Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. 1 StR 212/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1353

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[X.]St:[X.]:[X.]:ja_________________________StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1, § 266 Abs. 2Wird bereits durch den Abschluß eines [X.] ein Nachteil im Sinneeiner schadensgleichen Vermögensgefährdung bewirkt, so ist ein "[X.] großen Ausmaßes" im Sinne des [X.] für den besonders schwerenFall einer Untreue wie auch eines Betruges erst dann herbeigeführt (§ 263 Abs. 3Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB), wenn der Geschädigte seine vertrag-lich geschuldete Leistung erbracht hat.[X.], [X.]. vom 7. Oktober 2003 - 1 [X.] - [X.] NAMEN DES VOLKESURTEIL1 [X.]vom7. Oktober 2003in der [X.] Untreue- 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.] die [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],die [X.]in am [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 8. November 2002 im [X.].Die weitergehende Revision des Angeklagten wird mit der [X.] verworfen, daß dieser der Untreue schuldig ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Untreue in einem beson-ders schweren Fall" zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monatenverurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich [X.] Revision gegen die Verurteilung und rügt die Verletzung sachlichenRechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, bleibt imübrigen jedoch erfolglos.[X.] -1. Nach den Feststellungen des [X.] ist der Angeklagte Amtsratbei der Stadtverwaltung [X.]. Im Rahmen einer Nebentätigkeit übernahmer berufsmäßig Betreuungen. Zu den von ihm betreuten Personen gehörteauch die damals 85jährige, an einem hirnorganischen Psychosyndrom leidende [X.], für die er auch die Vermögenssorge wahrnahm. Da die Barmittelder Betreuten nahezu aufgebraucht waren, beabsichtigte der Angeklagte dieVeräußerung landwirtschaftlicher Flächen, die im Eigentum der [X.]. Nachdem die zuständige Rechtspflegerin bei dem [X.] die Genehmigung des beabsichtigten Grundstücksverkaufs in [X.] hatte, überredete der Angeklagte unter Einschaltung seines Bekannten W. dessen damalige Lebensgefährtin D. , sich alsStrohkäuferin zur Verfügung zu stellen, um eines der beiden in Betracht gezo-genen Grundstücke "gewinnbringend für seine eigenen Zwecke verwenden zukönnen". Mit notariellem Vertrag verkaufte der Angeklagte dann als amtlichbestellter Betreuer für [X.] - vorbehaltlich der Genehmigung des [X.] - zwei in der Gemarkung [X.]liegende landwirt-schaftliche Flächen der Betreuten zum Kaufpreis von 38.000 DM an FrauD. . Dabei handelte es sich um ein 695 qm großes Grundstück "An [X.]" sowie eine 7.560 qm große Fläche "Am [X.] Angeklagte wußte, daß es sich bei dem Grundstück "An der [X.]" trotz seiner Ausweisung als Landwirtschaftsfläche im [X.] um hochwertiges Bauland handelte. Der Bodenrichtwert für das fraglicheWohngebiet südlich der [X.] lag bei 700 DM pro qm; der tat-sächliche Wert dieses Grundstücks zum Zeitpunkt des Verkaufs belief sich [X.] DM.- 6 -Der Rechtspflegerin beim Vormundschaftsgericht war die Lage [X.] im Wohngebiet aufgefallen. Sie bat den Angeklagten darauf zueinem persönlichen Gespräch. Dieser erläuterte ihr bewußt wahrheitswidrig, erhabe bereits mit der [X.]geklärt, daß die verkauften Grundstücke we-gen Nichteinhaltbarkeit der [X.] kein Bau- oder Bauerwartungs-land seien. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben des Angeklagtenerteilte das Vormundschaftsgericht die erforderliche Genehmigung. WenigeTage später übergab der Angeklagte seinem Bekannten W. in bar Geldbeträge von 29.000 DM und 9.000 DM zur [X.]