Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beiordnung eines Notanwalts: Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Anhörungsrüge
1. Die Gegenvorstellung des [X.] vom 24. Juli 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des [X.] vom 24. Juli 2020 auf Beiordnung eines Notanwalts zwecks Erhebung einer Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 10. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
1. Die Gegenvorstellung des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Verfahren durch das am 10. Juli 2020 verkündete Urteil rechtskräftig abgeschlossen ist. Auf das Schreiben der [X.]svorsitzenden vom 18. August 2020 wird Bezug genommen.
2. Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts ist gemäß § 78b Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Erhebung einer Anhörungsrüge aussichtslos erscheint. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des [X.]s gegen das rechtliche Gehör des [X.] ergibt sich aus der Begründung des Antrags schon deshalb nicht, weil lediglich diejenigen Gesichtspunkte wiederholt werden, die bereits in dem Antrag vom 1. Juli 2020 und insbesondere in dem dort ausdrücklich in Bezug genommenen persönlichen Schreiben des [X.] an seinen Revisionsanwalt vom 15. Juni 2020 angeführt worden waren. Mit diesem Vortrag hat sich der [X.] noch vor Verkündung des Urteils in seinem Beschluss vom 8. Juli 2020 eingehend befasst und den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör hierdurch gewahrt. Im Übrigen sind die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht in letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (vgl. [X.] 65, 292, 295; 86, 133, 145 f.). Der [X.] hat die Ausführungen des [X.] zur Kenntnis genommen und - soweit sie im Revisionsverfahren zu berücksichtigen waren - vor der Urteilsverkündung umfänglich rechtlich geprüft. Dass diese Prüfung nicht zu dem von dem Kläger gewünschten Ergebnis geführt hat, begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Stresemann |
|
Schmidt-Räntsch |
|
Brückner |
|
Göbel |
|
Haberkamp |
|
Meta
01.09.2020
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 10. Juli 2020, Az: V ZR 178/19, Urteil
Art 103 Abs 1 GG, § 78b Abs 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2020, Az. V ZR 178/19 (REWIS RS 2020, 1976)
Papierfundstellen: MDR 2020, 1171-1173 REWIS RS 2020, 1976
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, V ZR 178/19, 01.09.2020.
Bundesgerichtshof, V ZR 178/19, 10.07.2020.
Bundesgerichtshof, V ZR 178/19, 08.07.2020.
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 178/19 (Bundesgerichtshof)
I ZR 195/15 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Beiordnung eines Notanwalts wegen Nichterhebung einer Anhörungsrüge durch den ehemaligen Prozessbevollmächtigten
XI ZR 14/23 (Bundesgerichtshof)
II ZR 210/21 (Bundesgerichtshof)
VIII ZA 11/23 (Bundesgerichtshof)