Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZR 237/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1016

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 237/06 vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, Dr. [X.] und [X.] am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 29. No-vember 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 108.829,68 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor. 2 a) Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des [X.] - 3 - rensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein ([X.] 96, 189, 203; [X.] WM 2008, 721; [X.], 288, 299). Dies trifft auf die von der Beschwerde geltend gemach-ten Beanstandungen nicht zu. b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f; [X.], 288, 300). Dem Vortrag des Beklagten zur fehlenden Liquidität der [X.] musste das Berufungsgericht nicht nachgehen, weil dieser Vortrag unsubstantiiert und zudem in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde. 4 2. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob ein auf nachträglicher Entscheidung beruhender "Vergleich" in Gestalt einer tatsächlichen Verständigung im Betriebsprüfungsverfahren eine etwaige Kausa-lität unterbricht, ist nicht klärungsbedürftig. 5 a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Fragestellung betrifft nicht die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, sondern bezieht sich auf die Frage der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Handlungen des 6 - 4 - Mandanten ([X.], Urt. v. 18. Januar 2007 - [X.] ZR 122/04, [X.], 567, 568 Rn. 12; [X.], in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1018, 1019; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 771, 772; Zugehör, Grundsätze der zivilrechtli-chen Haftung der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Rn. 78). Sie ist regelmäßig zu verneinen ([X.], aaO). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mandant eine durch den Berater infolge fehlerhafter Beratung ausge-löste oder beeinträchtigte rechtliche Auseinandersetzung durch einen Vergleich abschließt ([X.], Urt. v. 3. Dezember 1992 - [X.] ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; v. 30. November 1999 - [X.], [X.], 791, 792; v. 13. Februar 2003 - [X.] ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 855). b) Diese Grundsätze sind auch für die vorliegende Fallgestaltung maß-geblich. Die in Rede stehende tatsächliche Verständigung im Betriebsprüfungs-verfahren ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ([X.], 549, 554 f; 181, 103, 105; 206, 42, 49) und dient dazu, Unsicherheiten und Un-genauigkeiten zu beseitigen ([X.], 103). Derartige Abreden werden des-halb auch im Schrifttum als Vergleichsverträge qualifiziert [X.]/Rüsken, [X.] 9. Aufl. § 162 Rn. 31). Die zum Abschluss eines zivilrechtlichen Vergleichs ent-wickelten Rechtsprechungsgrundsätze in der Beraterhaftung lassen sich mithin auch auf das Zustandekommen einer tatsächlichen Verständigung im Verfahren vor dem Finanzamt übertragen. Auch hier kommt es darauf an, ob die Abrede als eine vernünftige Reaktion im Sinne der vorgenannten [X.] anzusehen ist. Dies hat das Berufungsgericht im Rahmen [X.] Würdigung des [X.] bejaht, was unter zulässig-keitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. 7 - 5 - 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 8 Ganter Kayser Gehrlein [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 8 U 36/06 -

Meta

IX ZR 237/06

22.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZR 237/06 (REWIS RS 2009, 1016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1016

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8 U 36/06

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