Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. V ZR 46/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1158

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[X.]BESCHLUSS V ZR 46/09 vom 15. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 13. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1 1. Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grund-dienstbarkeit bestimmt sich der Wert der Grunddienstbarkeit nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend für die Schätzung ist in der Rechts-mittelinstanz das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der an-gefochtenen Entscheidung. Enthält diese - wie hier - die Verurteilung zur [X.] und Unterlassung der Beeinträchtigung, ist als Wert des [X.] die Wertminderung anzusetzen, die das dienende Grundstück durch die ausgeurteilte Belastung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003, [X.], [X.] 2004, 134 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat 2 - 3 - - ebenso wie das Amtsgericht mit Einverständnis der Parteien - insoweit einen Betrag von 4.000 • angenommen. 3 2. Von dieser Annahme ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde auszugehen. Die Beklagte hat nämlich einen höheren Wert nicht glaubhaft gemacht. In dem von ihr mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Sachverständigengutachten ist zwar eine Wertminderung des Grundstücks der Beklagten von 22.000 • ausgewiesen. Aber dieses Gutachten beantwortet nicht die hier relevante Frage. a) Der Sachverständige ist bei seiner [X.] von der Auswei-tung des Wegerechts auf die gesamte Hoffläche des Grundstücks der [X.] ausgegangen, was zu einer gegenüber der reinen Wegerechtsfläche zu-sätzlich beeinträchtigten Fläche von 224 qm führen soll. Dies geht jedoch über die in dem Berufungsurteil enthaltene Verurteilung hinaus. Sie beinhaltet ledig-lich, dass die Beklagte im Bereich der an der Hausecke rechtwinklig [X.] Wegführung eine die Breite von 2 m überschreitende Fläche freihalten muss, damit die Klägerin mit einem Kraftfahrzeug um das Haus herumfahren kann. Welche Größe und welchen Wert diese Fläche hat, ist dem [X.] nicht zu entnehmen. 4 b) Zur Wertminderung des Grundstücks der Beklagten durch die Beseiti-gung der Schräge unter der hinter dem Haus befindlichen Treppe enthält das Sachverständigengutachten keine Angaben. Stattdessen hat der [X.] die Baukosten von 4.400 • beziffert. Selbst wenn man diesen Betrag zugrunde legt, gelangt man lediglich zu einem Beschwerdewert von 7.900 • (3.000 • für die Verurteilung zu 1 a), 4.400 • für die Verurteilung zu 1 b) und 500 • für die Verurteilung zu 1 c)). 5 - 4 - 3. Zusammen mit der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 624,24 • nebst Zinsen ergibt sich somit allenfalls ein Beschwerdewert von 8.524,24 •. Dies ist zugleich der Wert der mit der Revision geltend zu [X.]. 6 I[X.] 7 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.09.2007 - 3A [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 13.02.2009 - 2 S 180/07 -

Meta

V ZR 46/09

15.10.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. V ZR 46/09 (REWIS RS 2009, 1158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1158

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