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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:261017BVZA38.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 38/17
vom
26. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Weinland, den
Richter Dr. Göbel
und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 21. August 2013 hatte das [X.] die Berufung der Kläger gegen das ihre Klage abweisende Urteil des [X.].
Die Restitutionsklage der Kläger hat das [X.] mit Urteil vom 25.
Januar 2017 als unzulässig verworfen. Das [X.] hat die Beru-fung und die sofortige Beschwerde der Kläger als unzulässig verworfen, da die Rechtsmittel nicht statthaft seien. Der Beschluss des [X.]s ist den Klägern am 30. August 2017 zugegangen. Am 29. September 2017 haben sie unter Vorlage zahlreicher Absagen von bei dem [X.] zuge-lassenen Rechtsanwälten beantragt, ihnen einen Notanwalt für die Einlegung eines Rechtsmittels zum [X.] gegen die Entscheidung des Ober-landesgerichts beizuordnen.
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II.
Dem Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu ent-sprechen, weil die beabsichtigten Rechtsmittel gegen die Entscheidung des [X.]s aussichtslos sind (§ 78b Abs. 1 ZPO).
1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die sofortige Beschwerde der Klä-ger verwerfenden Beschluss des [X.]s wäre nicht statthaft, weil sie nicht kraft Gesetzes eröffnet ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch nicht durch das [X.] zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
2. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung der Kläger verwer-fenden Beschluss
des [X.]s wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hätte aber keine Aussicht auf [X.], weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das [X.] hat die Berufung der Kläger gegen das -
ihre [X.] abweisende -
Urteil des [X.]s vom 25. Januar 2017 rechtsfehler-frei als unzulässig verworfen.
a) Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß §
591 ZPO denselben Rechtsmitteln wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Restitutionsklage festgestellt werden soll ([X.], Beschluss vom 3.
April
2012 -
XI ZR 389/11, juris Rn. 4). Demgemäß ist ein die Wiederaufnah-me des Berufungsverfahrens betreffendes Urteil für den [X.] nicht als erstinstanzliches Urteil, sondern als Urteil des Berufungsgerichts anzusehen (Senat, Beschluss vom 2. April 1982 -
V [X.], NJW
1982, 2071).
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b) Da das mit der Restitutionsklage angefochtene Urteil vom 21.
August
2013 von dem [X.] als Berufungsgericht erlassen wurde, ist das die Restitutionsklage als unzulässig abweisende Urteil des [X.]s somit ebenfalls wie ein Berufungsurteil zu behandeln. Die Möglichkeit einer Be-rufung gegen ein Berufungsurteil sieht das Gesetz aber nicht vor. Daher ist die von den Klägern zum [X.] erhobene Berufung gegen das -
im Wiederaufnahmeverfahren ergangene -
Urteil des [X.]s unstatthaft.
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2017 -
2 S 33/16 -
OLG [X.], Entscheidung vom 23.08.2017 -
4 W 76/17 und 4 U 27/17 -
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Meta
26.10.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2017, Az. V ZA 38/17 (REWIS RS 2017, 3225)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3225
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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