Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. V ZR 251/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2732

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[X.]BESCHLUSS V ZR 251/08 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Juli 2009 durch den [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2008 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 15.000 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 • nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. 1 Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Zuführung von [X.] aus einem Viehstall in Anspruch. Den Wert des Streitgegenstands, der vorliegend zugleich die Beschwer des unterlegenen [X.] bestimmt, hat die-ser erstinstanzlich mit - vorläufig - 7.500 • angegeben. Das [X.] hat den Streitwert zunächst in dieser Höhe festgesetzt und ihn dann - auf eine Be-schwerde der Beklagten hin - auf 15.000 • heraufgesetzt. Auf diesen Betrag hat ihn auch das [X.], vom Kläger unbeanstandet, festgesetzt. 2 - 3 - [X.] ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Einen Anhaltspunkt bietet, von den Vorinstanzen zu Recht zugrunde gelegt, die Wertminderung, die das Grundstück des [X.] infolge der behaupteten [X.] erleidet. 3 Dass die Festsetzung des Streitwerts durch die Vorinstanzen [X.] wäre, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersicht-lich. Er behauptet vielmehr, in Wahrheit sei mit weit höheren Abschlägen ge-genüber dem Verkehrswert eines nicht durch [X.] beeinträch-tigten Grundstücks zu rechnen. Dazu beruft er sich auf ein Wertgutachten, das ein Sachverständiger über ein anderes in der Nähe gelegenes Grundstück des [X.] erstellt hat. Der Verkehrswert dieses Grundstücks sei mit 210.000 • ermittelt worden. Gleichwohl habe er, der Kläger, es nur für 120.000 • verkau-fen können, wobei nur 90.000 • auf den Grund und Boden entfalle. Der [X.] vom Verkehrswert betrage also rund 57 %, womit die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten sei. Zur Glaubhaftmachung hat er Kopien des [X.] und des Kaufvertrages vorgelegt. 4 Damit ist eine Beschwer von über 20.000 • weder dargelegt noch [X.] gemacht. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Wertangaben hinsicht-lich des anderen Grundstücks des [X.] zutreffen, ist nicht gesagt, dass die Differenz zwischen gutachtlich ermitteltem Verkehrswert und erzieltem Kauf-preis seinen Grund in den behaupteten [X.] hat. Ausdrücklich behauptet hat es nicht einmal der Kläger. Wie es zu der Einigung über den [X.] Kaufpreis gekommen ist, legt er nicht dar. Die Gründe können vielfältig sein. Auffallend ist ohnehin, dass der Sachverständige den Wert der mitverkauf-ten Gebäude mit über 170.000 • und den Bodenwert mit nur rd. 35.000 • [X.] hat, während im Kaufvertrag für Gebäude und Grund und Boden zu-sammen 90.000 • veranschlagt werden. Dass die Gebäude, etwa der im [X.] - achten mit 134.800 • bewertete und mitverkaufte Kuhstall, infolge der Geruchs-beeinträchtigung an Wert, zumal in dieser exorbitanten Größenordnung, [X.] haben könnte, liegt fern und wird von dem Kläger nicht plausibel dargelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwer, entsprechend den Angaben von Kläger und Beklagten in den Tatsacheninstanzen zum Streitwert, nur 15.000 • beträgt. 6 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.05.2008 - 6 O 159/06 - [X.], Entscheidung vom 26.11.2008 - 4 U 91/08 -

Meta

V ZR 251/08

02.07.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. V ZR 251/08 (REWIS RS 2009, 2732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2732

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4 U 91/08

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