Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZR 219/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1007

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 219/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 56.885 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne [X.]. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) ist nicht gegeben. 1 1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Schätzung eines Mindestschadens des [X.] (§ 287 ZPO) kein Raum. 2 a) Auf der Grundlage dieser Vorschrift reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit bei der [X.] aus ([X.], Urt. v. 2. Juli 1992 - [X.] ZR 256/91, [X.], 2694, 2695 m.w.N.). Eine Klage ist trotz der 3 - 3 - Erleichterungen des § 287 ZPO jedoch abzuweisen, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte keinerlei Grundlagen für das Urteil zu gewinnen sind und das richterliche Ermessen daher in der Luft hinge ([X.]Z 54, 45, 55). b) Im Streitfall fehlt es an der erforderlichen Schätzungsgrundlage, weil nach den mangels eines Tatbestandsberichtigungsantrags bindenden [X.] ([X.], Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11, 12) nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger bei zutreffender Beratung durch die Beklagte von weiteren [X.] mit Privatabnehmern Abstand genommen hätte. Im Übrigen vermag auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht näher aufzuzeigen, auf [X.] konkrete Weise in diesem Fall der noch verfolgte Schaden in Höhe von 56.885 • entstanden wäre. 4 2. Da das Berufungsgericht den Kläger in seinem Beschluss vom 13. Mai 2008 im Einzelnen über seine Rechtsauffassung in Kenntnis gesetzt hat und in der [X.] vom 10. Juli 2008 die Frage, ob der Kläger bei zutreffender 5 - 4 - Beratung von [X.] mit Privatabnehmern abgesehen hätte, [X.] hat, war ein weiterer Hinweis entbehrlich. [X.] Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2008 - 6 O 1024/06 - [X.], Entscheidung vom 29.10.2008 - 15 U 2144/08 -

Meta

IX ZR 219/08

22.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZR 219/08 (REWIS RS 2009, 1007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1007

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