. [X.] zahlte dieser das Geld noch am selben Ta-ge unter Nachahmung der Unterschrift von [X.]ohne deren Wissen aufdas Konto der betreuten [X.] bei einer Bank ein. [X.] das Vermessungsamt der Stadt [X.]das Vormundschaftsgericht [X.] darauf hin, daß es sich bei dem Grundstück "An der [X.]" um ein offensichtlich erheblich unter Wert verkauftes [X.]. Nunmehr forderte das Vormundschaftsgericht den Angeklagten unterFristsetzung auf, die Frage der Baulandqualität umgehend beim Vermessungs-amt zu klären und gegebenenfalls den Grundstückskaufvertrag anzufechtenund rückabzuwickeln. In der Folge dessen kam es noch vor Eintragung von [X.]als Eigentümerin im Grundbuch zur notariellen Rückabwicklung [X.] hinsichtlich des Grundstücks "An der [X.]" ge-gen eine anteilmäßige Reduzierung des Gesamtkaufpreises um 12.000 [X.] Angeklagte hat bestritten, von der Baulandqualität des [X.] gewußt zu haben. Auch hat der den Vorwurf der Einschaltung [X.] zur gewinnbringenden Verwendung des Grundstücks "An [X.]" für eigene Zwecke zurückgewiesen. Das [X.] hatdiese Einlassungen im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung für wi-- 7 -derlegt erachtet und den Angeklagten der Untreue für schuldig befunden, weiler die ihm als Betreuer im Sinne des § 1896 BGB eingeräumte Verfügungsbe-fugnis über das Vermögen der betreuten [X.]zum Abschluß eines fürdiese nachteiligen Rechtsgeschäfts ausgenutzt habe (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB,sog. Mißbrauchstatbestand). Der Tatbestand sei vollendet, weil für die Annah-me eines Vermögensnachteils wie beim Betrug der Eintritt eines Gefährdungs-schadens ausreiche. Die schädigende Verfügung des Angeklagten sei bereitsim Abschluß des notariellen Kaufvertrages zu sehen, für die die vormund-schaftsgerichtliche Genehmigung schon zuvor in Aussicht gestellt gewesen sei.Aus diesem Kaufvertrag sei nach der Genehmigung ein Erfüllungsanspruch [X.] des Eigentums erwachsen. Diesem habe ein Kaufpreisanspruchgegenübergestanden, der noch nicht einmal dreieinhalb Prozent des tatsächli-chen [X.] ausgemacht habe. Die Betreute selbst sei zur An-fechtung des Geschäfts wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen.2. Bei der Strafzumessung hat die [X.] den Strafrahmen für [X.] schweren Fall zugrundegelegt (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB), weil hier ein "Vermögensverlust großen Ausmaßes"in Rede stehe. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Grund-stücks "An der [X.]" von 347.000 DM übersteige den insoweitvereinbarten Kaufpreis von 12.000 DM um 335.000 DM. Die vom [X.] dem Abschluß des Kaufvertrages getroffene Vermögensverfügung sei als"Vermögensverlust großen Ausmaßes" im Sinne des [X.] zu werten.Der "tatsächliche Schadenseintritt" habe bereits unmittelbar [X.] habe von der Betreuten selbst aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr ver-hindert werden können. Der Eigentumsübergang durch Eintragung der Frau[X.]im Grundbuch sei lediglich aufgrund des zufälligen Eingreifens desVermessungsamtes [X.] -II.Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den [X.]. Dieser ist allerdings dahin klarzustellen, daß der Angeklagte der Un-treue (nicht der Untreue im besonders schweren Fall) schuldig ist. Die Annah-me eines besonders schweren Falles soll grundsätzlich schon aus verfahrens-rechtlichen Gründen nicht in die [X.]eilsformel aufgenommen werden; sie gehörtnicht zur "rechtlichen Bezeichnung der Tat" im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1StPO (vgl. nur [X.]St 27, 287, 289; siehe auch [X.] 46. Aufl.