Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 229/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8357

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Gegenstand

Nachbarrecht: Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück


Leitsatz

Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt keine Einwirkung im Sinne von § 906 BGB dar.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 1. September 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger sind seit 1990 Bewohner und seit 1994 Eigentümer eines in [X.] belegenen Grundstücks, das mit einem nach Süden ausgerichteten [X.] bebaut ist. Ihr 10 mal 10 m großer Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten [X.]. Dort stehen zwei ca. 25 m hohe Eschen, deren Abstand zu der Grundstücksgrenze 9 m bzw. 10,30 m beträgt. Das [X.] hat die auf Beseitigung der beiden Bäume gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos gewesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

I.

2

Das sachverständig beratene Berufungsgericht verneint einen Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 [X.]. Die durch die Bäume bewirkte Verschattung stelle keine abwehrfähige Einwirkung im Sinne von § 906 [X.] auf das Grundstück der Kläger dar, da es sich um sogenannte negative Einwirkungen handele. Eine analoge Anwendung von § 906 [X.] scheide aus, weil es an einer Regelungslücke fehle. Ein Abwehrrecht ergebe sich auch nicht aus dem nachbarlichen [X.]. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass die Kläger in schwerem und unerträglichem Maße in ihren Eigentümerbefugnissen beschränkt würden. Insoweit sei allerdings nicht auf die Beeinträchtigung der Nutzung des gesamten Grundstücks, sondern allein auf die der Gartenfläche abzustellen. Nach dem genannten strengen Maßstab sei der Anspruch gleichwohl zu verneinen. Zwar werde die maßgebliche Gartenfläche von Anfang August bis Mitte Mai vollständig und von Mitte Mai bis Anfang August teilweise verschattet. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Eschen ab Mitte/Ende November nicht mehr belaubt seien, so dass Sonnenlicht durch das Astwerk dringe; die Blätter, deren Wachstum Anfang April beginne, seien erst im Juni voll ausgebildet.

II.

3

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

4

1. Die Klage ist zulässig. Allerdings haben die Kläger einen [X.] vor einer Gütestelle nicht unternommen. [X.] die Klage § 53 Abs. 1 [X.], wäre sie daher unzulässig (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2004 - [X.], [X.]Z 161, 145, 149 ff.; Senat, Urteil vom 2. März 2012 - [X.], [X.], 435 Rn. 4). Dies ist jedoch zu verneinen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Streitschlichtung auch im nachbarlichen Verhältnis zwischen einem Bürger und der öffentlichen Hand als Grundstückseigentümer obligatorisch ist.

5

a) Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit „über Ansprüche wegen der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen“ im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.].

6

aa) Allerdings wird die Revision maßgeblich auf einen Anspruch gemäß §§ 1004, 906 [X.] gestützt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, die auf das [X.] zurückgeht, zählt der Entzug von Luft und Licht als sogenannte negative Einwirkung jedoch gerade nicht zu den Einwirkungen im Sinne von § 906 [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 1951- [X.], [X.] zu § 903; Urteil vom 10. April 1953 - [X.], LM Nr. 2 zu § 903; Urteil vom 21. Oktober 1983 - [X.], [X.]Z 88, 344, 345 f.; Urteil vom 22. Februar 1991 - [X.], [X.]Z 113, 384, 386 ff.; Urteil vom 11. Juli 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1313, 1314; [X.], 15, 16 f.; 155, 154, 157 ff.; für Schattenwurf durch Bäume [X.], NJW 1979, 2618; NVwZ 2001, 594, 595; [X.], [X.] 1999, 930; [X.], NJW-RR 1986, 503; offen gelassen in dem Urteil des Senats vom 10. Juni 2005 - [X.], [X.], 395 f.).

7

bb) Dieser Einwirkungsbegriff ist maßgeblich für die Auslegung von § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.]. Selbst wenn, wie es die Revision für richtig hält, die höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit einer Änderung bedürfte und negative Einwirkungen künftig in den Geltungsbereich von § 906 [X.] einzubeziehen wären, führte dies nicht rückwirkend dazu, dass die nach der bisherigen Rechtsprechung zulässige Klage nunmehr unzulässig würde. Setzt der Zugang zu den staatlichen Gerichten nämlich - wie es für Streitigkeiten wegen der in § 906 [X.] geregelten Einwirkungen in [X.] vorgesehen ist - zwingend die vorgeschaltete Durchführung eines besonderen Verfahrens voraus, ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG), dass Inhalt und Reichweite eines solchen Zulässigkeitserfordernisses bei Klageerhebung verlässlich und vorhersehbar festzustellen sind. Maßgeblich hierfür ist die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, und zwar selbst dann, wenn die Klage gerade deren Änderung herbeiführen soll.

