Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2002, Az. IX ZR 3/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1143

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Oktober 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein [X.] § 154 Abs. 1; [X.] §§ 27, 28; BGB § 249 Bb; ZPO § 287Hat der Versicherer die Regulierung eines Brandschadens auf dem verwaltetenGrundstück abgelehnt, weil der Zwangsverwalter es versäumt hat, einen gefahrer-höhenden Umstand anzuzeigen, und verteidigt sich der Zwangsverwalter gegenüberder aus diesem Grunde erhobenen Schadensersatzklage mit der Behauptung, auchbei rechtzeitiger Anzeige an den Versicherer hätte bei Schadenseintritt kein Versi-cherungsschutz mehr bestanden, so erhebt er damit nicht den Einwand des recht-mäßigen Alternativverhaltens, sondern bestreitet den vom Kläger zu beweisendenUrsachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und [X.] 2 -[X.], [X.]eil vom 17. Oktober 2002 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Oktober 2002 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des [X.] vom 30. November 2000 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Rechtsvorgängerin der klagenden [X.] gewährte [X.](nachfolgend: Schuldner) ein Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DM; zuihren Gunsten wurde in dieser Höhe eine Grundschuld auf einem gewerblichgenutzten Grundstück des Schuldners in [X.]eingetragen. Im [X.] ordnete das [X.] die Zwangsverwaltung des Grund-stücks an und setzte den beklagten Rechtsanwalt als Zwangsverwalter ein.Dieser nahm das Grundstück in Besitz und schloß eine Feuerversicherung ab.- 4 -Nach Beendigung der Mietverträge standen die Gebäude seit [X.] leer. Der [X.] unterließ es, dies dem Versicherer anzuzeigen. Am28. Oktober 1996 brach auf dem Grundstück ein Feuer aus, das ein Gebäudeerheblich beschädigte. Der Versicherer lehnte die Schadensregulierung ab,weil der [X.] den Leerstand nicht mitgeteilt hatte, und kündigte den [X.].Die Klägerin, die sich die Ansprüche des Schuldners hat abtreten [X.], hat vom Kläger Schadensersatz wegen Verletzung seiner Pflichten alsZwangsverwalter in Höhe von 157.322,74 DM verlangt. Die Klage hatte in [X.] Erfolg. Mit der Revision verfolgt der [X.] sein Klageabwei-sungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.[X.] Berufungsgericht hat sein [X.]eil wie folgt begründet:Die dem [X.]n anzulastende Pflichtverletzung habe dazu geführt,daß die Feuerversicherung die Regulierung des Brandschadens abgelehnt ha-be. Die Pflichtverletzung sei damit für den Schaden ursächlich; denn der [X.] hätte die Leistung nicht unter Hinweis auf die unterbliebene Anzeige der- 5 -Gefahrerhöhung verweigern können, wenn der [X.] den Leerstand ange-zeigt hätte. Mit der Behauptung, auch im Falle rechtzeitiger Anzeige hätte [X.] des [X.] kein Versicherungsschutz mehr bestanden, weil [X.] dann den Versicherungsvertrag gekündigt hätte, berufe sich der[X.] auf das sogenannte rechtmäßige Alternativverhalten. Dieser [X.] nicht beachtlich; denn nach dem Schutzzweck der verletzten Norm (§ 152[X.]) müsse der Schaden dem [X.]n zugerechnet werden. Er sei [X.] übernommenen Amtes verpflichtet gewesen, grundsätzlich für ausreichen-den Versicherungsschutz zu sorgen.Im übrigen trage der Schädiger die Beweislast dafür, daß der [X.] bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis habe der[X.] nicht geführt. Bei rechtzeitiger Anzeige des Leerstandes hätte er füreine anderweitige Sicherung des Grundstücks sorgen und die Gläubiger aufdiese Notwendigkeit hinweisen müssen. Diese seien infolge der pflichtwidrigenUnterlassung des [X.]n nicht in der Lage gewesen, die erforderlichenMaßnahmen zu veranlassen.[X.] Erwägungen rechtfertigen nicht die Verurteilung des [X.]nzur Leistung von Schadensersatz.1. Der [X.] ist als Zwangsverwalter den Beteiligten gegenüber fürdie Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen verantwortlich (§ 154 Satz 1[X.]). Er hat in Ausübung seines Amtes alle Handlungen vorzunehmen, die- 6 -erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu [X.] (§ 152 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dabei hat er auch dafür zu sorgen, daß [X.] die Gebäude auf dem verwalteten Grundstück bestehende Versicherungs-schutz nach Möglichkeit erhalten bleibt. Der [X.] hätte daher dem [X.] den Leerstand des Gebäudes, der während der Zwangsverwaltung ein-getreten ist, als gefahrerhöhenden Umstand anzeigen müssen (vgl. § 27 Abs. 2[X.]; [X.], [X.]