§ 260 Rdn. 25).Die Einwände der Revision gegen die Beweiswürdigung und die vom[X.] getroffenen Feststellungen sowie gegen den Schuldspruch sindunbegründet (im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO). Dies hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 2003 zutreffend ausgeführt. Die vom[X.] angenommene Vermögensgefährdung hat sich allerdings erstnach der Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des [X.] konkretisiert.[X.] kann von Rechts wegen keinen Bestand haben. Das[X.] hat das [X.] eines "[X.] großen Ausma-ßes" (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) zu weit [X.]: Es hat die schadensgleiche Vermögensgefährdung, die aus dem vom [X.] abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäft zunächst folgte, also denbloßen [X.] dem Vermögensverlust im Sinne des Regelbei-spiels gleichgesetzt. Diese rechtliche Würdigung vermag der [X.] nicht zuteilen. Das Merkmal des [X.] ist nach seiner sprachlichen Be-- 9 -deutung und im Blick auf die Systematik des Gesetzes enger zu verstehen alsdas des Vermögensnachteils oder des Vermögensschadens. Es setzt einen"endgültigen Verlust" voraus. Wird bereits durch den Abschluß eines [X.] ein Nachteil im Sinne einer schadensgleichen [X.] bewirkt, so ist ein Vermögensverlust im Sinne des § 266 Abs. 2 i.V.m.§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB erst dann herbeigeführt, wenn der Ge-schädigte seine Leistung erbracht hat. In Fällen der vorliegenden Art fällt daherein [X.] nicht in den Anwendungsbereich des genannten Re-gelbeispiels. Im [X.] Der [X.] hat bislang ausdrücklich offen gelassen, obdie Herbeiführung einer bloßen Vermögensgefährdung - die sich als strafbar-keitsbegründende Vermögensbeschädigung im Sinne von § 263 Abs. 1 [X.] als Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB darstellt, "wennder Vermögensverlust naheliegt" (vgl. [X.]St 34, 394, 395 m.w.N.) - das Re-gelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB verwirklichen kann (so[X.], [X.]. vom 7. Mai 2002 - 3 StR 48/02 = NStZ 2002, 547; vgl. dazu ei-nerseits [X.] in [X.]. § 263 Rdn. 298; andererseits [X.][X.] StGB 51. Aufl. § 263 Rdn. 122; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 263 Rdn. 188c). Er hat in der zitierten Entscheidung allerdings be-reits hervorgehoben, daß nach allgemeinem Sprachgebrauch der Begriff des[X.] enger ist als der der Vermögensbeschädigung ([X.] NStZ2002, 547).2. Der [X.] hat erwogen, den Begriff des [X.] ausGründen der Praktikabilität und der Vereinfachung ebenso auszulegen wie dendes Vermögensschadens und des Vermögensnachteils in den Tatbeständender §§ 263, 266 StGB. Dies hätte den Vorteil, daß die Rechtsanwender sich bei- 10 -der Interpretation des [X.] gleichlaufend auf dem Boden einer [X.] Rechtsprechung zu [X.] bewegen könnten und einegesonderte rechtliche Bewertung im Rahmen der [X.], die im Einzelfall mit durchaus nicht einfachen Abgrenzungen [X.] kann (im Ergebnis ebenso: [X.] in LK aaO). Eine solche [X.] jedoch verworfen werden (wie hier im Ergebnis: [X.][X.] aaO §263 Rdn. 122; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 263 Rdn. 188c; [X.] § 263 Rdn. 454).a) Das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Gesetzesbestimmtheit(Art. 103 Abs. 2 GG) gilt grundsätzlich auch für die Rechtsfolgenvorschriften.Das schließt jedoch die Verwendung von Begriffen nicht aus, die der Deutungdurch den [X.] bedürfen. Maßgebend für die Auslegung eines