X.]epflanzungen für unwesentlich i.S.v. § 906 Abs. 1 [X.]G[X.] und verneinen deshalb einen Abwehranspruch gemäß § 1004 Abs. 1 [X.]G[X.] (vgl. [X.], [X.], 717, 718; [X.]irk, Nachbarrecht für [X.]aden-Württemberg, 6. Aufl., [X.]; [X.]assenge/[X.], Nachbarrecht in [X.], 13. Aufl., § 29 Rn. 6).

dd) Für die Entscheidung des [X.] ist von dem oben dargelegten Grundsatz auszugehen, dass der Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der von einem darauf befindlichen [X.]aum ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer [X.]. § 1004 Abs. 1 [X.]G[X.] ist, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen [X.] eingehalten sind (so im Ergebnis auch bereits [X.], Urteil vom 7. Juli 1995 - [X.], NJW 1995, 2633, 2634).

(1) Ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die [X.]eeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer [X.]ewirtschaftung hält, lässt sich nicht allein aus dem [X.]ürgerlichen Gesetzbuch entnehmen. Inhalt und Umfang des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 [X.]G[X.] ergeben sich bei der [X.]eurteilung von Einwirkungen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, aus den gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts als Ganzes. Das Nachbarrecht ist durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet und findet sich deshalb nicht nur als [X.]undesrecht im [X.]ürgerlichen Gesetzbuch (§§ 906 ff. [X.]G[X.]), sondern auch in den jeweiligen Landesgesetzen, die in Art. 1 Abs. 2 und Art. 124 Satz 1 EG[X.]G[X.] dem Landesgesetzgeber vorbehalten sind. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer [X.]eeinträchtigungen abwehren (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 2015 - [X.], NJW-RR 2016, 24 Rn. 7).

(2) Dies gilt auch für die [X.]eeinträchtigungen, die von den auf den Grundstücken befindlichen Pflanzen ausgehen. Die in den jeweiligen [X.] enthaltenen Abstandsregeln sind Ausdruck des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme unter [X.]erücksichtigung der lokalen [X.]esonderheiten (vgl. [X.]irk, Nachbarrecht für [X.]aden-Württemberg, 6. Aufl., [X.]). Werden die hier festgelegten Grenzen eingehalten, handelt es sich in aller Regel um eine ordnungsgemäße [X.]ewirtschaftung des Grundstücks. Für Immissionen von Pflanzen, die die Abstandsgrenzen einhalten, ist der Grundstückseigentümer nach der von dem Gesetzgeber vorgenommenen Wertung deshalb regelmäßig nicht verantwortlich. Hieran ändert es entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts nichts, dass die [X.] vorrangig zum Ziel haben, den Nachbarn vor dem Entzug von Luft und Licht (sog. „negative“ Immissionen) zu schützen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 10. Juli 2015 - [X.], [X.] 2015, 798 Rn. 15; siehe auch [X.], [X.] 1997, 137, 138), und dass die von [X.]äumen ausgehenden „positiven“ Immissionen wie beispielsweise Laub und Pollen auch dann die Grenze zum Nachbargrundstück überschreiten können, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten worden sind (vgl. [X.], NJW 2011, 1702, 1706). Entscheidend ist, dass Anpflanzungen, die die Grenzabstände einhalten, von dem Gesetzgeber als zulässige Grundstücksnutzung und damit als ordnungsgemäße [X.]ewirtschaftung angesehen werden. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, den Grundstückseigentümer wegen der - abgesehen von der als solchen rechtmäßigen Anpflanzung - nur auf natürlichen Vorgängen beruhenden [X.]eeinträchtigung des Nachbargrundstücks als Störer anzusehen.

