Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. III ZR 211/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16346

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 211/14
vom

29. Januar 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2015
durch die Richter Dr.
Herrmann, [X.], [X.], Dr. Remmert
und Reiter

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des [X.] sowie seine Gegenvorstellung gegen den [X.]sbeschluss vom 27.
November 2014 werden zu-rückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 19.
Mai 2014
-
4
U
178/13
-
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 240.500

Gründe:

I.

Der [X.] hat mit Beschluss vom 27.
November 2014, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Hiergegen richtet sich die [X.] des [X.] und seine Gegenvorstellung.

1
-

3

-

II.

Die Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie vom Kläger persönlich und nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.] ist (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 24.
März 2011 -
I
ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn.
2
f und vom 12.
September 2012 -
XII
ZB 18/12,
[X.], 1865 Rn.
2). Sie hat jedoch ebenso wie die Gegenvorstellung keinen Erfolg. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) nicht verletzt. Der [X.] bleibt im Übrigen auch in der Sache bei seiner Auffassung, dass aus den Gründen des Beschlusses vom 27.
November 2014
die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht kommt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde war auf Kosten des [X.] als unzu-lässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§
544 Abs.
2, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).

Soweit das Vorbringen des [X.] in seinem Schreiben vom 17. [X.] als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur [X.] zu verstehen sein sollte, hat dieser Antrag keinen Erfolg. Abgesehen davon,
dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wer-

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3
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den muss (§
236 Abs.
1 i.V.m. §
78 Abs.
1 Satz
3, §
544 ZPO), liegen die
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung (§
233 Satz
1 ZPO) nicht vor.

Herrmann

[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2013 -
14 O 617/12 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.05.2014 -
4 [X.] -

Meta

III ZR 211/14

29.01.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. III ZR 211/14 (REWIS RS 2015, 16346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16346

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III ZR 211/14

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VI ZR 226/13

VIII ZR 239/12

V ZA 14/11

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