Gesetzes istdann der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetz-gebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusam-menhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der mögliche Wortsinn einer Vor-schrift zieht der Auslegung eine unübersteigbare Grenze (vgl. zu alledem nur[X.]E 105, 135, 152 ff. = NJW 2002, 1779 ff. zur [X.]; sieheauch [X.], Kammer, NJW 2001, 1848, 1849).Im Blick auf die durch den Wortlaut einer strafrechtlichen Norm be-grenzte Möglichkeit der Auslegung ist vorgegeben, daß der Verlust von [X.] enger zu verstehen ist als der Bedeutungsgehalt der Begriffe [X.] und des Nachteils. Das kommt nicht nur in der genannten Entschei-dung des 3. Strafsenats zum Ausdruck ([X.] NStZ 2002, 547). Auch sonstkehrt in der bisherigen gefestigten Rechtsprechung wie auch in der Literaturbei der Umschreibung des [X.]s das engere Verständnis [X.] wieder: Danach ist bei der gebotenen wirtschaftlichen [X.] -tung ein Vermögensschaden "nicht nur im tatsächlichen Verlust" eines Vermö-genswertes ("effektiver Schaden"), sondern schon in der konkreten Gefährdungvermögenswerter Positionen zu sehen (so zusammenfassend beispielsweise[X.], [X.] vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 - = NJW 1998,2589 = NStZ 1998, 506; vgl. im übrigen zur gleichlaufenden Auslegung [X.] - § 263 Abs. 1 StGB - und Vermögensnachteil - § 266Abs. 1 StGB -: [X.]St 15, 342, 343 f.; 40, 287, 294 ff.; 43, 293, 297 ff.; [X.]RStGB § 266 Abs. 1 Nachteil 43; [X.] § 266 Rdn. 141; Schünemannin LK aaO § 266 Rdn. 132). Das strafbarkeitsbegründende Kriterium der kon-kreten Vermögensgefährdung wird auch dahin umschrieben, daß nach [X.] des Einzelfalles die "naheliegende Gefahr des [X.]" ([X.]St 34, 394, 395), die naheliegende Möglichkeit eines Verlustes ([X.]NStZ 1996, 203 Nr. 21 a.E.) oder gar "des endgültigen Verlustes" bestehenmuß ([X.] in SK § 263 Rdn. 166; vgl. weiter [X.]St 21, 112, 113; [X.]wistra 1991, 307 f.; [X.]/[X.] StGB 24. Aufl. § 263 Rdn. 42). Im [X.] mit dem sog. Eingehungsbetrug ist von der Vertiefung des Einge-hungsschadens die Rede, durch die die "endgültige Schädigung" erreicht wird([X.] NStZ 1997, 542, 543; [X.]/[X.] aaO § 263 Rdn. 64). Dieser [X.] und diese Konkretisierungen belegen, daß der Begriff des [X.] bisher enger als der des Schadens und der des [X.] ihm die Bedeutung einer gewissen Endgültigkeit beigelegt wurde. Einenachträgliche Schadenswiedergutmachung hat insoweit außer Betracht zubleiben, weil sie tatbestandsunerheblich ist.b) Die systematische Betrachtung der [X.]e bestätigt dies: Soist nach dem Willen des Gesetzgebers ein besonders schwerer Fall der Un-treue - wie auch des Betruges - nicht nur dann regelmäßig gegeben, wenn [X.] großen Ausmaßes "herbeigeführt" worden ist, sondern auch- 12 -dann, wenn eine große Zahl von Menschen "in die Gefahr des Verlustes" [X.] gebracht wurde (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB). [X.] Gesetz in derselben Vorschrift, gar im engsten Regelungszusammenhangzwischen dem herbeigeführten (eingetretenen) Verlust - des Vermögens - undder Gefahr des Verlustes - wenn auch von Vermögenswerten - unterscheidet,spricht ebenso für die engere Auslegung des Merkmals im hier vertretenenSinne.c) Aus der Entstehungsgeschichte der [X.]vorschrift ergibtsich nichts anderes. Der Gesetzgeber hielt die Begriffe "Vermögensschaden"und "Vermögensverlust" wohl für weitgehend austauschbar. So wurde hervor-gehoben, daß schon nach der zur Vorläuferbestimmung - die benannte Regel-beispiele nicht kannte - ergangenen Rechtsprechung ein "besonders großerSchaden zur Annahme eines besonders schweren Falles habe führen können"(vgl. [X.]