(3) Art. 124 Satz 1 und 2 EG[X.]G[X.], wonach das Eigentum an Grundstücken zugunsten des Nachbarn noch anderen als den im [X.]ürgerlichen Gesetzbuch bestimmten [X.]eschränkungen - insbesondere im Hinblick auf den Grenzabstand von [X.]äumen - unterworfen werden kann, gebietet, anders als das [X.]erufungsgericht meint, keine abweichende [X.]eurteilung. Richtig ist zwar, dass der Landesgesetzgeber nicht dem Nachbarn Rechte nehmen kann, die sich aus § 1004 Abs. 1 [X.]G[X.] ergeben ([X.], Urteil vom 22. Februar 2019 - [X.], [X.], 350 Rn. 22). Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr stellt sich die (Vor-)Frage, ob ein Grundstückseigentümer für natürliche Immissionen überhaupt verantwortlich ist, wenn der nach dem Landesnachbarrecht vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten ist. In diesem Fall ist er regelmäßig schon nicht Störer, so dass es bereits an einem [X.]eseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 [X.]G[X.] fehlt und der von dem [X.]erufungsgericht beschriebene Konflikt zwischen den Regeln des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs und den landesrechtlichen Vorschriften nicht besteht.

(4) [X.]estätigt wird die Auffassung des [X.]s durch die Vorschriften des § 907 und § 910 [X.]G[X.].

(a) Nach § 907 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr [X.]estand oder ihre [X.]enutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige [X.] vorschreiben, kann die [X.]eseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt. Gemäß § 907 Abs. 2 [X.]G[X.] gehören aber [X.]äume und Sträucher nicht zu den Anlagen [X.]. § 907 Abs. 1 [X.]G[X.]. Auch wenn es sich bei § 907 Abs. 2 [X.]G[X.] um eine - nicht verallgemeinerungsfähige - [X.] zu dem speziellen Abwehranspruch aus Abs. 1 handelt (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2003 - [X.], [X.], 1035, 1036; Urteil vom 18. Juni 2014 - [X.], NJW 2014, 3780 Rn. 15), lassen sich hieraus Rückschlüsse auf die hier zu entscheidende Frage der Störereigenschaft des Grundstückseigentümers ziehen. Nach den Gesetzesmaterialien beruht die Ausnahme nämlich darauf, dass der Grundstückseigentümer gegenüber den Einwirkungen, die von einem [X.]aum ausgehen, „durch § 861“ (= § 910 [X.]G[X.]) „und durch den Vorbehalt des § 866 für die Landesgesetze“ (= Art. 124 EG[X.]G[X.]) „hinlänglich geschützt“ sei (vgl. Protokolle der [X.] des Entwurfs des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs, [X.]and [X.], 1899, S. 158 f.). Dies spricht dafür, dass der Grundstückseigentümer für natürliche Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, die von § 910 [X.]G[X.] (Überhang) nicht erfasst werden, regelmäßig nicht verantwortlich ist, wenn die Anpflanzungen mit dem Landesnachbarrecht in Einklang stehen, insbesondere den Abstandsvorschriften genügen (vgl. auch bereits [X.], Urteil vom 7. Juli 1995 - [X.], NJW 1995, 2633; ebenso [X.], Nachbarrecht, [Dezember 2012], [X.] § 16 S. 19).

(b) In diese Überlegungen fügt sich die Rechtsprechung des [X.]s, wonach der Grundstückseigentümer, der es zugelassen hat, dass Zweige oder Wurzeln über die Grundstücksgrenze [X.] konnten und zu [X.]eeinträchtigungen geführt haben, als Störer [X.]. § 1004 Abs. 1 [X.]G[X.] zu qualifizieren ist (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2003 - [X.], [X.] 2004, 153, 155; Urteil vom 26. November 2004 - [X.], [X.], 318, 319; Urteil vom 14. Juni 2019 - [X.], zur [X.] bestimmt). Dies beruht entscheidend darauf, dass der Eigentümer aufgrund der Spezialregelung des § 910 [X.]G[X.] dafür Sorge tragen muss, dass [X.]aumwurzeln oder Zweige nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen. Hierzu ist er im Rahmen der ordnungsgemäßen [X.]ewirtschaftung des Grundstücks gehalten (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2003 - [X.], [X.] 2004, 153, 155; Urteil vom 14. Juni 2019 - [X.], zur [X.] bestimmt).