8

b) Um eine Streitigkeit „über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für [X.] geregelten Nachbarrechte“ im Sinne von § 53 Abs. 1 Buchst. e [X.] geht es schon deshalb nicht, weil ein Anspruch gemäß § 50 [X.] i.V.m. § 1004 [X.] nur besteht, wenn die Anpflanzung den in den §§ 40 ff. [X.] vorgeschriebenen Mindestabstand unterschreitet (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1973- [X.], [X.]Z 60, 235 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 351). Dies scheidet hier offenkundig aus. Für Anpflanzungen auf öffentlichen Grünanlagen gelten anders als für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen (vgl. § 45 Abs. 1 Buchst. b [X.]) die üblichen [X.]; der danach maßgebliche, in § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] vorgeschriebene Abstand von 4 m wird zweifelsfrei eingehalten.

9

2. Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht die Klage als unbegründet an.

a) Mit zutreffenden Erwägungen verneint es einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 [X.].

aa) Im Ausgangspunkt kann der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] zwar auf die Beseitigung von Bäumen gerichtet sein (näher hierzu Senat, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 12. Dezember 2003- V ZR 98/03, [X.], 1035, 1036 f.). Voraussetzung hierfür ist aber unter anderem eine Beeinträchtigung des Eigentums. Nach der Wertung des § 903 ist eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen im Zweifel von dem Eigentumsinhalt gedeckt. Eine negative Einwirkung kann nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen sein, wenn die betreffende Grundstücksbenutzung gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - [X.], [X.]Z 88, 344, 346 f.; [X.]/[X.], [X.] [2012], § 1004 Rn. 65). Solche Rechtsnormen enthalten die Regelungen der [X.] über den bei Anpflanzungen einzuhaltenden Abstand.

bb) Dagegen kann nach der bereits zitierten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der in § 906 [X.] enthaltene Maßstab insoweit nicht herangezogen werden (vgl. die oben unter II 1 a) aa) zitierten Entscheidungen). Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Eigentümer bestimmte Einwirkungen abwehren kann, sofern eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung seines Grundstücks durch eine ortsunübliche Benutzung des benachbarten Grundstücks herbeigeführt wird (vgl. § 906 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Dies betrifft jedoch nicht den Entzug von Luft und Licht als sogenannte „negative“ Einwirkung. Ähnliche Einwirkungen im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 [X.] könnten - so der Senat - nur solche sein, die mit den in der Norm ausdrücklich genannten Phänomenen vergleichbar seien. Hierzu gehörten nur positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen (Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - [X.], [X.]Z 88, 344, 346; Urteil vom 22. Februar 1991 - [X.], [X.]Z 113, 384, 386; Urteil vom 11. Juli 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1313, 1314; offen gelassen in dem Urteil des Senats vom 10. Juni 2005 - [X.], [X.], 395 f.).

cc) Dass der Entzug von Luft und Licht nicht zu den Einwirkungen im Sinne von § 906 [X.] zählt, entspricht auch der inzwischen nahezu einhelligen Ansicht in der Rechtsliteratur (vgl. [X.]/Säcker, 6. Aufl., § 906 Rn. 49; im Ergebnis auch [X.]/[X.], 6. Aufl., § 1004 Rn. 127; [X.]/[X.], [X.] [2012], § 1004 Rn. 65 ff., insbes. Rn. 68; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 1004 Rn. 18; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 906 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 903 Rn. 9; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 906 Rn. 38; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 3. Teil Rn. 59; [X.], [X.], 2. Aufl., Rn. 1045 f., jeweils mwN). Der Maßstab des § 906 [X.] schränke den Nutzungsspielraum des Eigentümers zu sehr ein ([X.]/[X.], [X.] [2012], § 1004 Rn. 67).

dd) Andere schlagen im Grundsatz vor, negative Immissionen ebenso wie positive Immissionen zu behandeln, da erstere den Eigentümer genauso beeinträchtigen könnten wie letztere oder sogar stärker ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 903 Rn. 5 sowie § 906 Rn. 9; in der Tendenz auch [X.], [X.], 2005, [X.], 432 ff.). Weitere Kritiker des höchstrichterlich geprägten Einwirkungsbegriffs meinen zwar, dass § 906 [X.] einen über die Grenzabstände des öffentlichen Rechts hinausgehenden Schutz bieten müsse, wollen aber für den „Normalfall“ gegen den Entzug von Licht und Luft keine Abhilfe gewähren (so [X.]/[X.], [X.] [2009], § 906 Rn. 127 f.) oder stellen negative Immissionen den positiven nur dann gleich, wenn sie zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen (so [X.], NJW 2005, 241, 247).

