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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:210416BVZA3.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 3/16
vom
21. April 2016
in dem Rechtsstreit
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. April 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos
(§ 78b Abs. 1 ZPO), weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbe-schwerde gemäß §
574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Berufungsgericht [X.] die Beschwer ermessensfehlerfrei anhand des Kostenanteils von 575,46
ä-ger entsprechend seinem sehr geringen Miteigentumsanteil entfällt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 -
V [X.], [X.] 2015, 466 Rn. 11). Es ist nicht zu beanstanden, dass es die dem
Kläger in diesem Rechtsstreit entstehenden Verfahrenskosten außer Betracht lässt. Einem allgemeinen Grundsatz entspre-chend sind diese
bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen,
solange die
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Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 1994 -
GSZ 1/94, [X.]Z 128, 85, 92; Beschluss vom 30.
Januar 2007 -
X [X.], [X.] 2007, 284 Rn. 6).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.] Weinstraße, Entscheidung vom 24.06.2015
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4 C 519/13 WEG -
LG Landau, Entscheidung vom 14.01.2016 -
3 S 39/15 -
Meta
21.04.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. V ZA 3/16 (REWIS RS 2016, 12614)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12614
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