2. Das Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 561 ZPO). Sind die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen [X.] eingehalten, lässt sich ein Anspruch auf [X.]eseitigung der [X.]äume in aller Regel - und so auch hier - nicht aus dem nachbarlichen [X.] herleiten.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s haben die Rechte und Pflichten von [X.] insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. [X.]G[X.] und die [X.]estimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Daneben kommt eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen [X.]ses nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 2003 - [X.], [X.], 33, 35; Urteil vom 29. Juni 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 1160 Rn. 20 mwN; Urteil vom 10. Juli 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 1425 Rn. 16). Geht es um die [X.]eeinträchtigung durch [X.]äume, setzt ein Anspruch auf deren [X.]eseitigung jedenfalls voraus, dass der Kläger wegen der [X.]äume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden [X.]eeinträchtigungen ausgesetzt ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 1425 Rn. 16).

b) Die Voraussetzungen für diese Ausnahme liegen nicht vor. Da es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf, kann der [X.] die hierzu erforderliche Würdigung selbst vornehmen.

aa) Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts führen die von den [X.]irken ausgehenden Immissionen auf das Grundstück des [X.] dazu, dass der Dachboden des dort befindlichen Hauses nicht wie üblich einmal pro Jahr, sondern mindestens zwei- oder dreimal gereinigt werden muss. Die Reinigung der Dachrinne habe nicht nur zweimal, sondern drei- bis viermal zu erfolgen. Ein erhöhter Reinigungsbedarf bestehe zudem bei den [X.] zu den Kellerfenstern und der Holzterrasse. [X.]esonders aufwendig sei die Reinigung der sich seitlich am Haus befindenden Kiestraufen, weil die [X.]irkenpollen nicht einfach herausgenommen werden könnten. Der [X.] verkennt nicht, dass die festgestellten Einwirkungen auf das Grundstück des [X.] als erheblich einzustufen sind. Dies hat der Kläger aber nach der Wertung des Gesetzgebers hinzunehmen. Es handelt sich um Immissionen, die gerade für [X.]irken nicht untypisch sind, auch wenn sie über die Einwirkungen anderer [X.]äume hinausgehen. Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 1 Nr. 4a [X.]. Abs. 2 Satz 1 [X.] aF eine ausdrückliche Regelung dazu getroffen, welche Grenzen ein Grundstückseigentümer bei der Anpflanzung von [X.]irken einhalten muss. Könnte der Nachbar gleichwohl wegen der von [X.]irken typischerweise ausgehenden Einwirkungen gestützt auf das nachbarliche [X.] [X.]eseitigung verlangen, würde die von dem Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung unterlaufen.

bb) Auf die von dem [X.]erufungsgericht offen gelassene Frage, ob der Kläger und seine Tochter an einer [X.]irkenpollenallergie leiden, kommt es nicht an. Selbst wenn dies zugunsten des [X.] unterstellt wird, hat er aus dem nachbarlichen [X.] keinen Anspruch auf [X.]eseitigung der [X.]äume. Hierfür kann dahinstehen, ob die individuelle gesundheitliche Disposition des aktuellen Nutzers eines Grundstücks im Rahmen des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme überhaupt herangezogen werden kann (grundsätzlich verneinend etwa [X.], Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 5059/11, juris Rn. 49; [X.]/[X.], [X.]G[X.] [2018], Art. 124 EG[X.]G[X.] Rn. 38). Es ist jedenfalls einem Grundstückseigentümer, der einen [X.]aum unter der [X.]eachtung der in dem Nachbarrecht vorgeschriebenen Abstandsgrenzen gepflanzt hat, im Allgemeinen nicht zuzumuten, diesen wegen einer Allergie des Nachbarn zu beseitigen. Es handelte sich um eine Maßnahme, die sich insbesondere bei hoch gewachsenen [X.]äumen (hier: 18 Meter) angesichts der Wuchszeit im Falle einer Neupflanzung faktisch als irreparabel darstellte. Zudem erwiese sich die Maßnahme als nutzlos, sobald das Nachbargrundstück von anderen Personen bewohnt wird.

3. Das [X.]erufungsurteil kann deshalb keinen [X.]estand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das [X.]erufungsgericht hätte die Abweisung des [X.] durch das Amtsgericht bestätigen und die [X.]erufung jedenfalls insoweit zurückweisen müssen. Da es hierzu keiner weiteren Feststellungen bedarf, entscheidet der [X.] in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO).