ee) Für den Entzug von Licht und Luft durch Anpflanzungen hält der Senat an seiner Rechtsprechung uneingeschränkt fest. Die Aufgabe einer jahrzehntelangen, gewachsenen Rechtsprechung setzt voraus, dass deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen (so für negative Immissionen bereits Senat, Urteil vom 22. Februar 1991- [X.], [X.]Z 113, 384, 386; vgl. auch [X.], Beschluss vom 4. Oktober 1982 - [X.], [X.]Z 85, 64, 66). Solche Gründe sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der Bundesländer die jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetze auf der Grundlage von Art. 124 Satz 2 EG[X.] privatrechtliche Regelungen über den bei der Bepflanzung des Grundstücks einzuhaltenden Abstand enthalten und daneben kein praktisches Bedürfnis besteht, den Maßstab des § 906 [X.] heranzuziehen. Diese Normen beruhen auf einer detaillierten gesetzgeberischen Abwägung der widerstreitenden nachbarlichen Interessen, nämlich der Bepflanzung einerseits und der Zufuhr von Luft und Licht andererseits. Sie bringen diese im Regelfall zu einem vernünftigen Ausgleich, indem etwa [X.] nach Art und Höhe der jeweiligen Pflanzen abgestuft werden (vgl. etwa § 41 [X.]), und berücksichtigen dabei auch das öffentliche Interesse an einer Begrünung. Ob wegen des Entzugs von Luft und Licht durch Anpflanzungen [X.] bestehen, beurteilt sich daher vornehmlich nach diesen Vorschriften; im Verhältnis untereinander können Nachbarn grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie ihr Grundstück nach freier Wahl bepflanzen dürfen, sofern sie den landesrechtlich vorgeschriebenen Abstand wahren. [X.] unbilligen Ergebnissen kann über das nachbarliche [X.] Rechnung getragen werden (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. Februar 1991 - [X.], [X.]Z 113, 384, 386 ff.; Urteil vom 11. Juli 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1313, 1314; Urteil vom 14. November 2003 - [X.], [X.]Z 157, 33, 38 f.).

b) Auch die Versagung eines aus dem nachbarlichen [X.] hergeleiteten [X.] ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine solche selbständige Verpflichtung stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme dar und setzt voraus, dass ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 1160 Rn. 20 mwN). Danach wäre jedenfalls erforderlich, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wären (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - [X.], [X.]Z 157, 33, 38; Urteil vom 6. Februar 2004 - [X.], [X.], 1666, 1667, insoweit in [X.]Z 158, 37 ff. nicht abgedruckt), was das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint. Allerdings ist zweifelhaft, ob - wie es das Berufungsgericht annimmt - tatsächlich nur auf die Verschattung der Gartenfläche abzustellen ist oder ob es vielmehr auf diejenige des gesamten Grundstücks ankommt, da dessen bauliche Gestaltung der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen kann. Aber auch unter alleiniger Berücksichtigung der Gartenfläche - was für die Kläger günstiger ist - ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beeinträchtigung den Klägern zuzumuten sei, weil es an einer ganzjährigen vollständigen Verschattung der Gartenfläche fehle. Zudem ist bei der erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Grenzabstand eingehalten wird, der den vorgeschriebenen Abstand von 4 m (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.]) um mehr als das Doppelte überschreitet. Umso mehr tritt in den Vordergrund, dass öffentliche Grünanlagen zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von [X.] und als Rückzugsort für Tiere gerade auch große Bäume enthalten sollen, für deren Anpflanzung auf vielen privaten Grundstücken kein Raum ist (vgl. auch § 1 Abs. 6 BNatSchG). Die damit einhergehende Verschattung ist Ausdruck der Situationsgebundenheit des klägerischen Grundstücks, das am Rande einer öffentlichen Grünanlage belegen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]                          Schmidt-Räntsch                      Brückner

                      Weinland                                    Göbel

Meta

V ZR 229/14

10.07.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 1. September 2014, Az: I-5 U 229/13, Urteil

§ 906 BGB, § 1004 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 229/14 (REWIS RS 2015, 8357)

Papier­fundstellen: WM 2016, 471 REWIS RS 2015, 8357


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZR 229/14

Bundesgerichtshof, V ZR 229/14, 10.07.2015.


Az. 5 U 229/13

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 229/13, 01.09.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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