Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2009, Az. V ZR 209/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4288

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[X.]BESCHLUSS V ZR 209/08 vom 26. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 26. März 2009 durch den [X.] Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2008 wird auf Kosten der [X.] als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 • nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. 1 Die Beklagten sind durch die Entscheidung, die sie mit der Revision [X.] möchten, zur Bewilligung eines Geh- und Fahrtrechts auf ihren Grundstücken als Grunddienstbarkeit verurteilt worden. Die Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die die Grundstücke erleiden, wenn es bei der Verurteilung bliebe (Senat, BGHZ 23, 205; [X.]. v. 2. Oktober 2003, [X.], [X.], 296, std. Rspr.). Sie haben nicht dargelegt (dazu: Senat, [X.]. v. 27. Juni 2002, NJW 2002, 2720, 2721), dass diese Wertminderung die Zulässigkeitsgrenze übersteigt. 2 - 3 - Allerdings haben die Beklagten das Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt, der eine Wertminderung von 21.090 • bescheinigt hat. Diese Angabe ist jedoch ohne Aussagekraft. Der Sachverständige hat sein Ergebnis nicht [X.], sondern die Minderung mit einem —Erfahrungswertfi von 30% ange-setzt. Als Beeinträchtigungen, die den Wert mindern sollen, sind Geruchs- und Lärmimmissionen, eine verringerte bauliche und sonstige Ausnutzbarkeit, [X.] oder objektive Bedrohung der Sicherheit des Eigentümers und Minde-rung des Wiederverkaufswertes genannt. Abgesehen davon, dass der letzte Punkt keinen eigenständigen Grund für die Wertminderung darstellt, sondern lediglich eine Auswirkung des geminderten Wertes beschreibt, sind die Gründe zum Teil (Bedrohung) von vornherein substanzlos und im Übrigen in ihrer Be-deutung nicht näher erläutert. Es fehlt damit an einer Grundlage für eine ver-lässliche Bewertung. 3 Auszugehen ist allenfalls von der Ermittlung des [X.] durch den Sachverständigen. Danach beträgt der Wert des 380 qm großen Grundbesitzes der Beklagten - ohne Berücksichtigung der Belastung - 70.300 •. Bei einer Größe der von dem Wegerecht in Anspruch genommenen Fläche von 84 qm entfällt darauf ein Betrag von rund 15.500 •, der als Wertminderung in Betracht kommt. Zwar ist es möglich, dass dieser Wert überschritten wird, wenn nämlich der verbleibende, nicht belastete Teil des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit weitere Nachteile erleidet. Ob das der Fall ist, ist aber we- 4 - 4 - der dem Gutachten des Sachverständigen noch den Ausführungen der Beklag-ten in der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich in einer Verweisung auf das Gutachten erschöpfen, zu entnehmen. [X.] [X.] Lemke
Schmidt-Räntsch [X.]: [X.], Entscheidung vom 14.08.2007 - 2 O 439/06 - [X.], Entscheidung vom 29.09.2008 - 7 U 9/08 -

Meta

V ZR 209/08

26.03.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2009, Az. V ZR 209/08 (REWIS RS 2009, 4288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4288

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