4. Zu den von dem Kläger hilfsweise gestellten Anträgen auf [X.]eseitigung von lediglich zwei [X.]irken bzw. von einer [X.]irke und auf Zahlung eines monatlichen [X.]etrages von 230 € für die Monate Juni bis November eines jeden Jahres hat das [X.]erufungsgericht - von seinem Ausgangspunkt folgerichtig - keine Entscheidung getroffen. Auch diese Anträge sind abzuweisen, so dass die [X.]erufung zurückzuweisen und damit das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang wiederherzustellen ist.

a) Der [X.] ist nicht gehindert, über die Hilfsanträge zu entscheiden. Legt nämlich - wie hier - die beklagte [X.] gegen ihre Verurteilung nach dem Hauptantrag Revision ein, so ist ohne weiteres auch der auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhende Hilfsantrag der klagenden [X.] Gegenstand des Revisionsverfahrens (vgl. [X.]GH, Urteil vom 24. Januar 1990 - V[X.] ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519; Urteil vom 17. September 1991 - [X.], NJW 1992, 112, 113).

b) Der Kläger kann von dem [X.]n nicht [X.]eseitigung von nur zwei [X.]irken bzw. von einer [X.]irke verlangen, da es auch insoweit an den Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 [X.]G[X.] bzw. für einen Anspruch aus dem nachbarlichen [X.] fehlt. Das oben zu dem Hauptantrag Ausgeführte gilt entsprechend.

c) Der Kläger hat gegen den [X.]n auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung von monatlich 230 € in den Monaten Juni bis November. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landes-rechtlichen [X.] ein, hat der Eigentümer des Nachbargrund-stücks wegen der [X.]eeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.]G[X.] in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 analog.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann zwar einem Grundstückseigentümer für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des [X.], Nadeln, [X.]lüten und Zapfen von den [X.]äumen eines Nachbargrundstücks unter Umständen ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.]G[X.] analog zustehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer für die Eigentumsbeeinträchtigung verantwortlich und damit Störer [X.]. § 1004 Abs. 1 [X.]G[X.] ist. Dies war in den bislang von dem [X.] entschiedenen Fällen jedenfalls deshalb zu bejahen, weil die [X.]äume unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen [X.]estimmungen unterhalten wurden und sich die Nutzung des Grundstücks deshalb nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer [X.]ewirtschaftung hielt ([X.], Urteil vom 14. November 2003 - [X.], [X.], 33, 43; Urteil vom 27. Oktober 2017 - [X.], [X.] 2018, 190 Rn. 18). Hier sind jedoch die Abstandsvorschriften eingehalten, so dass eine Verantwortung des [X.]n für die [X.]eeinträchtigungen des Grundstücks des [X.] ausscheidet.

bb) Auch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.]G[X.] in unmittelbarer Anwendung ergibt sich kein Entschädigungsanspruch des [X.]. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer, der eine Einwirkung gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 [X.]G[X.] zu dulden hat, von dem [X.]enutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche [X.]enutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Hier hat der Kläger aber die natürlichen Immissionen der [X.]irken bereits deshalb hinzunehmen, weil der [X.] für sie nicht verantwortlich ist (siehe [X.]). Damit scheidet ein Entschädigungsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.]G[X.] aus, denn dieser setzt voraus, dass der Nachbar die Immissionen nach § 906 Abs. 2 Satz 1 [X.]G[X.] dulden muss.

Soweit dem Urteil des [X.]s vom 27. Oktober 2017 - [X.] ([X.] 2018, 190 Rn. 12) Abweichendes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.

[X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

[X.]rückner

      

Göbel     

      

Haberkamp     

      

Meta

V ZR 218/18

20.09.2019

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Karlsruhe, 1. August 2018, Az: 19 S 3/16

§ 906 Abs 2 S 2 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 16 Abs 1 Nr 4a NachbG BW, § 16 Abs 2 NachbG BW

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2019, Az. V ZR 218/18 (REWIS RS 2019, 3356)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 25-26 REWIS RS 2019, 3356

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