. v. 13. Januar 1982 - [X.], [X.], 466, 467).2. Dieses Versäumnis ist indes nicht bereits deshalb für den [X.] geworden, weil die Versicherung die Leistung unter Berufung auf§ 27 Abs. 2, § 28 [X.] verweigert hat.a) Die Pflichtverletzung des [X.]n besteht in einer Unterlassung.Eine Unterlassung ist für den Erfolg nur dann kausal, wenn pflichtgemäßesHandeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte ([X.]Z 34, 206, 215; 61,118, 120; 64, 46, 51; [X.], [X.]. v. 22. März 1990 - [X.], [X.] 1990,1161, 1163). Der [X.] hat vorgetragen, im Falle einer Anzeige der Gefahr-erhöhung hätte der Versicherer das Vertragsverhältnis gemäß § 27 Abs. 1Satz 1 [X.] gekündigt, so daß es noch vor dem Eintritt des [X.] hätte. Anderweitigen Versicherungsschutz hätte er dann nicht erhal-ten, weil jede Versicherungsgesellschaft den Vertragsabschluß von Investitio-nen in die Sicherung des Gebäudes abhängig gemacht hätte, die wirtschaftlichnicht tragbar gewesen seien. Da das Berufungsgericht zu dieser Behauptungkeine Feststellung getroffen hat, ist für die revisionsrechtliche Prüfung von derDarstellung des [X.]n auszugehen. Danach hätte der Schuldner auch beirechtzeitiger Anzeige der gefahrerhöhenden Umstände, also gesetzeskonfor-- 7 -mer Erfüllung der dem Zwangsverwalter obliegenden Aufgaben, keine Versi-cherungsleistungen erhalten.b) Der [X.] hat somit die Ursächlichkeit der von ihm zu [X.] Unterlassung für den geltend gemachten Schaden bestritten. [X.] hat mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltensnichts zu tun. Jener Begriff umschreibt Fälle, in denen der Schuldner geltendmacht, der durch sein rechtswidriges Verhalten tatsächlich verursachte [X.] wäre auch dann eingetreten, wenn er eine von der verletzten Pflicht ver-schiedene andere selbständige Pflicht erfüllt hätte. Der Einwand setzt also [X.], daß das vom [X.]n zu verantwortende Verhalten für den Schadenkausal geworden ist. Er betrifft die erst danach auftretende Frage, ob diese aufdie Pflichtverletzung ursächlich zurückzuführenden Folgen dem Schädiger bil-ligerweise zugerechnet werden können (vgl. [X.]Z 96, 157, 172; [X.], [X.]. v.2. Juli 1992 - [X.], [X.], 2694, 2695; v. 24. Oktober 1995 - [X.]/95, NJW 1996, 311, 312).II[X.] angefochtene [X.]eil ist daher schon mangels ausreichender Fest-stellung zur Kausalität der Pflichtverletzung des [X.]n aufzuheben. Für dieneue Verhandlung weist der Senat auf folgendes [X.] Die Frage, ob der Eigentümer Versicherungsleistungen wegen [X.] erhalten hätte, betrifft die haftungsausfüllende Kausalität. [X.] ist die Klägerin als Anspruchstellerin beweispflichtig; die Beurteilung hat- 8 -nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu erfolgen (vgl. [X.]. v. 2. Juli 1992,aaO; v. 27. Januar 2000 - [X.], [X.], 1572, 1573).2. Sollte der Tatrichter auf diesem Wege zu dem Ergebnis gelangen,daß bei rechtzeitiger Anzeige des gefahrerhöhenden Umstandes der Versiche-rungsvertrag fortbestanden hätte oder ein neuer Versicherungsvertrag [X.] gekommen wäre, beides jedoch Investitionen zum Schutz des [X.] hätte, sind deren Kosten auf den geltend gemachten Schaden anzu-rechnen.3. Erweist sich der [X.] aufgrund der neuen Verhandlungdem Grunde nach als gerechtfertigt, so wird sich der Tatrichter auch im [X.] mit den Einwendungen des [X.]n zur Höhe des Schadens zu [X.] haben, die das angefochtene [X.]eil rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert be-handelt hat. Wie die Revision zutreffend rügt, hat der [X.] schon in ersterInstanz konkrete Mängel des von der Klägerin vorgelegten [X.] und sich in der Berufungsinstanz in zulässiger Weise auf diesesVorbringen bezogen. Hält der [X.] nach der Zurückverweisung diese [X.] aufrecht, wird das Berufungsgericht nicht ohne Beweiserhebung überdie Schadenshöhe befinden können.[X.]Kirchhof Fischer Ganter Kayser

Meta

IX ZR 3/01

17.10.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2002, Az. IX ZR 3/01 (REWIS RS 2002, 1143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1143

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