Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZR 156/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3508

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 156/08 vom 14. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]eil des [X.] in [X.] des [X.] vom 14. Juli 2008 wird auf Kosten des Klägers [X.]. Der Gegenstandswert wird auf 126.525,65 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Jedoch greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) nicht ein. 1 1. Soweit der Kläger die Auslegung der einschlägigen Vertragsbestim-mung durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerhaft beanstandet, wird im Blick auf den singulären Charakter der individuell ausgehandelten Klausel we-der eine Wiederholungs- noch Nachahmungsgefahr hinreichend dargelegt. Im Übrigen bewegt sich die Auslegung der nach ihrem Wortlaut mehrdeutigen [X.] innerhalb des tatrichterlichen [X.]. 2 - 3 - 2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Würdigung des [X.], er habe auf der Grundlage der von ihm bevorzugten Ver-tragsauslegung nicht den Nachweis erbracht, wie er sich bei zutreffender Bera-tung verhalten hätte. 3 Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Bera-tung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte ([X.]Z 123, 311, 314 ff; [X.], [X.]. v. 13. Januar 2005 - [X.] ZR 455/00, [X.], 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - [X.] ZR 49/02, [X.], 2110, 2111). Im Streitfall greift ein Anscheinsbeweis nicht durch, weil tatsächlich mehrere Hand-lungsalternativen bestanden. Dies wird nicht durch das Beschwerdevorbringen in Frage gestellt, wonach der Kläger Bemühungen um den Erwerb des Erbbau-rechts angestellt und zugleich das Grundstück angepachtet hätte. Im Blick auf die mit einer Anpachtung verbundene finanzielle Mehrbelastung bestand [X.] die Alternative, lediglich Erwerbsbemühungen zu entfalten und von einer Anpachtung abzusehen 4 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 [X.] Gehrlein

Fischer [X.]
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 09.11.2005 - 4 O 187/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 14.07.2008 - 22 U 5/06 -

Meta

IX ZR 156/08

14.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZR 156/08 (REWIS RS 2009, 3508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3508

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