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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:010920BVZR178.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 178/19
vom
1. September 2020
in dem Rechtsstreit
-
2 -
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 1. September
2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
1.
Die
Gegenvorstellung
des [X.] vom 24. Juli 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag des [X.] vom 24. Juli 2020 auf Beiordnung eines Notanwalts zwecks Erhebung einer Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats
vom 10.
Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Gegenvorstellung des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, weil
das Verfahren durch das am 10.
Juli 2020 verkündete Urteil rechtskräftig abge-schlossen ist. Auf das Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 18.
August 2020 wird Bezug genommen.
2. Der
Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts ist gemäß §
78b Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Erhebung einer An-hörungsrüge
aussichtslos erscheint. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des
Senats gegen das rechtliche Gehör des [X.] ergibt sich aus der Begründung des
Antrags
schon deshalb nicht, weil lediglich diejenigen Gesichtspunkte wie-derholt
werden, die bereits in dem Antrag
vom 1.
Juli 2020 und insbesondere in dem
dort ausdrücklich in Bezug genommenen persönlichen Schreiben des Klä-1
2
-
3 -
gers an seinen Revisionsanwalt vom 15.
Juni 2020 angeführt worden waren. Mit diesem Vortrag hat sich der Senat noch vor Verkündung des Urteils in sei-nem Beschluss vom 8.
Juli 2020
eingehend
befasst
und den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör hierdurch gewahrt. Im Übrigen sind die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht verpflich-tet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht in letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (vgl. BVerfGE
65, 292,
295; 86,
133,
145
f.).
Der Senat hat die Ausführungen
des [X.] zur Kenntnis ge-nommen und -
soweit sie
im Revisionsverfahren zu berücksichtigen waren
-
vor der Urteilsverkündung umfänglich rechtlich geprüft. Dass diese Prüfung nicht zu dem von dem Kläger gewünschten Ergebnis geführt hat, begründet keinen [X.] gegen das rechtliche Gehör.
[X.]
Schmidt-Räntsch
Brückner
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2018 -
484 C 9773/14 WEG -
LG München I, Entscheidung vom 26.06.2019 -
1 S 2812/18 WEG -
Meta
01.09.2020
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2020, Az. V ZR 178/19 (REWIS RS 2020, 11239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11239
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 178/19 (Bundesgerichtshof)
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