. 13/8587 S. 64; siehe dazu auch [X.] NStZ 2002, 547). [X.] dahin, das [X.] enger zu fassen, ist im Gesetzgebungsverfah-ren - soweit ersichtlich - zwar nicht hervorgetreten; es fehlt aber ebenso an ei-nem aussagekräftigen Anhaltspunkt dafür, daß der Vermögensverlust demTatbestandsmerkmal (Schaden, Nachteil) gleich erachtet werden sollte. [X.] deshalb bei dem Befund, daß der Gesetzgeber gerade nicht an [X.] oder den Nachteil angeknüpft hat, sondern - neu und eigenständigformuliert - an den [X.]) Schließlich läßt sich auch aus anderen Vorschriften, die das [X.] Verlustes enthalten, kein verläßlicher Hinweis auf eine andere, weitereInterpretation gewinnen. In ihnen steht der Begriff mitunter in einem [X.] (vgl. z.B. § 401 Abs. 1 Nr. 1 AktG); überwiegend wird [X.] wohl auch eine eher enge Bedeutung beigelegt und regelungsspezifisch- 13 -differenziert (siehe etwa § 45 StGB: Verlust der Amtsfähigkeit, § 265 StGB:Verlust einer versicherten Sache, § 160 Abs. 2, § 166 Abs. 1 StPO: [X.] Verlustes von Beweismitteln; siehe auch § 393 Abs. 3 StPO, § 32 Nr. 2GVG, § 43 Abs. 1 Satz 3 JGG oder gar Art. 16 Abs. 1 GG). Die jeweils anderenNormzusammenhänge und Regelungsziele, vor allem aber der ersichtlich ganzüberwiegend enge sprachliche Bedeutungsgehalt verbieten es schon im An-satz, daraus etwa Anhaltspunkte für eine weite Auslegung des Merkmals des"herbeigeführten [X.]" zu gewinnen, wie sie im Ergebnis das[X.] vertritt. Die Deutung der [X.]vorschrift ist vielmehr tat-bestandsspezifisch auszurichten.e) Nach allem ist festzuhalten, daß in Fällen der vorliegenden Art soge-nannte Gefährdungsschäden aus dem Anwendungsbereich des [X.]eines "[X.] großen Ausmaßes" ausscheiden. Liegen - wiehier - Verpflichtungen zugrunde, muß auf Seiten des Geschädigten [X.] sein, wenn das Merkmal des "herbeigeführten [X.]" gegeben sein soll. Beim Abschluß eines Grundstückskaufvertrages ist dieErbringung der ausbedungenen Leistung, hier also die Eintragung des [X.] im Grundbuch erforderlich. Dieser muß Inhaber des "[X.]"geworden sein. Fehlt es daran, kann jedoch im Blick auf die übrigen Umständeder Tat die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles in [X.] kommen.3. Daraus folgt hier, daß die Voraussetzungen des [X.] nach§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 StGB nicht erfüllt sind. Die[X.]eilsgründe ergeben, daß D. noch nicht als neue Eigentümerin [X.] im Grundbuch eingetragen war. Wollte die [X.] dennocheinen unbenannten besonders schweren Fall annehmen, hätte sie dies mit den- 14 -besonderen Umständen begründen müssen, die sich aus der Tat und nament-lich dem Betreuungsverhältnis zwischen Opfer und Täter ergaben. [X.] hier zwar naheliegen. Die [X.] hat entsprechende [X.] ihrer Straffindung ergänzend erwähnt. Der [X.] vermag indessen [X.] sich aus die Voraussetzungen eines unbenannten besonders schwerenFalles zu bejahen. Deren Prüfung erfordert eine umfassende Abwägung allerdazu heranzuziehenden Gesichtspunkte. Das ist Sache des [X.] -4. Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden. Die Feststellungenzum Strafausspruch können bestehen bleiben, weil allein ein Wertungsfehlervorliegt. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen,sind statthaft.[X.]Wahl Boetticher [X.] Elf

Meta

1 StR 212/03

07.10.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. 1 StR 212/03 (REWIS RS 2003, 1353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1353

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